Rückgabepflicht vollstreckbares Anerkenntnisurteil?
Verfasst: 14.03.2024, 17:52
Hallo in die Runde,
brauch mal kurz nen "Anstupser". Zum Sachverhalt:
Mdt. absolvierte ein InsO-Verfahren, was mit Erteilung der RSB endete. Danach reichte dieser gegen einen ehemaligen Titelgläubiger Klage auf Herausgabe des Titels ein. Herausgabe wurde verweigert, jedoch die Klageforderung anerkannt (was ich nicht ganz verstanden habe, aber egal...). Anerkannt wurde:
1. Die ZV aus dem XYZ-Titel wird für unzulässig erklärt.
2. Der XYZ-Titel ist im Original an den Kläger herauszugeben.
3. KGE: Beklagter trägt die Kosten, usw.
Nach Erhalt der vollstreckbaren Ausfertigung des Anerkenntnisurteils kommt Mdt. zu uns und legte uns diese vor (Klageverfahren führte dieser bis dato in Eigenregie). Soweit so gut, Gegenseite angeschrieben und die übersenden nach etlichem Schriftwechsel (Mandatsbeginn: 19.06.2022... nunmehr eine notarielle Urkunde nach: "Schuldanerkenntnis gem. § 371 Satz 2 BGB i.V.m. § 397 Absatz 2 BGB, § 727 Absatz 1 ZPO", mit dem Inhalt: "hiermit erkennen die Unterzeichner als Geschäftsführer, bzw. als Prokurist der XYZ-Firma, an, dass die Schuld aus dem XYZ-Titel (welcher der Mdt. in Eigenregie eingeklagt hatte), nicht mehr besteht." Unterschriften sind Original, Stempel, Siegel und Unterschrift des Notars auch.
Mdt. "will" das nicht akzeptieren und will "unbedingt die Wegnahmevollstreckung". Nach einem über 2 1/2-Stündigem Gespräch in der Kanzlei erklärte er sich bereit, diese Notarurkunde zu akzeptieren (*jubel*...)
Fragen von mir:
Die vollstreckbare Ausfertigung zugunsten des Mdt. kann an die Gegenseite entwertet herausgegeben werden, da die Notarurkunde (= negatives Schuldanerkenntnis), vorliegt?
Unsere Gebühren würde ich nach dem StW aus dem Anerkenntnisurteil (festgesetzt wurden: 167.500,00 EUR), geltend machen.
(An dieser Stelle wunderten wir uns, weshalb die Klage v. d. AG "geblieben" ist, nunja...)
Solche Fallkonstellationen hatte ich tatsächlich noch net, was sagt ihr dazu?
Danke fürs Feedback.
brauch mal kurz nen "Anstupser". Zum Sachverhalt:
Mdt. absolvierte ein InsO-Verfahren, was mit Erteilung der RSB endete. Danach reichte dieser gegen einen ehemaligen Titelgläubiger Klage auf Herausgabe des Titels ein. Herausgabe wurde verweigert, jedoch die Klageforderung anerkannt (was ich nicht ganz verstanden habe, aber egal...). Anerkannt wurde:
1. Die ZV aus dem XYZ-Titel wird für unzulässig erklärt.
2. Der XYZ-Titel ist im Original an den Kläger herauszugeben.
3. KGE: Beklagter trägt die Kosten, usw.
Nach Erhalt der vollstreckbaren Ausfertigung des Anerkenntnisurteils kommt Mdt. zu uns und legte uns diese vor (Klageverfahren führte dieser bis dato in Eigenregie). Soweit so gut, Gegenseite angeschrieben und die übersenden nach etlichem Schriftwechsel (Mandatsbeginn: 19.06.2022... nunmehr eine notarielle Urkunde nach: "Schuldanerkenntnis gem. § 371 Satz 2 BGB i.V.m. § 397 Absatz 2 BGB, § 727 Absatz 1 ZPO", mit dem Inhalt: "hiermit erkennen die Unterzeichner als Geschäftsführer, bzw. als Prokurist der XYZ-Firma, an, dass die Schuld aus dem XYZ-Titel (welcher der Mdt. in Eigenregie eingeklagt hatte), nicht mehr besteht." Unterschriften sind Original, Stempel, Siegel und Unterschrift des Notars auch.
Mdt. "will" das nicht akzeptieren und will "unbedingt die Wegnahmevollstreckung". Nach einem über 2 1/2-Stündigem Gespräch in der Kanzlei erklärte er sich bereit, diese Notarurkunde zu akzeptieren (*jubel*...)
Fragen von mir:
Die vollstreckbare Ausfertigung zugunsten des Mdt. kann an die Gegenseite entwertet herausgegeben werden, da die Notarurkunde (= negatives Schuldanerkenntnis), vorliegt?
Unsere Gebühren würde ich nach dem StW aus dem Anerkenntnisurteil (festgesetzt wurden: 167.500,00 EUR), geltend machen.
(An dieser Stelle wunderten wir uns, weshalb die Klage v. d. AG "geblieben" ist, nunja...)
Solche Fallkonstellationen hatte ich tatsächlich noch net, was sagt ihr dazu?
Danke fürs Feedback.