Drittschuldner ist eine Privatperson: Ist auch die Privatperson verpflichtet eine Drittschuldnererklärung abzugeben?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Pitt
...ist hier unabkömmlich !
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#11

25.03.2024, 07:33

Wenn der Verdacht auf eine Kontoleihe besteht, hat der Gläubiger die Möglichkeit, über Zusatzfragen im Rahmen der Vermögensauskunft und/oder die Auskunftsversicherung nach § 836 Abs. 3 ZPO weitere Infos und Unterlagen vom Schuldner (nicht aber vom Drittschuldner) zu erhalten. Da muss man dann nachhaken, welche Einkünfte vom Schuldner, wo landen und welchen Beleg er dafür vorlegen kann. Dass das problemlos immer klappt, wird hier im Forum niemand behaupten.
schebi
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#12

25.03.2024, 13:12

Pitt hat geschrieben:
25.03.2024, 07:33
Wenn der Verdacht auf eine Kontoleihe besteht, hat der Gläubiger die Möglichkeit, über Zusatzfragen im Rahmen der Vermögensauskunft und/oder die Auskunftsversicherung nach § 836 Abs. 3 ZPO weitere Infos und Unterlagen vom Schuldner (nicht aber vom Drittschuldner) zu erhalten. Da muss man dann nachhaken, welche Einkünfte vom Schuldner, wo landen und welchen Beleg er dafür vorlegen kann. Dass das problemlos immer klappt, wird hier im Forum niemand behaupten.
Danke.

Und was genau müssten wir schreiben, um das zu erreichen?

Der Schuldner hat die Vermögensauskunft abgegeben.
Über das Bundeszentralamt für Steuern haben wir von der Kontoleihe erfahren. Der Schuldner ist der wirtschaftlich Berechtigte, aber Kontoinhaber ist eine andere Person.

In der Vermögensauskunft hat der Schuldner dazu nichts gesagt.
Wir können ja nur alle 2 Jahre eine Vermögensauskunft abnehmen lassen. Die 2 Jahre sind aber noch nicht abgelaufen.
Was genau sollen wir jetzt machen?
Wir müssten den Gerichtsvollzieher ja irgendwie dazu bewegen, dass er die von Pitt genannten Zusatzfragen stellt und die Auskunftsversicherung nach § 836 Abs. 3 ZPO einholt. Was müssten wir dazu schreiben?
Enrique
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#13

12.06.2024, 17:07

schebi hat geschrieben:
25.03.2024, 13:12
Über das Bundeszentralamt für Steuern haben wir von der Kontoleihe erfahren. Der Schuldner ist der wirtschaftlich Berechtigte, aber Kontoinhaber ist eine andere Person.
Bist du sicher das der Wortlaut "Kontoleihe" ist? Oder reden wir hier von einer Kontovollmacht? Letzteres bedeutet lediglich, dass der Schuldner Bankgeschäfte für den Kontoinhaber und im Rahmen der Geldmittel des Kontoinhabers durchführen darf. Dies bedeutet nicht, dass er dieses Konto mit seinen eigenen Geldmitteln mitbenutzen darf.

Natürlich kann die Auskunft einer Kontovollmacht den Verdacht erwecken, dass der Schuldner das Konto mit nutzt. Ob dies allerdings für eine Nachbesserung der Vermögensauskunft ausreichend ist, bezweifle ich.

Ist der Punkt 14. "Gelder von mir gehen nicht auf das Konto eines Dritten" ausgefüllt?

LG
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