Pfändung Miterbenanteil an Grundstück bei verstorbenem Miterben

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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sailorlevone
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#1

26.03.2024, 16:28

Hallöchen!

Ich habe wieder eine ältere Akte auf dem Tisch legen, bei der ich nun nicht weiter komme. Hier der Sachverhalt:

Wir haben einen Mandanten vertreten, der seine Rechnung nicht zahlte, weshalb wir gegen diesen einen VB erwirkt haben. Nach fruchtlosen ZV-Versuchen musste sodann Haftbefehl beantragt werden, damit der Betroffene eine neue VA abgibt. Laut aktueller VA hat dieser 1/2 Anteil an einer Immobilie mit der Erbengemeinschaft. Jetzt wollte ich diesen Anteil pfänden, hierbei kam aber raus, dass der Miterbe mittlerweile verstorben ist und dessen Erben das Erbe ausgeschlagen haben. Wer wäre in dem Fall denn der Drittschuldner? Müsste ich die Stadt als DS benennen, in der das Grundstück steht? Oder die BRD? Konnte leider nichts vergleichbares im Forum finden und wäre für jede Hilfe dankbar.
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mücki
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#2

28.03.2024, 13:22

Hallöchen, ich denke die Pfändung des Anteils am Miterbe dürfte vorläufig ausscheiden, weil der Pfändungsbeschluss an alle Miterben zugestellt werden muss. Wenn der Nachlass werthaltig ist wird entweder das Gericht weiter nach möglichen Erben ermitteln oder möglicherweise einen Nachlasspfleger bestellen, der das dann übernimmt. Nur weil die Erben erster und ggf. zweiter Ordnung ausgeschlagen haben, heisst das nicht, dass gleich der Staat erbt. Unabhängig davon ist so eine Pfändung oft eine extrem langwierige Geschichte.

Warum lässt du nicht einfach auf den Anteil eures Schuldners an der Immobilie eine Zwangssicherungshypo eintragen? Sofern bereits ein Erbschein beantragt und das Grundbuch berichtigt wurde dürfte das deutlich einfacher sein. Ggf. könnte dann die Zwangsversteigerung betrieben werden, sofern ihr die nicht unerheblichen Kosten dafür vorstreckt.

Aber bitte Obacht mit den Erbanteilen: Hat er den 1/2 Miteigentumsanteil allein oder mit dem verstorbenen Miterben gemeinsam (also jeder 1/4)?
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
sailorlevone
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#3

08.04.2024, 12:01

vielen lieben Dank für deine Antwort, Tatsächlich hab ich nicht wirklich an die Hypothek gedacht, da bei einem ähnlicheren Fall dies nicht funktionierte wegen mangelndem Titel gegen die Erbengemeinschaft. Hier hat der Schuldner alleine 1/2 Miteigentum.
mücki hat geschrieben:
28.03.2024, 13:22
Hallöchen, ich denke die Pfändung des Anteils am Miterbe dürfte vorläufig ausscheiden, weil der Pfändungsbeschluss an alle Miterben zugestellt werden muss. Wenn der Nachlass werthaltig ist wird entweder das Gericht weiter nach möglichen Erben ermitteln oder möglicherweise einen Nachlasspfleger bestellen, der das dann übernimmt. Nur weil die Erben erster und ggf. zweiter Ordnung ausgeschlagen haben, heisst das nicht, dass gleich der Staat erbt. Unabhängig davon ist so eine Pfändung oft eine extrem langwierige Geschichte.

Warum lässt du nicht einfach auf den Anteil eures Schuldners an der Immobilie eine Zwangssicherungshypo eintragen? Sofern bereits ein Erbschein beantragt und das Grundbuch berichtigt wurde dürfte das deutlich einfacher sein. Ggf. könnte dann die Zwangsversteigerung betrieben werden, sofern ihr die nicht unerheblichen Kosten dafür vorstreckt.

Aber bitte Obacht mit den Erbanteilen: Hat er den 1/2 Miteigentumsanteil allein oder mit dem verstorbenen Miterben gemeinsam (also jeder 1/4)?
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mücki
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#4

09.04.2024, 09:37

Du musst hier differenzieren:

Einen Titel gegen die Erbengemeinschaft brauchst du nur in den Fällen, in denen euer Schuldner als Mitglied einer Erbengemeinschaft im Grundbuch steht, weil der Anteil eures Schuldners nicht bestimmbar ist. Das ist aber in Abteilung I. ersichtlich, weil es dann bei den Eigentümern einen Zusatz gibt, bspw: "zu 4.2, 4.3 und 4.4 in Erbengemeinschaft an 1/4 Anteil".

Sobald der Schuldner mit einem bestimmbaren Anteil im Grundbuch eingetragen ist, kann auf diesem Anteil immer eine Zwangssicherungshypothek eingetragen werden.
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#5

11.04.2024, 10:23

aah, super, vielen Dank für die Info, ich versuche es mal mit der Zwangshypo :)
mücki hat geschrieben:
09.04.2024, 09:37
Du musst hier differenzieren:

Einen Titel gegen die Erbengemeinschaft brauchst du nur in den Fällen, in denen euer Schuldner als Mitglied einer Erbengemeinschaft im Grundbuch steht, weil der Anteil eures Schuldners nicht bestimmbar ist. Das ist aber in Abteilung I. ersichtlich, weil es dann bei den Eigentümern einen Zusatz gibt, bspw: "zu 4.2, 4.3 und 4.4 in Erbengemeinschaft an 1/4 Anteil".

Sobald der Schuldner mit einem bestimmbaren Anteil im Grundbuch eingetragen ist, kann auf diesem Anteil immer eine Zwangssicherungshypothek eingetragen werden.
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paralegal6
...ist hier unabkömmlich !
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#6

11.04.2024, 10:44

offtopic: warum zitierst du komplette Beiträge die direkt über deinem sind? Macht den thread nur unübersichtlich und unnötig lang
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