Was tun, wenn der Schuldner den Gerichtsvollzieher nicht in seine Wohnung lässt?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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schebi
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#1

21.03.2024, 20:10

Hallo Ihr Lieben,

wir wissen, dass unser Schuldner Wertsachen in seiner Wohnung liegen hat. Wir gehen aber auch davon aus, dass der Schuldner die Tür nicht aufmachen wird, wenn der Gerichtsvollzieher bei ihm klingelt.
Bisher ist der Schuldner auch nie zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erschienen.

Wir wollen, dass der Gerichtsvollzieher die Sachen in seiner Wohnung pfändet.
Wie erreichen wir das am besten?

Im alten Formular "Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher":
Was müssen wir da ankreuzen?

"Modul G2 nach den §§802c, 807 ZPO (nach vorherigem Pfändungsversuch)..."
Da sind 3 Kästchen. Welche sollten wir ankreuzen?

2) Wäre es nicht sinnvoll einen "Nachtbeschluss" zu beantragen?
Hat da jemand einen Muster-Antrag?
Wie können wir erreichen, dass der Gerichtsvollzieher "die Tür aufbricht" (evtl. mit einem Schlüsseldienst)?

(PFÜB hat nichts gebracht).
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paralegal6
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#2

22.03.2024, 09:07

davon ausgehen dass er nicht auf macht ist ja eine steile These. Er muss die Tür öffnen, wenn nicht wird halt die Abgabe des VVZ fortgesetzt und wenn er da nicht erscheint der Haftbefehl ausgeführt, der ja anscheinend von euch nie beantragt wurde. 2)Wenn du denkst, dass er nicht auf macht wird er das auch nicht nachts tun. Tür öffnen darf er nur bei einer Räumung zB.
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Aelizia
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#3

22.03.2024, 10:37

Es gibt unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einen Durchsuchungsbeschluss zu beantragen.
Mein letzter Antrag ist allerdings schon ewige Zeiten her, so dass ich zu den Voraussetzungen etc. grade nicht viel sagen kann.
schebi
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#4

22.03.2024, 11:08

paralegal6 hat geschrieben:
22.03.2024, 09:07
davon ausgehen dass er nicht auf macht ist ja eine steile These. Er muss die Tür öffnen, wenn nicht wird halt die Abgabe des VVZ fortgesetzt und wenn er da nicht erscheint der Haftbefehl ausgeführt, der ja anscheinend von euch nie beantragt wurde. 2)Wenn du denkst, dass er nicht auf macht wird er das auch nicht nachts tun. Tür öffnen darf er nur bei einer Räumung zB.
Das ist keine steile These, weil wir von dem Gerichtsvollzieher wissen, dass der Schuldner nie die Tür aufmacht. Andere Gläubiger haben den Gerichtsvollzieher bereits dorthin geschickt. Ein Haftbefehl bringt auch nichts, wenn der Schuldner nicht zu finden ist. Und auch wenn der Schuldner dann mal das Vermögensverzeichnis abgibt, bringt das auch nichts, weil er die Wertsachen in seiner Wohnung ja einfach verschweigen kann.

Ein Nachtbeschluss wäre doch die Lösung. Da macht doch der Schlüsseldienst zusammen mit dem Gerichtsvollzieher die Tür nachts auf und kann die Wertsachen pfänden. Nachts ist auch die Wahrscheinlichkeit höher, dass der Schuldner dort zu finden ist.

Hat damit jemand Erfahrungen? Oder einen Muster-Antrag für einen Nachtbeschluss?

Danke
schebi
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#5

22.03.2024, 11:13

Aelizia hat geschrieben:
22.03.2024, 10:37
Es gibt unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einen Durchsuchungsbeschluss zu beantragen.
Mein letzter Antrag ist allerdings schon ewige Zeiten her, so dass ich zu den Voraussetzungen etc. grade nicht viel sagen kann.
Ja, ein Durchsuchungsbeschluss wäre gut. Damit kenne ich mich aber auch nicht aus.
Hat dafür jemand einen Muster-Antrag?

Danke.
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paralegal6
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#6

22.03.2024, 11:33

https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 70007.html
naja, ob sich das Rechtschutzbedürfnis daraus ergibt dass der Gerichtsvollzieher sagt, dass er in anderen Sachen schon mal da war lasse ich mal so stehen
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schebi
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#7

22.03.2024, 12:22

paralegal6 hat geschrieben:
22.03.2024, 11:33
https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 70007.html
naja, ob sich das Rechtschutzbedürfnis daraus ergibt dass der Gerichtsvollzieher sagt, dass er in anderen Sachen schon mal da war lasse ich mal so stehen
Ja, das reicht natürlich noch nicht aus für das Rechtsschutzbedürfnis.

Wie sollte man hier am besten vorgehen?:

Zuerst kreuzt man im Modul G2 von den 3 Kästchen das oberste und das unterste Kästchen an.
Wenn das erfolglos verlaufen ist, dann stellt man den Antrag auf einen Durchsuchungsbeschluss?

Wieso macht ihr das so selten? Sind die Erfolgsaussichten nicht gut, weil der Schuldner vorher angehört wird und daher weiß, dass eine Durchsuchung bevorsteht und seine Wertsachen aus der Wohnung beiseite schaffen kann?
GV Freudenstein
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#8

22.03.2024, 23:48

Pfändungsauftrag Modul K erteilen. Der Gerichtsvollzieher unternimmt mindestens einen angekündigten Vollstreckungsversuch. Wird der Schuldner nicht angetroffen, erteilt der GV ein entsprechendes Protokoll. Dieses Protokoll zusammen mit dem Antrag auf Durchsuchungsanordnung an das Vollstreckungsgericht. Das Vollstreckungsgericht erlässt eine Dursuchungsanordnung gemäß § 758a Abs. 1 ZPO. Sodann dem GV Auftrag zur Vollstreckung der Durchsuchungsanordnung erteilen. Der GV wird bei erneuten Nichantreffen des Schuldners nach Vorschusserhebung die Tür mit Hilfe eines Schlossers öffnen und die Wohnung durchsuchen.
schebi
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#9

23.03.2024, 18:21

GV Freudenstein hat geschrieben:
22.03.2024, 23:48
Pfändungsauftrag Modul K erteilen. Der Gerichtsvollzieher unternimmt mindestens einen angekündigten Vollstreckungsversuch. Wird der Schuldner nicht angetroffen, erteilt der GV ein entsprechendes Protokoll. Dieses Protokoll zusammen mit dem Antrag auf Durchsuchungsanordnung an das Vollstreckungsgericht. Das Vollstreckungsgericht erlässt eine Dursuchungsanordnung gemäß § 758a Abs. 1 ZPO. Sodann dem GV Auftrag zur Vollstreckung der Durchsuchungsanordnung erteilen. Der GV wird bei erneuten Nichantreffen des Schuldners nach Vorschusserhebung die Tür mit Hilfe eines Schlossers öffnen und die Wohnung durchsuchen.
Danke. Das hilft weiter.


Man muss ja dieses Formular verwenden:
https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads ... download=1

Auf Seite 1:
Was soll man da ganz unten in die untersten beiden Felder als Begründung schreiben?

Auf Seite 2:
Ganz oben sind 3 Kästchen.
Ich würde das zweite und das dritte Kästchen ankreuzen.
"Anstelle einer beglaubigten Abschrift eine Ausfertigung des Beschlusses zu erteilen." Was bringt das?

"Vor Erlass der Anordnungen keine Anhörung durchzuführen. Eine Anhörung würde den Vollstreckungserfolg aus den nachstehenden Gründen gefährden:"

Was soll man da schreiben?

Danke
schebi
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#10

28.03.2024, 16:47

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