Vollstreckungsklausel Vergleich

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Cinderella
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#1

26.03.2024, 10:14

Hallo,

ich brauche mal Euer Schwarmwissen:

Wir haben einen gerichtlichen Vergleich auf Zahlung von Betrag X, der mit Ablauf der Widerrufsfrist fällig war. 3 Wochen nach Fälligkeit war noch keine Zahlung zu verzeichnen. Wir haben die Gegenseite zur Zahlung aufgefordert (ohne ZV-Androhung) und eine Gebühr nach 3309 in Rechnung gestellt. Von unserer Mandantschaft hatten wir Vollstreckungsauftrag, sobald das Geld nicht pünktlich kommt.
Jetzt sagt die Gegenseite, die Gebühr 3309 wäre nicht gerechtfertigt, weil wir keine Vollstreckungsklausel beantragt hätten. Muss ich für das Mahnschreiben schon eine Vollstreckungsklausel beantragt haben???
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paralegal6
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#2

26.03.2024, 10:22

hattet ihr den Vergleich im Parteibetrieb zugestellt? Liegt euch die vollstreckbare Ausfertigung vor?
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Aelizia
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#3

26.03.2024, 10:23

Ja, du musst einen vollstreckbaren Titel haben. Der muss zum Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung zwar noch nicht zugestellt sein, aber eben in vollstreckbarer Ausfertigung - inkl. Zustellung - vorliegen.
Cinderella
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#4

26.03.2024, 10:26

hm. das ist blöd. Vollstreckbare Ausfertigung steht nirgends. Zugestellt wurde das vom Gericht an alle Parteien. Gibts eine Stelle wo ich das im Gesetz finde um es der Chefin vorzulegen?
Zuletzt geändert von Cinderella am 26.03.2024, 10:29, insgesamt 1-mal geändert.
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#5

26.03.2024, 10:29

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Cinderella
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#6

26.03.2024, 10:31

Danke, aber da steht ja nicht, dass ich für ein Mahnschreiben an die Gegenseite bereits eine Vollstreckbare Ausfertigung besitzen muss. Ich könnte ja auch abwarten ob die Gegenseite zahlt und wenn nicht, erst dann eine Vollstreckungsklausel beantragen.
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#7

26.03.2024, 10:55

für ein Mahnschreiben was keine ZV Androhung ist gibt es auch keine Gebühren
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Cinderella
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#8

26.03.2024, 11:37

Okay. Danke für Eure Hilfe :-)
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#9

26.03.2024, 12:12

Aelizia hat geschrieben:
26.03.2024, 10:23
Ja, du musst einen vollstreckbaren Titel haben. Der muss zum Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung zwar noch nicht zugestellt sein, aber eben in vollstreckbarer Ausfertigung - inkl. Zustellung - vorliegen.
Öhm.....widersprichst Du Dir hier nicht selbst? :kopfkratz

Richtig ist: zum Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung muss der Vollstreckungstitel nebst Klausel vorliegen - eine Zustellung muss aber noch nicht erfolgt sein. Ohne dass eine vollstreckbare Ausfertigung vorliegt, kann keine Vollstreckungsandrohung gemacht werden, die die Gebühr Nr. 3309 VV RVG auslösen würde.
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#10

26.03.2024, 13:25

Na, eine Gebühr kann es schon auslösen, ohne vA sind diese Kosten aber keine notwendigen Kosten der ZV. Gucke mal in die Kommentierung zum 788 er CPO.
Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)

Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli ! 177
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