Haftbefehl und Antrag nach § 758a ZPO

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Gast

#11

16.10.2007, 18:58

wir haben die Erfahrung gemacht, daß der GVZ schon genau weiß, was er eigentlich möchte. Wenn er also einen Beschluß gemäß § 758a ZPO möchte, dann wird er euch das schon mitteilen.

Wenn der GVZ einen Haftbefehl beantragt, dann wird zunächst einmal die Verhaftung vorgenommen und dann wird der Schuldner die e.V. abgeben und ihr bekommt wahrscbeinlich das Vermögensverzeichnis.

Ich würde mir die zusätzliche Arbeit gar nicht machen wollen, da sie ohnehin nicht bezahlt wird und der Schuldner auch einwenden kann, daß die Maßnahmen gar nicht mehr notwendig gewesen sind.

Ich würde warten bis die Verhaftung vorgenommen wurde .... einen Durchsuchungsbeschluß brauchst Du dann eigentlich nicht mehr.
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