Hallo
Ich habe eine Frage zu dem folgenden Sachverhalt:
Klägerin 1 und Kläger 2 machen zusammen in einem Verfahren vor dem LG Pflichtteilsansprüche gegen den Beklagten geltend.
Nun habe ich ein Urteil und einen KFB, in denen jeweils zwei Gläubiger und ein Schuldner vorhanden sind. Die beiden Gläubiger sind Geschwister und nun ziemlich verkracht bzgl. dem Verfahren und der ZV.
Die Pflichtteilsansprüche wurden per Urteil geklärt. Die drei Parteien sind in Erbengemeinschaft noch Eigentümer eines Grundstückes. Dieses wollte der Beklagte von den Klägern "abkaufen", jedoch lag die Klägerin 1 mit ihren Vorstellungen zum Grundstückswert etwas sehr weit entfernt von der Wirklichkeit. Daher sind diese Verhandlungen nun gescheitert und es soll der Pflichtteilsanspruch, der mit dem Kaufpreis für die Grundstücksanteile zusammen gezahlt werden sollte, vollstreckt werden.
Klägerin 1 möchte eine Sicherungshypothek in das Grundbuch des gemeinsamen Grundstückes (für mich persönlich nicht nachvollziehbar ) und Kläger 2 möchte einen ZV-Auftrag mit e.V. und Drittauskünften bzgl Arbeitgeber.
Nun meine Frage: Ich habe nur einen Titel, daher kann ich die ZV-Maßnahmen nur nacheinander beauftragen oder? Also quasi erst den GVZ losschicken und wenn er fertig ist die Sicherungshypothek
Oder kann man eine zweite vollstreckbare Ausfertigung für die Klägerin 1 beantragen? Ggfls. möchte sie, da sie ziemlich eigen ist, die ZV bzw. Sicherungshypothek selbst durchführen lassen.
Ich danke euch vorab für eure Hilfe.
Meist habe ich es hier in der Kanzlei nur mit Räumung nach Berliner Modell bzw. normalen ZV-Auftragen zu tun.
2 Gläubiger - 1 Titel - unterschiedliche ZV-Wünsche
- Anahid
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Eine zweite vollstreckbare wirst Du m.E. nicht erhalten, da Du ja nur einen Schuldner hast. Und richtig - Du kannst die Aufträge nur nacheinander ausführen oder Du splittest - Sicherungshypothek beantragen mit dem Urteil und ZV-Auftrag mit e.V. für den KFB. Nur würde ich das mit den Leuten absprechen. Es macht m.E. nicht wirklich Sinn, die Sicherungshypothek nur für einen Vollstreckungstitel eintragen zu lassen.
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Ich danke dir für die schnelle Rückmeldung.
Mein Gedanke bzgl. der zweiten vollstreckbaren Ausfertigung kam daher, dass es quasi Teilgläubiger sind. In den Titeln steht nicht, dass die beiden Kläger als Gesamtgläubiger die Forderung haben.
Mein Gedanke bzgl. der zweiten vollstreckbaren Ausfertigung kam daher, dass es quasi Teilgläubiger sind. In den Titeln steht nicht, dass die beiden Kläger als Gesamtgläubiger die Forderung haben.
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Aber es steht nur eine Summe drin? Steht denn im Rubrum, dass der ausgeurteilte Betrag für jeden Kläger zu zahlen ist? Gib doch bitte mal den Tenor wieder.
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Hab gerade gesehen, dass es kein Urteil sondern ein Vergleich ist. Dort heißt es " Der Beklagte verpflichtet sich zur Abgeltung der Pflichtteils- und sämtlicher Pflichtteilsergänzungsansprüche an die Klägerin zu 1) und den Kläger zu 2) jeweils einen Betrag in Höhe von 8.451,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten (...) zu zahlen."
Im KFB heißt es wie folgt: "1. Die von dem Beklagten an die Klägerin zu 1) gemäß § 104 ZPO nach dem rechtswirksamen Beschluss des Landgerichtes (...) zu erstattenden Kosten werden auf 2.037,77 € nebst Zinsen (...) festgesetzt. 2. Die von dem Beklagten an den Kläger zu 2) gemäß § 104 ZPO nach dem rechtswirksamen Beschluss des Landgerichtes (...) zu erstattenden Kosten werden auf 2.037,77 € nebst Zinsen (...) festgesetzt."
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Da steht jeweils. Also würde ich versuchen eine weitere vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs und des KFB zu bekommen, denn Du musst ja hier für die Gläubiger getrennt vorgehen. Der Vergleich wurde aber zugestellt?
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Sofern Du da ein zweite Ausfertigung bekommst wirst Du die ggf. nochmals zustellen müssen.
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Du kannst eine weitere vollstreckbare Ausfertigung auch beschränken lassen, so dass diese weitere Ausfertigung nur für die Eintragung einer Sicherungshypothek erteilt wird. So stellt sich die Problematik einer möglichen Überpfändung nicht. Ich habe das vor vielen Jahren schon mal bei einem VB praktiziert. Das Thema wird unter anderem auch hier bei den Rechtspflegern besprochen.
https://www.rechtspflegerforum.de/forum ... 24-ff-zpo/
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Ich denke nicht, dass es Sinn macht, die zweite vollstreckbare, die für den zweiten Gläubiger ausgestellt wird, zu beschränken. Ggf. will derjenige ja nach Eintragung der Sicherungshypothek weitere Vollstreckungsmaßnahmen durchführen. Wenn diese dann ebenfalls anders lauten als die des anderen Gläubigers, wäre ja weiterhin die Vorlage von zwei Titeln erforderlich.
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