ZV aus VB nach abweisendem Urteil

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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SimoneH.
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#1

05.03.2024, 11:20

Hallo an alle,

unsere Mandantin hatte einen VB zugestellt worden, zu dem schlussendlich ein klageabweisendes Urteil ergangen ist. Im Tenor steht jedoch nur, dass die Klage abgewiesen wird, zum VB wird nichts gesagt.

Jetzt hat die Mandantin ein Schreiben vom GV bekommen über die Vollstreckung aus dem VB. Wir werden natürlich GV und Gläubiger anschreiben, was kann ich aber rechtlich noch machen. Finde zu diesem Fall irgendwie nichts.

Wäre toll, wenn mir hier jemand helfen könnte.

Viele Grüße
Simone
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mücki
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#2

05.03.2024, 12:51

Habt ihr neben der Klageabweisung auch die Aufhebung des Vollstreckungsbescheides beantragt? Denn das wird nicht tenoriert, wenn es nicht so beantragt wurde.

Ich würde dem GV mal das Urteil zusenden und im Zweifel Vollstreckungsabwehrklage erheben.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
SimoneH.
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#3

05.03.2024, 12:54

beantragt wurde es, im Tenor des Urteils steht es nicht drin, nur das die Klage abgewiesen wird.

Das Urteil werden wir dem GV auf alle Fälle zusenden.
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Anahid
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#4

05.03.2024, 12:54

Ergibt sich aus dem Urteil, dass hier im Grunde der Anspruch aus einem VB aufgehoben wurde? Wenn ja, dann würde ich die Berichtigung des Urteils um den fehlenden Satz, dass der VB aufgehoben wird, beantragen.

Wenn Du die Gegenseite bereits angeschrieben hast und die nicht reagiert, bleibt ansonsten nur Vollstreckungsgegenklage.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
SimoneH.
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#5

05.03.2024, 13:00

Anahid hat geschrieben:
05.03.2024, 12:54
Ergibt sich aus dem Urteil, dass hier im Grunde der Anspruch aus einem VB aufgehoben wurde? Wenn ja, dann würde ich die Berichtigung des Urteils um den fehlenden Satz, dass der VB aufgehoben wird, beantragen.

Wenn Du die Gegenseite bereits angeschrieben hast und die nicht reagiert, bleibt ansonsten nur Vollstreckungsgegenklage.
In den Entscheidungsgründen wird nicht direkt auf den VB eingegangen, aber die eigentliche Forderung behandelt. Es wurde die Aktivlegitimation verneint und festgestellt, dass die Forderung unbegründet ist und somit auch kein Anspruch auf die geltend gemachten mahn- und Inkassokosten bestehen.

Wir haben die Gegenseite noch nicht angeschrieben, das Schreiben der GV ist erst vom 3.3. und zum Glück ist Termin bei der Gv erst am 04.04., bzw. eine Frist von zwei Wochen zur Zahlung. Wir werden das Urteil an die GV schicken und natürlich die Gegenseite anschreiben. Hoffe, dass eine Vollstreckungsgegenklage vielleicht nicht nötig wird.
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Anahid
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#6

05.03.2024, 13:34

Aber das Urteil erging aufgrund Einspruchs gegen den VB? Hört sich nämlich jetzt irgendwie nicht so an.
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SimoneH.
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#7

08.03.2024, 11:51

ja, im Urteil selber wird ja auch der VB erwähnt, nur im Tenor fehlt es eben. Wir haben die Berichtigung des Urteils beantragt und parallel die GV und den Gläubiger angeschrieben. Mal sehen was rauskommt.
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