VU mit verschiedenen Forderungen zur Vollstreckung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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pidellal
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#1

07.03.2024, 12:34

Hallo zusammen,
ich habe ein VU aus dem ich vollstrecken soll
Dieses setzt sich für mich aus 3 verschiedenen Forderungen zusammen:
1. Normale HF + Zinsen zu zahlen
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin nach durchgeführter Reparatur des Kfz ... und nach Vorlage der Reparaturkostenrechnung den in der Rechnung ausgewiesenen MWSt-Betrag zu zahlen sowie eine tgl. Nutzungsausfallentschädigung für die nachgewiesene und angemessene Reparaturdauer
3. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin freizustellen gegenüber den Honorarforderungen der RAe für die außergerichtlichen Regulierungsbemühungen iun Höhe von x €

Bzgl. 1 kann ich einen "normalen" Zva machen. Bzgl. 3 verstehe ich das als vertretbare Handlung 887 ZPO. Kann ich das mit in den gleichen ZVA packen oder muss ich das gesondert machen? Wie muss ich hinsichtlich 2. verfahren? Reicht es die Rechnung dem ZVA beizufügen und "normal" mit zu vollstrecken?
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icerose
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#2

07.03.2024, 12:38

zu 1. und 2. Ja, würde ich auch so machen. Und 3. ist doof tituliert, das musst du leider extra machen.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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Anahid
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#3

07.03.2024, 12:46

Zu 2.:

Das ist nicht so ohne weiteres vollstreckbar. Die Reparaturkosten kannst Du ggf. noch im Wege der Festsetzung nach § 788 ZPO titulieren lassen - aber auch hier bin ich mir nicht sicher, ob darüber nicht ggf. sogar ein neues Klageverfahren geführt werden müsste; der Nutzungsausfall ist nicht beziffert und insoweit ist der Anspruch nicht vollstreckbar. Hier müsste neu geklagt werden, wenn der Schuldner nicht freiwillig zahlt.

Zu 3:
Hier habe ich Dir mal einen Beitrag von IWW rausgesucht, der Dir helfen sollte.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
pidellal
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#4

07.03.2024, 12:53

also zu 1. normaler ZVA
zu 2. ergibt sich der MWSt-Betrag aus dem Urteil und auch die Höhe des tgl. Nutzungsausfalls. Ich muss "nur" die Tage nachweisen. Wenn ich also eine Rechnung vorlegen und den Nachweis der Reparatur erbringen kann,, kann ich dann beides mit in den normalen ZVA rein packen? Meint Ihr, dass es reicht, die Rechnung beizufügen, wenn sich daraus Reparatur und Reparaturdauer ergibt oder muss ich anders verfahren.
zu 3. habe ihr mir Deinen Hinweis liebe Anahid angesehen. Wenn ich es richtig verstehe, muss ich erst einen Antrag nach 887 ZPO stellen und kann noch gar nicht vollstrecken, oder?
Sorry, dass ich mich so blöd anstelle
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#5

07.03.2024, 12:58

zu 1. Korrekt
zu 2: meiner Meinung nach müsste es so gehen - hab sowas aber noch nicht gemacht.
zu 3: Danke an Ana, und ja, vollstrecken im Sinne von beitreiben geht aktuell nicht.

Und blöd ist hier keiner. :knutsch
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Anahid
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#6

07.03.2024, 13:07

pidellal hat geschrieben:
07.03.2024, 12:53
zu 2. ergibt sich der MWSt-Betrag aus dem Urteil und auch die Höhe des tgl. Nutzungsausfalls. Ich muss "nur" die Tage nachweisen. Wenn ich also eine Rechnung vorlegen und den Nachweis der Reparatur erbringen kann,, kann ich dann beides mit in den normalen ZVA rein packen? Meint Ihr, dass es reicht, die Rechnung beizufügen, wenn sich daraus Reparatur und Reparaturdauer ergibt oder muss ich anders verfahren.
Nein, Du kannst den nicht vollstrecken. Wenn sich das alles aus dem Urteil ergibt, dann würde ich die Festsetzung nach § 788 ZPO versuchen. Du hast bisher keinen vollstreckbaren Titel zu dieser Forderung.
pidellal hat geschrieben:
07.03.2024, 12:53
zu 3. habe ihr mir Deinen Hinweis liebe Anahid angesehen. Wenn ich es richtig verstehe, muss ich erst einen Antrag nach 887 ZPO stellen und kann noch gar nicht vollstrecken, oder?
Richtig.

Und an dieser Stelle nochmals:

Bild
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Maximus
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#7

07.03.2024, 14:09

Zu 2. würde ich erst den Betrag beziffern und den Beklagten zur Zahlung auffordern, zahlt dieser nicht, einen Mahnbescheid darüber beantragen.
pidellal
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#8

07.03.2024, 14:09

gaaanz herzlichen Dank für Eure prompte Hilfe und auch für die Geburtstagswünsche. Ihr habt mir sehr geholfen
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jojo
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#9

08.03.2024, 15:06

Ich bin da ganz bei Anahid: Das ist nicht vollstreckbar, sondern schafft nur einen materiell rechtlichen Anspruch.

Wird der nicht gezahlt: Nochmal....
Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)

Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli ! 177
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