Fahrtkosten des Mandanten zu seinem Anwalt in KFB aufnehmen

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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schebi
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#1

18.02.2024, 13:23

Moin Ihr Lieben,

nachdem ein streitiges Verfahren beendet worden ist, würden wir gerne die Reisekosten unseres eigenen Mandanten zu seiner ersten Besprechung und Information seines Anwaltes (also uns) in einem Kostenfestsetzungsbeschluss festsetzen lassen.

Manchmal haben die Gerichte das akzeptiert, manchmal aber auch nicht.

Habt ihr ein Aktenzeichen, worauf man sich berufen kann, dass die Fahrtkosten des Mandanten zu seinem Anwalt auch in einem Kostenfestsetzungsbeschluss mit festgesetzt werden können?

Der Fall war kompliziert, daher musste der Mandant persönlich anreisen, um den Fall zu besprechen.

Danke für eure Hilfe
Oliverreinhardt2
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#2

18.02.2024, 19:52

Also wir rechnen derartige Kosten, sofern es unabdingbar war, mit ab. Wie bei dir, manchmal werden sie akzeptiert, manchmal nicht, Größtenteils aber schon.
Das Thema wurde aber auch schon mal hier aufgeführt.
Gruß
Oli
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#3

19.02.2024, 12:47

Oliverreinhardt2 hat geschrieben:
18.02.2024, 19:52
Das Thema wurde aber auch schon mal hier aufgeführt.
Naja,...da geht es um Kosten des Mdt zum Termin (also Gerichtstermin). ;)

Ich bin nicht sicher, ob Kosten zum Informationsgespräch des eigenen Anwalts erstattungsfähig sind.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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#4

19.02.2024, 15:08

Habe ich noch nie gehört, aus welchem Paragraphen sollte sowas resultieren? Er hätte auch anrufen können, das hat nix mit kompliziert zu tun.
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Pitt
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#5

19.02.2024, 15:21

Das Thema wurde unter anderem hier mal bei den Rechtspflegern besprochen:
https://www.rechtspflegerforum.de/forum ... %C3%A4hig/

Es kommt wie immer auf den Einzelfall an.
mrsgoalkeeper
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#6

19.02.2024, 16:09

Die Kosten sind erstattungsfähig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Das gilt es anhand des Einzelfalles zu begründen.
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
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#7

19.02.2024, 16:46

Lohnen sich die km denn um da gross zu debattieren? Ein RA ist ja grds in der Nähe des Mandanten
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schebi
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#8

19.02.2024, 19:26

Danke.
Aber habt ihr ein paar Quellen, die wir dem Rechtspfleger nennen können, die dafür sprechen, dass man diese Fahrtkosten festsetzen lassen kann?

Es sind 95 Kilometer + Zeitaufwand.
Der Mandant wurde in Stadt A verklagt und wohnt in Stadt B (95 Kilometer entfernt).
Er hat sich einen Prozessbevollmächtigten in Stadt A genommen. Also hat der Mandant alles richtig gemacht. Der Fall war auch kompliziert.
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Adora Belle
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#9

20.02.2024, 10:16

Dann sind das doch ersparte RA-Reisekosten. Die wären erstattungsfähig. Deshalb hier ohne weiteres festsetzbar, jedenfalls bis zur Höhe der erstattungsfähigen ersparten Anwaltskosten. Aber auch ohnehin, siehe der RPfl-Thread. @Bolleff hat doch eigentlich immer gute Zitate aus Rechtsprechung und Literatur, findest Du da nichts?
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#10

20.02.2024, 10:17

Der Link in Beitrag #5 beantwortet die Frage gut - finde ich.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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