Vorpfändung Kostenfestsetzungsbeschluss

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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worldi
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#1

25.03.2025, 11:06

Vorpfändung Kostenfestsetzungsbeschluss ist doch jederzeit möglich, auch wenn die 2-Wochen-Frist für die ZV noch nicht abgelaufen ist oder?
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Anahid
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#2

25.03.2025, 11:08

Nein, die 2-Wochen-Frist muss abgelaufen sein. Auch die Vorpfändung ist eine Vollstreckungsmaßnahme.
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paralegal6
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#3

25.03.2025, 11:42

aber die Vorpfändung ist doch nur eine Sicherungsmaßnahme und gehört nicht zur Zwangsvollstreckung gem. § 798 ZPO....
https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 69336.html "Sie muss daher für ihre Wirksamkeit die gleichen Anforderungen erfüllen wie der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss"
Zuletzt geändert von paralegal6 am 25.03.2025, 11:45, insgesamt 1-mal geändert.
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worldi
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#4

25.03.2025, 11:45

habe das hier gefunden: Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozessordnung
23. Auflage 2024 - zu § 789 ZPO
Für Vorpfändungen gilt § 798 ebenso wenig wie § 750 Abs. 3 (→ dort Rn. 3), denn solche Fristen beginnen erst mit Zustellung, diese ist aber nach § 845 Abs. 1 Satz 3 gerade entbehrlich (H. M., s. KG Rpfleger 1981, 240 f.; MünchKomm/Wolfsteiner6 Rn. 10; ausführlich Münzberg DGVZ 1979, 164, jeweils mwN auch zur Gegenansicht)
bedeutet vZV möglich ohne Wartefrist
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Anahid
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#5

25.03.2025, 12:20

worldi hat geschrieben:
25.03.2025, 11:45
...jeweils mwN auch zur Gegenansicht)
Bedeutet für mich, dass das durchaus streitig ist.
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samsara
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#6

25.03.2025, 12:55

Gemäß § 802a Nr. 5 ZPO kann der GV eine Vorpfändung durchführen. Die vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und die Zustellung des Schuldtitels ist nicht erforderlich.
worldi
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#7

25.03.2025, 12:59

Anahid hat geschrieben:
25.03.2025, 12:20
worldi hat geschrieben:
25.03.2025, 11:45
...jeweils mwN auch zur Gegenansicht)
Bedeutet für mich, dass das durchaus streitig ist.
ja sehe ich aus, lege es dann für mich als Gläubiger positiv aus ;)
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mücki
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#8

25.03.2025, 13:50

Wer die Wartefrist des $ 798 ZPO nicht einhält läuft Gefahr, auf den Kosten der ZV sitzen zu bleiben, wenn der Schuldner innerhalb der Wartefrist leistet und macht sich zudem ggf. schadenersatzpflichtig. Außerdem entsteht ein Pfändungspfandrecht erst mit Ablauf der Wartefrist.

Ansonsten schließe ich mich meinen Vorschreibern an - auch eine Vorpfändung ist per Definition eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme. Auch wenn diese dem Gläubiger erstmal nur eine Sicherung gewährt. Ich halte es für fraglich, dass ein entsprechender Antrag überhaupt durchgeht.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
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