VA abgegeben - InSo angemeldet, wie weiter machen

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Pitt
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#11

28.08.2024, 11:19

Die Vertretung des Gläubigers anzeigen, auf den vorliegenden Titel hinweisen/Kopie beifügen, mitteilen, dass lt. Auskunft GVZ ein Insolvenzantrag gestellt worden sei, hierzu aber bislang keine Veröffentlichung gefunden werden konnte und um Prüfung bitten , ob der behauptete Insolvenzantrag dort tatsächlich vorliegt und bejahendenfalls um Mitteilung des Aktenzeichens und des Namens des Gutachters und - soweit absehbar - das voraussichtliche Entscheidungsdatum über Eröffnung oder Ablehnung mangels Masse bitten.
Inara
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#12

28.08.2024, 11:37

oh, vielen Dank. Bring es auf den Weg.
Inara
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#13

05.09.2024, 08:59

Guten Morgen!

Mal ein kurzes Update..
Ich habe Nachricht vom InSo Gericht bekommen, dass mehrere InsoAnträge gegen die Schuldnerin vorlagen, diese aber wegen Zahlung bzw. Unbegründetheit erledigt sind.

Also dann ist ein Pfüb doch wieder im Rennen. Oder eher den GV nochmal mit diesem Schreiben hinschicken?
Pitt
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#14

05.09.2024, 10:57

PfÜB ist dann wieder im Rennen. Außerdem kannst Du auch eine Nachbesserung/Ergänzung der VAK dahingehend verlangen, dass der Schuldner die Auftraggeber der letzten 12 Monate angeben muss, ebenso die abgerechneten und noch abrechenbaren Aufträge und Angaben dazu, welcher Auftraggeber aktuell noch Außenstände bei ihm haben, um so mögliche weitere Drittschuldner ausfindig zu machen. Dazu gibt es auch Rechtsprechung und Muster-Fragenkataloge (betrifft Selbstständige und Unternehmen), einfach googeln.
z. B. hier:
https://www.bremer-inkasso.de/deutsch/i ... 8-660.html
https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 90498.html

Nach meiner Erfahrung ist ein PfÜB in der Regel erfolgversprechender als ein Pfändungsversuch durch den GVZ vor Ort. Da man in Deinem Fall die Schwere der wirtschaftlichen Schieflage des Unternehmens schwer einschätzen kann, kommt es auch immer auf die Risikobereitschaft des Mandanten an, wie viel Geld man in die ZV investiert.
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mücki
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#15

05.09.2024, 15:30

Aber bitte Vorsicht walten lassen, wenn Zahlungen auf den PfÜb nicht vom gepfändeten Konto kommen, sondern ggf. durch den Schuldner selbst veranlasst wurden, da dann im Falle einer späteren Insolvenzeröffnung § 133 InsO ins Spiel kommt.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
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