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Titel mit 500 €; Wie Grundstück pfänden?

Verfasst: 17.03.2024, 22:36
von schebi
Wenn wir eine titulierte Forderung mit 500 Euro haben und der Schuldner hat ein Grundstück, dann können wir ja keine Zwangssicherungshypothek eintragen lassen, weil es weniger als 750 Euro ist.
Wenn wir wissen, wo das Grundstück ist, was können wir dann machen?

Mal angenommen, der Schuldner gibt in der Vermögensauskunft dieses Grundstück an, aber er bezahlt nichts. Was passiert dann?

Re: Titel mit 500 €; Wie Grundstück pfänden?

Verfasst: 18.03.2024, 09:08
von Anahid
Du kannst halt an das Grundstück nicht ran mit so einer kleinen Forderung.

Re: Titel mit 500 €; Wie Grundstück pfänden?

Verfasst: 18.03.2024, 09:21
von Maximus
Kann man nicht eine Eigentümergrundschuld - sofern vorhanden - pfänden?

Wenn nicht bleibt nur, abzuwarten, bis das Grundstück verkauft oder versteigert wird, um dann den Erlös zu pfänden.

Re: Titel mit 500 €; Wie Grundstück pfänden?

Verfasst: 18.03.2024, 09:51
von Anahid
Man kann den Rückübertragungsanspruch pfänden. Wenn das ins Leere läuft, kann man die Eigentümergrundschuld pfänden. Nur.....bei einer Forderung von 500,00 € würde ich mal den Mandanten auf die entstehenden Kosten ansprechen.

Hier ist eine ausführlicher Beitrag von IWW.

Re: Titel mit 500 €; Wie Grundstück pfänden?

Verfasst: 21.03.2024, 20:27
von schebi
Anahid hat geschrieben:
18.03.2024, 09:51
Man kann den Rückübertragungsanspruch pfänden. Wenn das ins Leere läuft, kann man die Eigentümergrundschuld pfänden. Nur.....bei einer Forderung von 500,00 € würde ich mal den Mandanten auf die entstehenden Kosten ansprechen.

Hier ist eine ausführlicher Beitrag von IWW.
Danke.
Aber diese hohen Kosten muss doch am Ende auch vollständig der Schuldner zahlen, oder?
Weil dann sind die Kosten dem Gläubiger ja egal.

Wie hoch wären denn die Kosten?

Re: Titel mit 500 €; Wie Grundstück pfänden?

Verfasst: 22.03.2024, 12:29
von schebi
schebi hat geschrieben:
17.03.2024, 22:36
Mal angenommen, der Schuldner gibt in der Vermögensauskunft dieses Grundstück an, aber er bezahlt nichts. Was passiert dann?
Weiß das jemand?
Wenn der Schuldner das Grundstück im Vermögensverzeichnis angibt, passiert dann einfach gar nichts?

Re: Titel mit 500 €; Wie Grundstück pfänden?

Verfasst: 22.03.2024, 13:40
von Katie
@schebi
Du solltest bei allem dran denken, dass letztendlich der Mandant für die Kosten haftet, wenn bei dem Schuldner nichts zu holen ist. Es stellt sich ja auch die Frage, in welcher Höhe schon Belastungen auf dem Grundstück drauf sind.

Die Kosten für die Pfändungen sind die ganz normalen Gebühren 3309.

Was soll denn Deiner Meinung nach mit dem Grundstück passieren? Wenn kein Grundpfandrechtsgläubiger die Versteigerung beantragt, passiert nichts!

Re: Titel mit 500 €; Wie Grundstück pfänden?

Verfasst: 25.03.2024, 09:50
von Anahid
schebi hat geschrieben:
21.03.2024, 20:27
Aber diese hohen Kosten muss doch am Ende auch vollständig der Schuldner zahlen, oder?
Weil dann sind die Kosten dem Gläubiger ja egal.
Die Aussage finde ich sehr gewagt. Denn wenn bei dem Schuldner nichts zu holen ist, bleibt der Mandant auf den Kosten sitzen, wie Katie schon richtig ausgeführt hat. Nur weil jemand ein Grundstück hat, heißt das nicht, dass man deswegen die Forderung sicher hat. Auch hier hat Katie schon angegeben, dass es ja auch darauf ankommt, welche Belastungen denn schon auf dem Grundstück drauf sind.

Du weißt ja auch gar nicht, ob Du mit einer Pfändung in die bereits eingetragenen Grundschulden Erfolg hast; vielleicht sind die ja noch gar nicht abgezahlt - dann gibt es auch keinen Rückgewähranspruch (zumindest jetzt nicht).

So leid mir das tut und 500,00 € sind für einige viel Geld - aber es gibt Forderungen, da schmeißt man gutes Geld nicht noch schlechtem hinterher; vor allem, wenn die so "gering" sind.

Re: Titel mit 500 €; Wie Grundstück pfänden?

Verfasst: 25.03.2024, 11:04
von Maximus
Einen Rückgewährungsanspruch gibt's auch für den abbezahlten Teil einer Grundschuld mit Rang nach dem Rest ;)

Re: Titel mit 500 €; Wie Grundstück pfänden?

Verfasst: 25.03.2024, 13:04
von schebi
Maximus hat geschrieben:
25.03.2024, 11:04
Einen Rückgewährungsanspruch gibt's auch für den abbezahlten Teil einer Grundschuld mit Rang nach dem Rest ;)
Und es macht doch auf jeden Fall Sinn, dies zu beantragen, oder?
Weil, wenn der Schuldner bereits einen Teil der Grundschuld abbezahlt hat, dann ist die Wahrscheinlichkeit ja sehr hoch, dass man diesen abbezahlten Teil pfänden kann, oder?