Betrag aus PFÜB 2 Mal erhalten - Aufrechnung möglich?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
schebi
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 95
Registriert: 14.12.2023, 12:59
Beruf: Rechtsanwaltfachangestellte
Software: RA-Micro

#1

18.02.2024, 13:53

Moin Ihr Lieben,

in einem PFÜB haben wir 2 Drittschuldner angegeben.
Beide Drittschuldner haben den Betrag bezahlt, so dass wir den Betrag jetzt 2 Mal erhalten haben.

Unser Mandant hat aber noch andere Vollstreckungstitel gegen den Schuldner, die der Schuldner noch nicht bezahlt hat.

Damit wir das Geld nicht an den Schuldner oder Drittschuldner zurückzahlen müssen:
Können wir dem Schuldner einfach eine Aufrechnungserklärung zusenden, dass wir den zu viel erhaltenen Betrag einfach mit seinen restlichen Schulden, die er sonst noch hat, aufrechnen?

Danke
Feldhamster
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1992
Registriert: 07.09.2018, 22:08
Beruf: Rechtsfachwirtin, Notarfachwirtin
Software: AnNoText
Wohnort: NRW

#2

18.02.2024, 14:24

Ich wüsste nicht, was dagegen spricht.
Maximus
Forenfachkraft
Beiträge: 165
Registriert: 27.12.2021, 22:14
Beruf: Bürovorsteher
Software: Andere

#3

18.02.2024, 23:24

Einfach aufrechnen geht nicht, aber ihr könnt den Rückzahlungsanspruch des zuletzt zahlenden Drittschuldners pfänden.
schebi
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 95
Registriert: 14.12.2023, 12:59
Beruf: Rechtsanwaltfachangestellte
Software: RA-Micro

#4

19.02.2024, 19:36

Ja, aber das hilft uns ja nicht.
Weil der Schuldner hat uns zur Rückzahlung aufgefordert, aber nicht der Drittschuldner.
Wir müssten dann ja direkt an den Schuldner Geld überweisen, obwohl wir selber noch eine Forderung gegen den Schuldner haben. Das ist doch unlogisch. Wieso soll man da nicht die Aufrechnung erklären können?

2)
Wenn wir den Geldbetrag also an den Drittschuldner oder den Schuldner zurück überweisen, dann können wir ja gleichzeitig einen PFÜB für den Rückzahlungsanspruch des zuletzt zahlenden Drittschuldners beantragen.
Dieser Drittschuldner ist eine Bank.
Und wie soll das ablaufen?
Wenn der Drittschuldner uns zur Zahlung auffordert, müssen wir sofort überweisen. Gleichzeitig beantragen wir einen PFÜB um den Rückzahlungsanspruch des Drittschuldners zu pfänden. Bis der PFÜB erlassen ist, hat der Schuldner das Geld schon längst von der Bank abgehoben.
Wie soll man das Problem lösen?

3)
Solange der Drittschuldner uns nicht zur Rückzahlung auffordert, müssen wir auch nichts überweisen, oder?
Wenn uns der Schulder auffordert, den zu viel bezahlten Betrag direkt an den Schuldner selbst zu überweisen, dann muss es doch möglich sein, die Aufrechnung zu erklären? Oder sollen wir dann trotzdem direkt an den Schuldner überweisen?
Benutzeravatar
icerose
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 12464
Registriert: 04.06.2007, 16:57
Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
Software: Advoware
Wohnort: mein Büro in Berlin

#5

20.02.2024, 13:23

Spannend, auch mal über sowas nachzudenken. :lol:

Mir ist nicht klar, warum der Drittschuldner (hier der zuletzt zahlende) einen Rückforderungsanspruch haben sollte. Wenn den einer hat, dann der Schuldner - meiner Meinung nach. In aller Regel ist dem Drittschuldner gar nicht bekannt, dass ein anderer Drittschuldner schon geleistet hat.

Da fällt mir aber grad ein, dass ich einen solchen Fall schon mal hatte - in 2009 irgendwann. Ich habe die Aufrechnung mit anderen Forderungen erklärt (nach Rücksprache mit meinem Boss natürlich). Hat der Schuldner am Ende auch akzeptiert.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
Benutzeravatar
paralegal6
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3006
Registriert: 07.09.2015, 15:47
Beruf: ReFa, BW
Software: RA-Micro

#6

20.02.2024, 13:26

ähnlicher Sachverhalt wie hier viewtopic.php?f=41&t=98050
Bild
...
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 675
Registriert: 01.12.2017, 19:11
Beruf: Rpfl.
Wohnort: Niedersachsen

#7

21.02.2024, 16:21

icerose hat geschrieben:
20.02.2024, 13:23


Mir ist nicht klar, warum der Drittschuldner (hier der zuletzt zahlende) einen Rückforderungsanspruch haben sollte. Wenn den einer hat, dann der Schuldner - meiner Meinung nach.
So ist es auch richtig.
Der Drittschuldner hat nach §836 II ZPO durch die Wirkung des Überweisungsbeschluss schuldbefreiend geleistet.
Einen Erstattungsanspruch hat nur der Schuldner aus §812 BGB.

Ich würde tendenziell meinen, dass eine Aufrechnung möglich sein sollte. Aber ganz sicher bin ich nicht.
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17576
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#8

26.02.2024, 15:51

Grundsätzlich sehe ich auch kein Problem mit einer Aufrechnung. Gleichrangige Forderungen; die eine ist tituliert - von daher dürfte hier kein Problem bestehen.

Sollte der Schuldner der Aufrechnung widersprechen, würde ich, bevor ich mich hier lange streite, ein vorläufiges Zahlungsverbot und eine Pfändung hinterherjagen. Gläubiger = Mandant, Schuldner = Schuldner, Drittschulder = Ihr (Anwaltskanzlei).
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Antworten