Danke für deine Hilfe. Was genau meinst du damit, wenn ich kein Geld pfänden kann, dass ich dass Registergericht und/oder Insolvenzgericht sowie ggf. Staatsanwaltschaft informieren soll?Maximus hat geschrieben: ↑17.04.2024, 12:47Eine Löschung von Amts wegen, weil vermögendlos kommt hier in Betracht.
Evtl. hat auch der geschäftsführende Gesellschafter seine Haftungsbeschränkung wegen Pflichtverletzung verloren.
Irgendwelche Forderungen gegen Dritte hat jede GmbH
Ich würde die Konten pfänden, kommt kein Geld, Registergericht und/oder Insolvenzgericht sowie ggf. Staatsanwaltschaft informieren, soll aber dein Chef entscheiden.
ZV gegen eine GmbH
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Ganz einfach, allein das Unterlassen einen Insolvenzantrag bei fehlender Liquidität oder Überschuldung zu stellen, ist strafbar, bei deinem Spezialisten kommen da mit Sicherheit noch andere Vergehen dazu, also sollte man Anzeige erstatten.
Beim Registergericht kann man anregen, die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen zu löschen, um andere vor der Gesellschaft zu schützen.
Auch Gläubiger können einen Insolvenzantrag stellen, wobei das in diesem Fall nicht sachdienlich sein sollte.
Beim Registergericht kann man anregen, die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen zu löschen, um andere vor der Gesellschaft zu schützen.
Auch Gläubiger können einen Insolvenzantrag stellen, wobei das in diesem Fall nicht sachdienlich sein sollte.