Hallo Ihr Lieben,
wir hatten vor 6 Monaten eine Zwangsvollstreckung gegen einen Schuldner beantragt. Der Schuldner ist nicht zur Abgabe der Vermögensauskunft erschienen. Leider haben wir keinen Haftbefehl beantragt.
Wie können wir den Haftbefehl jetzt nachholen?
Müssen wir einen komplett neuen Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher schreiben? Also das Formular nochmal komplett neu ausfüllen?
Ich dachte, dass es unzulässig ist, innerhalb von 2 Jahren einen neuen Zwangsvollstreckungsauftrag zu beantragen. Wir müssten ja wieder die Abgabe der Vermögensauskunft ankreuzen. Das hatten wir aber vor 6 Monaten bereits angekreuzt ?!
Oder kann man das irgendwie abkürzen?
Den Gerichtsvollzieher haben wir bereits angerufen. Der hatte auch keine Handlungsempfehlung.
Danke
Vollstreckungsauftrag war ohne Haftbefehl erfolglos. Wie Haftbefehl nachholen?
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Die 2-Jahres-Frist läuft nur, wenn die Vermögensauskunft abgegeben worden ist. Wenn das nicht der Fall ist, gibt es auch keine "Schonfrist". Den Haftbefehl kannst Du auch direkt selbst beim Vollstreckungsgericht beantragen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
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Hierzu passt auch dieser Thread, in dem es um die Frage geht, innerhalb welcher Frist noch ein Haftbefehl beantragt werden kann
viewtopic.php?f=41&t=99362&p=2108886&hi ... l#p2108886
Das Gesetz sagt dazu nichts, aber die Rechtsprechung geht i. d. R. von einer Frist von 6 Monaten aus (siehe z. B. Beschluss des AG Steinfurt v. 28.10.2019, Az. 36 M 857/19)
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Das Gesetz sagt dazu nichts, aber die Rechtsprechung geht i. d. R. von einer Frist von 6 Monaten aus (siehe z. B. Beschluss des AG Steinfurt v. 28.10.2019, Az. 36 M 857/19)
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Du brauchst kein Aktenzeichen vom Vollstreckungsgericht.
Du stellst dem Vollstreckungsgericht den Sachverhalt dar, dass also der Schuldner zu dem anberaumten Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft - unentschuldigt?? - nicht erschienen ist. Falls er ein privatärztliches Attest vorgelegt hat, musst Du Dich halt auf die hierzu ergangene Rechtsprechung beziehen, dass das im Zweifelsfall nicht ausreicht.
Da die Voraussetzungen durch das unentschuldigte Fernbleiben vom Termin Voraussetzung für den Erlass des Haftbefehls sind, beantragst Du diesen gem. § 802g ZPO.
Du stellst dem Vollstreckungsgericht den Sachverhalt dar, dass also der Schuldner zu dem anberaumten Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft - unentschuldigt?? - nicht erschienen ist. Falls er ein privatärztliches Attest vorgelegt hat, musst Du Dich halt auf die hierzu ergangene Rechtsprechung beziehen, dass das im Zweifelsfall nicht ausreicht.
Da die Voraussetzungen durch das unentschuldigte Fernbleiben vom Termin Voraussetzung für den Erlass des Haftbefehls sind, beantragst Du diesen gem. § 802g ZPO.
- Anahid
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Ich würde Drittauskünfte beantragen. Vielleicht kommst Du damit weiter und da hast Du die Frist von 6 Monaten nicht. Sollte sich weder ein Konto, noch ein Arbeitgeber ergeben, müsstest Du tatsächlich einen neuen Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft stellen. Die 2-Jahres-Frist gilt nur, wenn die Vermögensauskunft bereits geleistet wurde. Streiten kann man natürlich, ob Ihr die Gebühr erneut verlangen dürft; schließlich ist es Euer Fehler, wenn der Haftbefehl nicht beantragt wurde innerhalb der 6-Monats-Frist. 


