ZV nach Beschluss gem. § 887 ZPO

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Christl
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#1

12.03.2024, 11:10

Hallo zusammen,

ich habe eine vollstreckbare Ausfertigung eines Beschlusses vorliegen, in dem der Gläubiger ermächtigt wird auf Kosten des Schuldners eine Ersatzvornahme (Sanierung von Küche und Bad) vorzunehmen. Der Schuldner wurde verurteilt an den Gläubiger einen Vorschuss in Höhe von 10.000,00 € zu bezahlen.

Meine Frage ist jetzt wie vollstrecke ich jetzt aus diesem Beschluss oder kann der Gläubiger einfach eine Firma beauftragen, die die Küche und das Bad saniert? Allerdings haben wir ein Angebot einer Firma über fast 40.000,00 € für die Sanierung. Da reicht der Vorschuss ja bei weitem nicht.

Ich hoffe mir kann jemand helfen. Ich habe nämlich keine Ahnung wie ich hier weiter machen kann.

Vielen Dank.
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paralegal6
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#2

12.03.2024, 11:59

wenn der Gläubiger eine Firma beauftragt ist er ja erstmal Kostenschuldner. Ich würde erstmal die 10 tsd beitreiben. Warum nur der geringe Vorschuss ausgeurteilt wurde wisst ja nur ihr
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Christl
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#3

12.03.2024, 12:55

Die 10.000,00 € wurden vom Schuldner schon bezahlt. Der RA hat den Vorschuss festgelegt. Wie er auf den Betrag kommt, weiß ich nicht.

Ich soll jetzt halt irgendwie vollstrecken, nur weiß ich nicht wie.
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paralegal6
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#4

12.03.2024, 21:19

Was willst du denn vollstrecken wenn er gezahlt hat? Machst halt die Ersatzvornahme und schickst ihm die RGFremdvornahme
Hätte mir ja erst nen KVA geholt und danach den Vorschuss beziffert aber dem war ja nicht so, also erstmal verauslagen
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#5

12.03.2024, 21:25

https://www.juracademy.de/zivilprozesso ... dlung.html an das Prozessgericht oder liegt dir das schon vor? Redest oben von Beschluss
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