Vollstreckungsklausel Vergleich

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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jojo
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#11

26.03.2024, 13:25

Na, eine Gebühr kann es schon auslösen, ohne vA sind diese Kosten aber keine notwendigen Kosten der ZV. Gucke mal in die Kommentierung zum 788 er CPO.
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paralegal6
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#12

26.03.2024, 13:35

8) 788 C3PO bezieht sich aber darauf, dass du eben den vollstreckbaren Titel vorliegen hast oder nicht? nur eine Abschrift reicht da mMn nicht
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Aelizia
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#13

26.03.2024, 16:48

Anahid hat geschrieben:
26.03.2024, 12:12
Aelizia hat geschrieben:
26.03.2024, 10:23
Ja, du musst einen vollstreckbaren Titel haben. Der muss zum Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung zwar noch nicht zugestellt sein, aber eben in vollstreckbarer Ausfertigung - inkl. Zustellung - vorliegen.
Öhm.....widersprichst Du Dir hier nicht selbst? :kopfkratz

Richtig ist: zum Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung muss der Vollstreckungstitel nebst Klausel vorliegen - eine Zustellung muss aber noch nicht erfolgt sein. Ohne dass eine vollstreckbare Ausfertigung vorliegt, kann keine Vollstreckungsandrohung gemacht werden, die die Gebühr Nr. 3309 VV RVG auslösen würde.
Ähm, ja ... das war Murks ;) Danke für die Richtigstellung!
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jojo
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#14

27.03.2024, 08:52

Genau, es muss eine VA vorliegen. Die Zustellung kann ja außer in den Fällen der qualifizierten Klausel gleichzeitig mit der Vollstreckung erfolgen. Daher ist diese nicht notwendig.
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