PfÜB mit vorläufigem Zahlungsverbot

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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5pe3dy
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#1

16.02.2024, 11:16

Hallo liebe Kollegen,

kurze Frage:

Wenn ich ein vorläufiges Zahlungsverbot erwirke, sodann einen Antrag auf Erlass eines PfÜB stelle, dort natürlich darauf hinweise, dass eine Vorpfändung läuft, hat das Gericht die Sache dann vorrangig zu bearbeiten?

Besten Dank und Grüße aus München
Oliverreinhardt2
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#2

16.02.2024, 11:37

Nein, einen Anspruch auf vorrangige Bearbeitung gibt es diesbezüglich nicht.

Aber es empfiehlt sich, bei der Übersendung des PfÜB-Entwurf a. d. Gericht, einen Vermerk beizufügen mit: "Vorpfändung läuft".
Wir haben die Erfahrung gemacht, dass wir erst den PfÜB rausgeschickt haben und, um die Rangwahrung beizubehalten, das VZV a. d. DS 1-Woche später rausgeschickt haben. So wurde der PfÜB bereits bei Gericht bearbeitet und in der Zwischenzeit wird das VZV zugestellt, was sodann die Wirksamkeit darstellt.
Gruß
Oli
Sch... baut sich nicht von alleine,
ich sitz zu Hause und hab wieder Langeweile,
ja immer wenn die Sonne untergeht,
komm ich irgendwie auf dumme Ideen...
:yeah
Eichhörnchen
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#3

18.04.2024, 15:38

Ich arbeite im Notariatsbereich und habe jetzt an ein vorläufiges Zahlungsverbot und Pfüb gemacht. Nun hat der Schuldner die Hälfte gezahlt. Wie auch immer, wenn das Geld auf unserem Konto eingegangen ist, dann würde ich das VZV aufheben, aber den Pfüb weiterlaufen lassen. Der Bank mitteilen das, wenn er zugestellt wird, erstmal ruht. Sollte der Schuldner nicht in der angegebenen Frist weitere Zahlungen leisten, kann ich ein neues VZV machen.

Sehe ich das richtig?

Ist leider nicht unser Tagesgeschäft.

Vielen lieben Dank für eure Antwort
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