Zwangsgeld vollstrecken mit Pfüb

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Ninefee
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#1

19.03.2024, 12:55

Hallo zusammen,
ich bin ziemlich raus aus dem Thema ZV und wir vollstrecken auch nicht oft in der Kanzlei. Ich habe mich versucht, durch die Beiträge zu lesen und auch zu suchen, aber ich finde keine Lösung für meine Frage.
Wir haben einen Zwangsgeldbeschluss, den ich nun vollstrecken soll mittels Kontopfändung. Alles schön und gut. In dem "alten" Pfüb-Formular gab es ein Feld mit "sonstige Anweisungen", in welchem ich eintragen konnte, dass der Drittschuldner angewiesen wird, das Zwangsgeld zu Gunsten der Staatskasse zu überweisen. Ich finde allerdings in dem "neuen" Pfüb-Formular kein Feld, in welchem ich das eintragen kann. Wo wird das denn eingetragen? Direkt oben in Modul A bei Bankverbindung? Also dann abweichender Kontoinhaber und dort Staatskasse angeben?

Da ich in der gleichen Sache auch eine vollstreckbare Ausfertigung habe, um rückständige Urlaubsabgeltung zu pfänden, wollte ich auch fragen, ob ich recht in der Annahme gehe, dass ich nicht beide Titel mit einem Pfüb machen kann, oder? Da eine Pfändung ja an die Staatskasse geht und eine Pfändung an unsere Mandantin.

Sorry für so viele Fragen, aber wie gesagt, ich mache so etwas nicht oft. Und das neue Formular bringt mich noch mehr durcheinander. :nachdenk
Refa_2023
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#2

22.03.2024, 13:59

Hallo,

bei der Kontopfändung zur Vollstreckung eines Zwangsgeldbeschlusses musst du beachten, dass das Zwangsgeld zu Gunsten der Staatskasse gezahlt werden soll. Im neuen Formular gibt es in der Regel keinen speziellen Abschnitt für „sonstige Anweisungen“. Stattdessen würde ich die relevanten Informationen im Abschnitt Modul C „Pfändung - Drittschuldnererklärung“ oder, falls vorhanden, im Bereich für ergänzende Anweisungen unterbringen. Da bin ich mir gerade nicht so sicher, ich habe das neue Formular noch nicht verwendet.

Wenn du eine Zahlung direkt an die Staatskasse anweisen willst, ist es mE richtig, im PfÜB die Bankverbindung der Staatskasse anzugeben. Ich würde aber explizit klarstellen, dass die Überweisung an die Staatskasse und nicht an den Gläubiger erfolgen soll, um Verwirrung zu vermeiden.

Was die Kombination von Pfändungen angeht, kannst du nicht beide Titel mit einem PfÜB vollstrecken, da es sich um unterschiedliche Gläubiger handelt – einmal die Staatskasse und einmal eure Mandantin bezüglich der Urlaubsabgeltung. Jeder Anspruch muss separat vollstreckt werden. Ich hoffe dass ich dir helfen konnte :)
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Katie
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#3

23.03.2024, 18:36

Ich sehe das etwas anders als Refa2003...
Meiner Meinung nach kannst Du beide Titel gemeinsam vollstrecken, da Titelgäubiger jeweils Euer Mandant ist, es gibt keinen Titel, der auf die Staatskasse lautet. Und nach meiner Auffassung ist es auch nicht notwendig, irgendeine Bankverbindung der Staatskasse anzugeben. Das dürfte auch ggfls. etwas schwierig sein. Bei uns ist es z.B. so, dass sämtliche Zahlungen zentral über die Gerichtskasse in Frankfurt abgewickelt werden und eine Überweisung an ein einzelnes AG nicht möglich ist. Ich habe es bisher immer so gehandhabt, dass ich das Zwangsgeld ganz normal vollstreckt habe und wenn Zahlung hierauf erfolgte, ich Kontakt mit dem Gericht aufgenommen und um Mitteilung einer Bankverbindung gebeten habe, dann kommt ggfls. eine Rechnung der (zentralen) Gerichtskasse mit Kassenzeichen. Sodann habe ich das Geld weitergeleitet.
Ich bin nicht die Signatur, ich putze hier nur.
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