Hallo liebe Mitglieder,
ich soll für unsere Mandantin PKH für die Zwangsvollstreckung beantragen.
Der Mandantin war bereits im Erkenntnisverfahren 2023 PKH bewilligt und der RA beigeordnet gewesen.
Muss die Mandantin für die ZV eine neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausfüllen und mit Belegen versehen oder kann ich mich auf die Erklärung aus 2023 berufen und beantragen die bewilligte PKH auf die Zwangsvollstreckung erstrecken?
Habe leider zu dieser Frage nichts gefunden.
Schöne Grüße
Lena
PKH für Zwangsvollstreckung - Neue Erklärung notwendig?
- Adora Belle
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Du wirst den Antrag komplett neu stellen müssen. Die Erklärung aus 2023 ist zum einen zu alt, und zum zweiten ist die ZV ja ein von der Hauptsache unabhängiges neues Verfahren.
Beiordnung in der ZV ist übrigens die große Ausnahme, das wird eigentlich nur gemacht, wenn es um Unterhalt geht oder sonst außergewöhnliche Hürden für den Mandanten bestehen.
Beiordnung in der ZV ist übrigens die große Ausnahme, das wird eigentlich nur gemacht, wenn es um Unterhalt geht oder sonst außergewöhnliche Hürden für den Mandanten bestehen.
- jojo
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Und naja, wird bei einem anderen Gericht bzw. einer anderen Abteilung gestellt.
Selbst wenn es eine 888er ff. ist, wäre die Erklärung zumindest mir zu alt.
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Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)
Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli !
http://www.youtube.com/watch?v=0M2mCKVoBrQ" target="blank
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Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Es geht tatsächlich nicht um Unterhaltsvollstreckung.
Die Folge, dass der Anwalt nicht beigeordnet wird, ist, dass wir unsere Gebühren nicht von der Staatskasse erstattet bekommen.
D.h. Mdt muss unsere Gebühren bevorschussen und hat Erstattungsanspruch gegen den Schuldner.
Es geht tatsächlich nicht um Unterhaltsvollstreckung.
Die Folge, dass der Anwalt nicht beigeordnet wird, ist, dass wir unsere Gebühren nicht von der Staatskasse erstattet bekommen.
D.h. Mdt muss unsere Gebühren bevorschussen und hat Erstattungsanspruch gegen den Schuldner.
- paralegal6
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Wird im Ergebnis ja der Gegner erstatten, wie du sagst, ob sich da ZV PKH lohnt? Oder hat er wenig / kein Geld und läuft evtl ins Leere? Sonst kann er das Formular auch selber ausfüllen. Es ist haĺt eine eigenständige Angelegenheit, aber halt "nur " 0.3 Gebühr, normal nicht die Welt
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Die zu vollstreckende Summe beläuft sich auf knapp unter 13.000,00 €. Da kommt dann für die Mandantin schon ein bisschen was zusammen, bei VAK + Drittauskünfte + Pfüb.
Und dann natürlich das Risiko, dass nichts zu holen ist.
Ich habe eine Entscheidung gefunden des BGH, Beschluss vom 10.12.2009, VII ZB 31/09 und werde versuchen die Beiordnung zu beantragen und sende der Mandantin ein Formular zum Ausfüllen der Erklärung über die pers. u. wirtsch. Verhältnisse zu.
Und dann natürlich das Risiko, dass nichts zu holen ist.
Ich habe eine Entscheidung gefunden des BGH, Beschluss vom 10.12.2009, VII ZB 31/09 und werde versuchen die Beiordnung zu beantragen und sende der Mandantin ein Formular zum Ausfüllen der Erklärung über die pers. u. wirtsch. Verhältnisse zu.
- paralegal6
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Bliebe immernoch selber ausfüllen oder Teilvollstreckung. Warum man Drittauskünfte braucht wenn man Pfüb beantragt erschließt sich mir nicht. Zumal es verschiedene Aufträge sind. Klingt für mich nach Anwalt möchte bischn verdienen wenn ich denke es ist evtl nichts zu holen vollstrecke ich erstmal nur 500€ oä
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Die Reihenfolge der Vollstreckungsaufträge ist natürlich nicht zwingend, sondern nur der worst case.
Das wäre natürlich nur der Fall, wenn der Schuldner die VAK nicht abgibt, wir dann Drittauskünfte einholen und sodann einen Pfüb beantragen. Sollte bereits aus der VAK ersichtlich sein, ob wir irgendwo pfänden könnten, fällt die Drittauskunft natürlich weg.
Das wäre natürlich nur der Fall, wenn der Schuldner die VAK nicht abgibt, wir dann Drittauskünfte einholen und sodann einen Pfüb beantragen. Sollte bereits aus der VAK ersichtlich sein, ob wir irgendwo pfänden könnten, fällt die Drittauskunft natürlich weg.
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Darf ich hier nochmal kurz nachfassen zu folgenden Zitaten (nur für mein Verständnis):
"Bliebe immernoch selber ausfüllen oder Teilvollstreckung ..." und " Sonst kann er das Formular auch selber ausfüllen" ...
Wird hier bei dem Formular selber ausfüllen von der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse oder dem Formular für den Vollstreckungsauftrag" gesprochen?
Viele Grüße
Lena
"Bliebe immernoch selber ausfüllen oder Teilvollstreckung ..." und " Sonst kann er das Formular auch selber ausfüllen" ...
Wird hier bei dem Formular selber ausfüllen von der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse oder dem Formular für den Vollstreckungsauftrag" gesprochen?
Viele Grüße
Lena