Drittschuldner (Arbeitgeber) erkennt Forderung nicht an

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Anja S.
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#1

13.03.2024, 11:07

Ich bin mit meinem Latein am Ende :sad:

Ich habe einen Pfüb erwirkt. Erst auf unsere Aufforderung hin hat, hat die DS die DS-Erklärung abgegeben, jedoch erkennt Sie die Forderung nicht an und teilt mit, dass der Schuldner ein Nettoeinkommen von 1.305,07 € hat und dies gemäß der aktuellen Pfändungstabelle damit innerhalb der Pfändungsfreigrenze liegt.

Außerdem teilt sie in der Erklärung mit, dass der Schuldner bei der DS noch Schulden i.H.v. über 11.000 € hat und diese monatlich abträgt.

Ich habe der DS daraufhin mitgeteilt, dass es irrelevant ist, ob das Nettoeinkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegt, da ja auch das künftige Arbeitseinkommen gepfändet wurde und sie - soweit der Schuldner dort weiterhin beschäftigt ist - sie auch weiterhin Drittschuldner sind und habe sie aufgefordert die Forderung anzuerkennen.

Leider hat mir die DS nun ein weiteres Schreiben geschickt, dass sie die Forderung "ausdrücklich nicht anerkennen". Angeblich soll bereits vor 4 Wochen auf dem Konto des Schuldners ein Pfändungsbetrag abgezogen worden sein und wir als Gläubiger angegeben sein. Bis dato ist jedoch kein Geld bei uns eingegangen.

Gibt es eine gesetzliche Grundlage, die ich ihr benennen kann, wonach sie die Forderung anzuerkennen hat, solange der Schuldner dort beschäftigt ist.

:hilfe
Pitt
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#2

13.03.2024, 12:10

Nein, die gibt es nicht. Der BGH hat entschieden, dass der Drittschuldner dem Gläubiger noch nicht einmal die Gründe zu benennen braucht, aus denen er die Forderung nicht anerkennt (Urteil v. 13.12.2012, Az. IX ZR 97/12, siehe dort Rz. 13 + 14).
https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi- ... os=0&anz=1
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#3

13.03.2024, 12:13

Der Drittschuldner widerspricht sich ja selbst, wenn der zum einen angibt, dass das Einkommen innerhalb der Pfändungsfreigrenze liegt und dann behauptet, hier wäre vor 4 Wochen ein Pfändungsbetrag abgezogen worden. :vogel

Solange der Schuldner dort angestellt ist hat der Schuldner einen Anspruch auf Gehaltszahlung gegen den Drittschuldner; dieser Anspruch ist gepfändet (und hierbei ist es unerheblich, ob das Einkommen innerhalb der pfändungsfreien Grenze liegt oder nicht). Solange also dieser Anspruch auf Gehaltszahlung besteht, ist auch die Pfändung gerechtfertigt und der Anspruch anzuerkennen. Ich würde das jetzt so noch einmal dem Drittschuldner schreiben mit Fristsetzung und ansonsten androhen, Feststellungsklage zu erheben.
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#4

13.03.2024, 13:08

Das mit dem Einkommen innerhalb der Pfändungsfreigrenze haben sie uns bereits in der Drittschuldnererklärung mitgeteilt, dass mit dem angeblichen Abzug vom Girokonto haben Sie uns erst jetzt im letzten Schreiben mitgeteilt.

Also ich hatte Lohn- und Kontopfändung in einem beantragt. DS 1 war der Arbeitgeber, DS 2 und 3 die Banken. Wenn die Banken angeblich am 15.02. was eingezogen hätten, hätten wir doch längst die Zahlung erhalten müssen. Was aber nicht der Fall ist.
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#5

13.03.2024, 13:10

Anahid hat geschrieben:
13.03.2024, 12:13
Einkommen innerhalb der Pfändungsfreigrenze liegt und dann behauptet, hier wäre vor 4 Wochen ein Pfändungsbetrag abgezogen worden
vom Konto ;)

Ansonsten sehe ich da auch nur noch die Klage - ärgerlich, aber...wer es braucht.
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#6

13.03.2024, 13:12

Anja S. hat geschrieben:
13.03.2024, 13:08
Wenn die Banken angeblich am 15.02. was eingezogen hätten, hätten wir doch längst die Zahlung erhalten müssen
Wenn dein Schuldner Verbraucher ist, wird der gepfändete Betrag erst nach Ablauf von 4 Wochen überwiesen. Wäre morgen.
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#7

13.03.2024, 13:18

Na dann warte ich erstmal noch ab, ob noch Geld kommt. Ansonsten schicke ich mein jetzt vorgefertigtes Schreiben spätestens Freitag raus.

Haben auch noch nie eine DS-Klage gemacht. Ich befürchte auch, dass wir das vermutlich gar nicht machen werden.

Ich hatte im Pfüb auch die Herausgabe der Lohnabrechnungen durch den DS mitgepfändet. Da stellen die sich ja genauso quer, obwohl es im Pfüb verankert ist
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Anahid
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#8

13.03.2024, 13:21

icerose hat geschrieben:
13.03.2024, 13:12
Anja S. hat geschrieben:
13.03.2024, 13:08
Wenn die Banken angeblich am 15.02. was eingezogen hätten, hätten wir doch längst die Zahlung erhalten müssen
Wenn dein Schuldner Verbraucher ist, wird der gepfändete Betrag erst nach Ablauf von 4 Wochen überwiesen. Wäre morgen.
Das stimmt nicht so ganz. Der Schuldner hat die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zustellung des PfÜB an die Bank ein Pfändungsschutzkonto einzurichten. Geld, was zum Zeitpunkt der Zustellung auf dem Konto war wird erst einmal "eingefroren". Wird kein Pfändungsschutzkonto errichtet und der Schuldner gibt den Betrag auch nicht schon vorab zur Auszahlung frei, wird die Auszahlung des einbehaltenen Betrages erst nach Ablauf der 4-Wochen-Frist erfolgen. Die Frage ist hier also eher, wann die Pfändung an die Bank zugestellt wurde.
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#9

13.03.2024, 19:19

Die Frist beträgt einen Monat und es ist nicht relevant, ob es sich um einen Unternehmer oder einen Verbraucher handelt.

Nur bei juristischen Personen sähe das anders aus.
mesotty
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#10

14.03.2024, 09:28

Ein Unternehmer ist doch eine juristische Person?!?
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