Pfüb - minderjähriges Kind Schuldner - Kto-Inhaber: Mutter

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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fairyarya84
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#1

20.03.2025, 09:32

Also folgendes Problem:

Wir haben ein Verfahren für ein minderjähriges Kind (Abstammung) - beauftragt durch die Kindesmutter geführt.

Nun ist es so, dass diese unsere Kosten nicht bezahlt hat und wir unsere Kosten im Wege von § 11 RVG geltend gemacht haben (der entsprechende Titel liegt vor).

Im Rubrum steht: Kind (Antragsteller, vertr. d.d. Kindesmutter) ...

... schuldet uns ... €.

Jetzt wollte ich einen Pfüb - die Mutter als Schuldnerin (Drittschuldner Bank) beantragen. Das Gericht sagt nun, dass wir im Antrag nicht die Kindesmutter, sondern das minderjährige Kind als Schuldner angeben sollen. Aber wir wollen ja das Konto der Kindesmutter pfänden.

Jetzt könnte natürlich die Bank sagen - der Schuldner ist (logischerweise) nicht Kontoinhaber, sondern die Kindesmutter.

Kann mir irgendjemand helfen oder hatte schon selbst so einen Fall?

Ich bin ratlos :kopfkratz
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Tigerle
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#2

20.03.2025, 09:52

Wenn Du einen Titel gegen das Kind hast, wirst Du keinen PfÜb erwirken können, mit dem du das Konto der Mutter pfänden kannst, diese ist ja dann tatsächlich nicht Dein Schuldner. Da müsstest Du wohl erstmal Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft beantragen, die Auskunft müsste dann die Mutter für das Kind abgeben.
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paralegal6
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#3

20.03.2025, 10:06

Das Kind wird zuzeit kein Vermögen haben. Bei Abstammung ist es ja vermutlich noch recht klein. Wundert mich, dass für ein Kind kein VKH beantragt wird oder ne Kostenünernahmeerklärung.
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Anahid
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#4

20.03.2025, 10:25

Ich stimme paralegal zu, dass hier wohl eher davon auszugehen ist, dass das Kind kein Vermögen hat. Folge ist, dass Du abwarten müsstest bis das Kind volljährig ist, um dann gegen das Kind zu vollstrecken.

Zum Glück hab ich hier nichts mit Familienrecht, aber ich würde mal die Mutter anschreiben, ob die wirklich möchte, dass das Kind, sobald es selbst Geld verdient, erst einmal mit Kosten konfrontiert wird, die eigentlich von Ihr verursacht wurden? Die ein oder andere Mutter würde dann vielleicht zumindest Ratenzahlungen anbieten.
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Maximus
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#5

20.03.2025, 11:30

Hatte den Fall auch schonmal, in etwas anderer Konstellation, hatte den GV zur Mutter geschickt, um ne Vermögensauskunft für das Kind abzunehmen, das hat nicht funktioniert...

Hatte dann den GV zum Vater geschickt, um die Vermögensauskunft für das Kind abnehmen, der hat dann die Kröte geschluckt und ohne zu murren gezahlt.

Aber hier sieht man mal, wie wichtig es ist, im Vorfeld nichts zu vergeigen.
fairyarya84
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#6

20.03.2025, 12:58

Die Akte war vor meiner Zeit :-)

Soweit ich das überblickt habe: Die VKH wurde der Kindesmutter bewilligt (mit Ratenzahlung). Die Raten hat die Mutter nicht bezahlt und deswegen haben wir ihr unsere Kosten in Rechnung gestellt, welche sie dann nicht gezahlt hat. Jetzt haben wir einen Titel ggü. dem Kind und können damit nicht wirklich was anfangen :kopfkratz

@maximus: gibt leider nur die Mutter, weil der Vater nicht der leibliche Vater ist.

Aber, was bringt mir die Vermögensauskunft der Mutter für das Kind. Da dürfte ja nur draus hervorgehen, dass das (3-jährige) Kind kein Vermögen hat?!

So eine Konstellation hatte ich bisher noch nicht und bin etwas ratlos.
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paralegal6
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#7

20.03.2025, 16:48

fairyarya84 hat geschrieben:
20.03.2025, 12:58

Aber, was bringt mir die Vermögensauskunft der Mutter für das Kind. Da dürfte ja nur draus hervorgehen, dass das (3-jährige) Kind kein Vermögen hat?!
So ist es. Hätte man irgendwie Kostenübernahmeerklärung unterschreiben lassen sollen oä. Eine VKH kann aber eigentlich nicht widerrufen werden bzw. Die Raten holt sich ja das Gericht beim Antragsteller. Hattet ihr nichts abgerechnet ggü Staatskasse?
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Adora Belle
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#8

20.03.2025, 17:28

Die VKH kann natürlich aufgehoben werden, wenn die Raten nicht gezahlt werden. Die Aufhebung wirkt aber nicht gegenüber dem beigeordneten Anwalt. Der hat trotzdem ein Recht auf die VKH-Vergütung aufgrund der Beiordnung, jedenfalls für die Tätigkeiten bis zur Aufhebung. Warum hier nicht wenigstens versucht wurde, in diesem Rahmen die VKH-Vergütung aus der Staatskasse zu erlangen, bleibt ein Mysterium.
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#9

31.03.2025, 11:29

Ich hatte ein ähnliches Problem. Der ZV-Weg müsste gegen das Kind, vertreten durch die Sorgeberechtigte(n) beschritten werden, wird aber wohl erst einmal aussichtslos enden. Wir haben dann einen Antrag auf Entzug des Sorgerechts gegen die Mutter gestellt, da diese das Kind - wegen nicht Begleichens der Rechnung - in die Vermögensauskunft laufen lässt und damit dem Kind schon in frühen Jahren ziemlich viel für das spätere Leben verbauen könnte. Das entspricht nicht dem Kindeswohl. So war der Sorgerechtsentzugsantrag begründet. Noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Mutter die Rechnung bezahlt.
Maximus
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#10

01.04.2025, 07:23

Naja, der hiesige Familienrichter wird wohl kaum das Sorgerecht entziehen, weil ein RA nicht bezahlt worden ist...
Und, wenn man einen solchen Antrag stellt, könnte das rechtsmissbräuchlich sein.

Und außerdem vergisst das Schuldnerverzeichnis nach drei Jahren...
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