ZV in Forderung des Schuldners gegen BG Bau

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
Stewan
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 4
Registriert: 21.11.2012, 08:11
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#1

15.04.2024, 14:47

Schöne guten Tag!
Ich benötige mal euer Schwarmwissen.

Mandant hat titulierte Forderung gegen Schuldner (Pflegekosten etc.). Nunmehr ist ein Feststellungsurteil ergangen, wonach es sich bei dem die Pflegekosten auslösenden Ereignis um einen Arbeitsunfall handelt. Die Konsequenz ist, dass die Berufsgenossenschaft nunmehr verpflichtet ist, die Pflegekosten zu übernehmen. Soweit so gut.

Nunmehr würde ich diesen Anspruch des Schuldners gegen die Berufsgenossenschaft gerne pfänden. Habt ihr dagegen Bedenken? Für einschlägig erachte ich im Pfüb-Formular Modul F (Forderung gegenüber Versicherungsträger/Versorgungseinrichtung). Hat das ggf. schon mal jemand gemacht und kann Erfahrungswerte teilen?

Besten Dank!

Grüße
Benutzeravatar
Lämmchen
Foreno-Inventar
Beiträge: 2916
Registriert: 29.04.2009, 11:04
Beruf: Gepr. ReFaWi
Software: Ikaros

#2

15.04.2024, 14:58

Ich bin ein bisschen verwirrt: Du hast ein Feststellungsurteil Kläger gegen Beklagter, wonach der Anspruch aus einem Arbeitsunfall resultiert und der Schuldner nicht in Anspruch genommen werden kann, weil die Berufsgenossenschaft verpflichtet ist. Dein Beklagter ist aber nicht die Berufsgenossenschaft. Habe ich das richtig verstanden? Was für einen (titulierten vollstreckbaren) Anspruch willst Du denn jetzt pfänden?
Liebe Grüße

Das Lämmchen Bild
Stewan
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 4
Registriert: 21.11.2012, 08:11
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#3

15.04.2024, 15:14

Sorry, ich habe mich wohl nicht klar ausgedrückt.

Mandantin hat Pflegeleistungen am Schuldner erbracht. Über die hierfür entstandenen Kosten existiert ein VB. Nach jahrelangem Prozess hat der Schuldner nun gegen die Beklagte BG Bau eben das Feststellungsurteil erstritten, welches ihm einen Arbeitsunfall bescheinigt. Unser Gegner ist nicht die BG Bau, diese wäre dann Drittschuldnerin.

Mehr geht aus dem Urteil nicht hervor. Der Schuldner bleibt also grundsätzlich zum Ersatz der Pflegekosten verpflichtet. Er dürfte nur seinerseits einen Anspruch gegen die BG Bau haben, dass diese ihm die Pflegekosten erstattet. Genau diesen Anspruch würde ich nun gerne pfänden, also quasi den "Kostenerstattungsanspruch" des Schuldners gegen die BG Bau aufgrund von Arbeitsunfall. Soweit dies möglich sein sollte.

Ich hoffe, ich konnte es nun besser erklären.
Benutzeravatar
Lämmchen
Foreno-Inventar
Beiträge: 2916
Registriert: 29.04.2009, 11:04
Beruf: Gepr. ReFaWi
Software: Ikaros

#4

15.04.2024, 15:28

Dann würde ich das genauso machen, wie Du es vorgeschlagen hast: Pfüb mit der BG als Drittschuldner (F - wie von Dir schon gesagt).
Liebe Grüße

Das Lämmchen Bild
Benutzeravatar
paralegal6
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3021
Registriert: 07.09.2015, 15:47
Beruf: ReFa, BW
Software: RA-Micro

#5

15.04.2024, 16:12

Ich würde da einen erläuternden Text mit beifügen da Pflegegeld an sich nicht pfändbar ist. Da euer Mandant gepflegt hat könnte man sonst auch die RG direkt an die BG erstmal schicken? Hat der Mandant nicht im Pflegevertrag eventuelle Ansprüche an KK und BG abgetreten, normal wird doch direkt abgerechnet? Oder hat er keinen Pflegegrad?
Bild
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17590
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#6

16.04.2024, 09:18

So wie ich das sehe Paralegal, hat die BG bislang abgestritten, eintrittspflichtig zu sein. Von daher konnte da nichts unmittelbar abgerechnet werden. Ich würde auch die Pfändung versuchen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Antworten