Hallo an Alle,
wir haben folgendes Problem: Wir haben einen Titel zur Räumung und Herausgabe einer Garage erwirkt. Nun ist der Schuldner unbekannt verzogen, heißt: eine Räumung ist nicht möglich, weil der Schuldner hierüber nicht informiert werden kann. Oder?
Des Weiteren hat die Garage keinen Schlüssel/Schloss, heißt, dass ein Schlosstausch nicht möglich ist. Braucht es dann überhaupt einen Gerichtsvollzieher, der unseren Mandanten in den Besitz einweist (wenn ich von einer Berliner Räumung ausgehe)? Oder könnte der Mandant sich selbst um die Einlagerung der Gegenstände in der Garage kümmern.
Wir stellen uns aber die Frage, wie lange er dann die Gegenstände aufbewahren muss, wenn er dem Gegner nicht mitteilen kann, dass geräumt ist.
Räumung Garage ohne GVZ
-
- Foren-Azubi(ene)
- Beiträge: 59
- Registriert: 24.01.2020, 12:03
- Beruf: Gepr. Rechtsfachwirtin
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Saarland
- paralegal6
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 3589
- Registriert: 07.09.2015, 15:47
- Beruf: ReFa, BW
- Software: RA-Micro
also ich hatte nur Berliner Räumung bei Wohnungen, da musste auch immer ein Schlosser anwesend sein. Das Urteil über die Räumung wurde ihm aber noch zugestellt oder auch nicht?
-
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 3406
- Registriert: 12.07.2012, 10:15
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: Phantasy (DATEV)
Ohne GVZ wird es auch bei einer Garage nicht gehen, da die Ausübung der Zwangsvollstreckung allein dem Staat obliegt. Ohne GVZ wäre das meiner Meinung nach Selbstjustiz, auch wenn ein Titel vorliegt. Der GVZ muss da zumindest die Aufsicht über die Räumungsmaßnahme haben. Außerdem hat der Gläubiger so auch einen Zeugen, falls der Schuldner hinterher behauptet, er habe in der Garage noch hochwertiges Werkzeug oder ähnliches gelagert. Ich denke, für den Ablauf spielt es auch keine Rolle, ob es um eine Wohnung oder um eine Garage geht. Im Gesetz heißt es ja schlicht "unbewegliche Sache". GVZ müsste also meiner Meinung nach dabei sein, Einlagerung kann der Gläubiger selbst vornehmen und sorgfältig dokumentieren, was er vorgefunden und eingelagert bzw. direkt vernichtet hat.
Zu der Einlagerung und Verwertung/Vernichtung des Räumungsgutes gibt es hier einen Beitrag:
https://www.delgmann.de/zwangsraeumung- ... -raeumung/
Zu der Einlagerung und Verwertung/Vernichtung des Räumungsgutes gibt es hier einen Beitrag:
https://www.delgmann.de/zwangsraeumung- ... -raeumung/
-
- Foren-Azubi(ene)
- Beiträge: 59
- Registriert: 24.01.2020, 12:03
- Beruf: Gepr. Rechtsfachwirtin
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Saarland
Ich hab halt einen Knoten im Hirn wie das dann ablaufen soll. Wir haben ja a) die Adresse des Schuldners nicht (ich prüfe mal ne öffentliche ZUstellung wegen Räumung) und b) gibt es ja kein Schloss. Ich frage mich wie die Besitzeinweisung praktisch funktionieren soll. Verkündet der Gerichtsvollzieher dann einfach die Besitzeinweisung laut? Und wie lange unser Mandant die Sachen einlagern soll wenn er den Schuldner über die Einlagerung nicht informieren kann. Es kann ja unserem Mandanten nicht zugemutet werden diese Gegenstände entweder für Jahre selbst einzulagern oder für Jahre Lagerungskosten zu zahlen weil der Schuldner verschwindet.Pitt hat geschrieben: ↑06.09.2024, 13:00Ohne GVZ wird es auch bei einer Garage nicht gehen, da die Ausübung der Zwangsvollstreckung allein dem Staat obliegt. Ohne GVZ wäre das meiner Meinung nach Selbstjustiz, auch wenn ein Titel vorliegt. Der GVZ muss da zumindest die Aufsicht über die Räumungsmaßnahme haben. Außerdem hat der Gläubiger so auch einen Zeugen, falls der Schuldner hinterher behauptet, er habe in der Garage noch hochwertiges Werkzeug oder ähnliches gelagert. Ich denke, für den Ablauf spielt es auch keine Rolle, ob es um eine Wohnung oder um eine Garage geht. Im Gesetz heißt es ja schlicht "unbewegliche Sache". GVZ müsste also meiner Meinung nach dabei sein, Einlagerung kann der Gläubiger selbst vornehmen und sorgfältig dokumentieren, was er vorgefunden und eingelagert bzw. direkt vernichtet hat.
Zu der Einlagerung und Verwertung/Vernichtung des Räumungsgutes gibt es hier einen Beitrag:
https://www.delgmann.de/zwangsraeumung- ... -raeumung/
-
- Foren-Azubi(ene)
- Beiträge: 59
- Registriert: 24.01.2020, 12:03
- Beruf: Gepr. Rechtsfachwirtin
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Saarland
Ja das konnten wir noch zustellen. Danach ist er aber verschwunden und nicht auffindbar, seit langer Zeit.paralegal6 hat geschrieben: ↑06.09.2024, 12:44also ich hatte nur Berliner Räumung bei Wohnungen, da musste auch immer ein Schlosser anwesend sein. Das Urteil über die Räumung wurde ihm aber noch zugestellt oder auch nicht?
- paralegal6
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 3589
- Registriert: 07.09.2015, 15:47
- Beruf: ReFa, BW
- Software: RA-Micro
ist die dann offen?LauraKatharina hat geschrieben: ↑06.09.2024, 12:35
Des Weiteren hat die Garage keinen Schlüssel/Schloss, heißt, dass ein Schlosstausch nicht möglich ist.
-
- Foren-Azubi(ene)
- Beiträge: 59
- Registriert: 24.01.2020, 12:03
- Beruf: Gepr. Rechtsfachwirtin
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Saarland
ja die ist offenparalegal6 hat geschrieben: ↑24.09.2024, 15:18ist die dann offen?LauraKatharina hat geschrieben: ↑06.09.2024, 12:35
Des Weiteren hat die Garage keinen Schlüssel/Schloss, heißt, dass ein Schlosstausch nicht möglich ist.
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 43
- Registriert: 03.06.2016, 12:10
- Beruf: Sachbearbeiter in einer Rechtsanwaltskanzlei
- Software: Haufe Kanzlei Office
- Wohnort: Mannheim
Grundsätzlich ist genau dafür die öffentliche Zustellung da. Und das lässt dann auch die Frist für die Abholung der Gegenstände in Gang treten. Ggf. ist auch eine Zustellung entbehrlich, wenn der Schuldner unbekannt verzogen ist und keine neue Meldeadresse hat. Eine negative EMA Auskunft ist dafür aber nötig.
Ich würde den zuständigen GV anrufen und mit ihm das Vorgehen besprechen. Die meisten GV´s sind sehr umgänglich und hilfsbereit.
Ich würde den zuständigen GV anrufen und mit ihm das Vorgehen besprechen. Die meisten GV´s sind sehr umgänglich und hilfsbereit.
-
- Forenfachkraft
- Beiträge: 109
- Registriert: 16.04.2014, 22:50
- Beruf: Gerichtsvollzieher
Eine Benachrichtigung des unbekannt verzogenen Schuldners über den Räumungstermin ist nicht erforderlich (§ 128 Abs. 2 Satz 6 GVGA). Der Gläubiger sollte hierbei nachweisen können, dass der Schuldner tatsächlich unbekannt verzogen ist. Die Räumung wird im Falle des § 885a ZPO in der Weise durchgeführt, dass der Schuldner vom GV aus dem Besitz und der Gläubiger in den Besitz eingewiesen wird. Da die Garage offensteht und kein Schloss hat, muss hier auch nichts getauscht werden. Zur Aufbewahrung der Sachen siehe § 885a Abs. 3 und 4 ZPO.
Top. Danke.GV Freudenstein hat geschrieben: ↑24.09.2024, 21:45Eine Benachrichtigung des unbekannt verzogenen Schuldners über den Räumungstermin ist nicht erforderlich (§ 128 Abs. 2 Satz 6 GVGA). Der Gläubiger sollte hierbei nachweisen können, dass der Schuldner tatsächlich unbekannt verzogen ist. Die Räumung wird im Falle des § 885a ZPO in der Weise durchgeführt, dass der Schuldner vom GV aus dem Besitz und der Gläubiger in den Besitz eingewiesen wird. Da die Garage offensteht und kein Schloss hat, muss hier auch nichts getauscht werden. Zur Aufbewahrung der Sachen siehe § 885a Abs. 3 und 4 ZPO.