Eventuellen Regressanspruch gegen Anwalt pfänden

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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NiciK85
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#1

02.04.2024, 21:50

Hallo zusammen,

Ich hab mal wieder eine für mich kompliziertere Sache. Es gab einen Rechtsstreit. Wir waren Beklagte. Der gegnerische Anwalt hat nachweislich den Schuldner falsch beraten. Dadurch hat er unnötige Kosten verursacht und auch der Rechtsstreit wurde dadurch verloren. Für uns natürlich gut, da wir jetzt einen KFA stellen können. Nun möchte mein Chef, dass ich den eventuell bestehenden Regressanspruch des Schuldners gegen seinen Anwalt pfände bzw. erst mal ein vorläufiges Zahlungsverbot rausschicke. Jetzt meine zwei Probleme:

1. Ich habe noch keinen Titel. Wir haben erst KFA gestellt, aber bis uns der KFB vorliegt, werden bestimmt noch drei Monate vergehen. Die Gerichte sind aktuell nicht gerade schnell. Ohne Titel kann ich doch nicht vorstrecken, und auch kein vorläufig Zahlungsverbot stellen, oder? Ich muss mich doch auf eine titulierte Forderung wenigstens beziehen, auch wenn ich diese nicht nachweisen muss?!

2. Nun mein Hauptproblem. Kann ich den Regressanspruch des Schuldners gegen seinen Anwalt pfänden, auch wenn dieser den gar nicht gegenüber seinen Anwalt geltend machen wird? Wenn ja, schreibe ich dann einfach pfände ich den bestehenden Regressanspruch? Chef meint klar, da wir dadurch den Regressanspruch stellen. 🫤

Ich hoffe, ihr könnt mir helfen. Cheffe hat nicht ganz so viel Ahnung von ZV und meint es geht immer alles so einfach. Ich hoffe diesmal hat er Techt.

Vielen Dank euch und noch einen schönen Abend.
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#2

03.04.2024, 07:12

NiciK85 hat geschrieben:
02.04.2024, 21:50
Ohne Titel kann ich doch nicht vorstrecken, und auch kein vorläufig Zahlungsverbot stellen, oder?
So ist es.
NiciK85 hat geschrieben:
02.04.2024, 21:50

2. Nun mein Hauptproblem. Kann ich den Regressanspruch des Schuldners gegen seinen Anwalt pfänden, auch wenn dieser den gar nicht gegenüber seinen Anwalt geltend machen wird? Wenn ja, schreibe ich dann einfach pfände ich den bestehenden Regressanspruch?
Das ist kein Problem.
Gepfändet wird nur die angebliche Forderung. Ob der Regressanspruch besteht, muss notfalls im Rahmen einer Drittschuldnerklage geklärt werden.
Der Überweisungsbeschluss ersetzt nach §836 I ZPO zudem die Geltendmachung durch den Schuldner.
NiciK85
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#3

03.04.2024, 07:28

Super. Danke für die Antwort. Lag ich was den Titel a geht ja doch richtig. 👍🏻

Ok Dh ich mach nen pfüb wegen Regressansprüche und egal ob der Schuldner den selbst stellt oder nicht, der Anwalt muss an uns daraufhin zahlen! Da muss ich vorher nicht die Abwicklung mit der Versicherung abwarten. Das ja dann ein Thema was nicht uns sondern Anwalt und Mandant betrifft. ?!
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#4

03.04.2024, 07:44

NiciK85 hat geschrieben:
03.04.2024, 07:28
der Anwalt muss an uns daraufhin zahlen
Wenn er die Forderung anerkennt.
Ansonsten müsst Ihr auf Zahlung klagen.

Edit: Was der Anwalt mit seiner Versicherung macht, ist seine Sache. Ein Direktanspruch gegen die Versicherung dürfte nicht bestehen.
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#5

03.04.2024, 12:11

ob eine falsche Beratung vorliegt kannst du so nicht beurteilen, es gibt auch Mandanten die wollen trotz abraten klagen weil es ums Prinzip geht. Das wäre mir persönlich zu wackelig um das wirklich durchzusetzen. Wir hatten zB mal eine Deckungszusage von einer Rechtschutz erhalten obwohl wir geschrieben haben dass wir da wenig Chancen sehen. Wenn der Mandant das trotzdem durchziehen will dann macht man das halt, da auf falsche Beratung zu schließen... gewagt
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#6

03.04.2024, 12:38

Ich finde das auch wahnsinnig kollegial dieses Verhalten. Ohne zu wissen, was hier vorgefallen ist, angebliche Regressansprüche zu pfänden und damit den gegnerischen Anwalt auf jeden Fall in die Haftung zu treiben. Na da hoffe ich doch nur, dass Dein Anwalt nie einen Fehler macht.
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#7

04.04.2024, 11:32

für ein vorläufiges Zahlungsverbot reicht die ERwartung eines Titels,
zB mündliche Verhandlung und es ist ein VU ergangen, dann kannst du schon ein vorläufiges Zahlungsverbot beantragen, es muss nicht erst der Titel vorliegen


Die Vorpfändung ist erst zulässig, wenn der Gläubiger über die zu vollstreckende Geldforderung (§§ 829 ff. ZPO), den Anspruch auf Herausgabe einer Sache (§§ 846 ff ZPO) oder die Vollstreckung in sonstige Vermögenswerte (§ 857 ZPO) einen mindestens vorläufig vollstreckbaren Titel besitzt. Eine vollstreckbare Ausfertigung braucht er noch nicht im Besitz zu haben und der Titel muss auch noch nicht zugestellt sein, d.h. der Schuldner kann völlig überrascht werden. Die Vorpfändung ist auch für eine Sicherungspfändung nach § 720 a ZPO zulässig (BGHZ 93, 71).
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#8

04.04.2024, 12:14

Ich denke nicht, dass Du aus einem KFB, der noch gar nicht erlassen wurde (sodass die Höhe ja gar nicht feststeht - denn nicht immer findet die Festsetzung in der Höhe statt, in der die Festsetzung beantragt wurde), eine Vorpfändung beantragen kannst worldi.
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#9

04.04.2024, 12:45

die Antwort war nicht auf den KFB sondern auf ein VU zB bezogen, welches im Termin ergeht
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#10

04.04.2024, 14:04

Wir reden hier aber über die Pfändung aus einem noch nicht vorliegenden KFB. Dann wäre es schön (weil nunmal auch Azubis hier mitlesen), wenn Du Deine Antwort entsprechend beschränken würdest, bevor die Themenstarterin auf die Idee kommt, sie kann hier doch ein VZV beantragen.
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