Vorpfändung Kostenfestsetzungsbeschluss
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Nein, die 2-Wochen-Frist muss abgelaufen sein. Auch die Vorpfändung ist eine Vollstreckungsmaßnahme.


- paralegal6
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https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 69336.html "Sie muss daher für ihre Wirksamkeit die gleichen Anforderungen erfüllen wie der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss"aber die Vorpfändung ist doch nur eine Sicherungsmaßnahme und gehört nicht zur Zwangsvollstreckung gem. § 798 ZPO....
Zuletzt geändert von paralegal6 am 25.03.2025, 11:45, insgesamt 1-mal geändert.

habe das hier gefunden: Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozessordnung
23. Auflage 2024 - zu § 789 ZPO
Für Vorpfändungen gilt § 798 ebenso wenig wie § 750 Abs. 3 (→ dort Rn. 3), denn solche Fristen beginnen erst mit Zustellung, diese ist aber nach § 845 Abs. 1 Satz 3 gerade entbehrlich (H. M., s. KG Rpfleger 1981, 240 f.; MünchKomm/Wolfsteiner6 Rn. 10; ausführlich Münzberg DGVZ 1979, 164, jeweils mwN auch zur Gegenansicht)
bedeutet vZV möglich ohne Wartefrist
23. Auflage 2024 - zu § 789 ZPO
Für Vorpfändungen gilt § 798 ebenso wenig wie § 750 Abs. 3 (→ dort Rn. 3), denn solche Fristen beginnen erst mit Zustellung, diese ist aber nach § 845 Abs. 1 Satz 3 gerade entbehrlich (H. M., s. KG Rpfleger 1981, 240 f.; MünchKomm/Wolfsteiner6 Rn. 10; ausführlich Münzberg DGVZ 1979, 164, jeweils mwN auch zur Gegenansicht)
bedeutet vZV möglich ohne Wartefrist
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Gemäß § 802a Nr. 5 ZPO kann der GV eine Vorpfändung durchführen. Die vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und die Zustellung des Schuldtitels ist nicht erforderlich.
- mücki
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Wer die Wartefrist des $ 798 ZPO nicht einhält läuft Gefahr, auf den Kosten der ZV sitzen zu bleiben, wenn der Schuldner innerhalb der Wartefrist leistet und macht sich zudem ggf. schadenersatzpflichtig. Außerdem entsteht ein Pfändungspfandrecht erst mit Ablauf der Wartefrist.
Ansonsten schließe ich mich meinen Vorschreibern an - auch eine Vorpfändung ist per Definition eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme. Auch wenn diese dem Gläubiger erstmal nur eine Sicherung gewährt. Ich halte es für fraglich, dass ein entsprechender Antrag überhaupt durchgeht.
Ansonsten schließe ich mich meinen Vorschreibern an - auch eine Vorpfändung ist per Definition eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme. Auch wenn diese dem Gläubiger erstmal nur eine Sicherung gewährt. Ich halte es für fraglich, dass ein entsprechender Antrag überhaupt durchgeht.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch