Hallo zusammen,
kann ich bei einem Gewerbetreibendem (Handwerk, z.B. Garten- und Landschaftsbau) schon vor Ablauf der zwei Jahre eine neue VA verlangen? Ich habe eine VA aus Dezember. Da hat der SC natürlich angegeben, keine Aufträge zu haben. Ich denke, dass er aber zum Frühjahr und Sommer wieder reichlich neue Aufträge hat. Um an diese Informationen zu kommen, würde ich gern eine vorzeitige VA beantragen. Ich finde in meinen Unterlagen Nichts dazu. Hat jemand Erfahrung und kann helfen?
Danke und viele Grüße
Vorzeitige Vermögensauskunft bei Gewerbetreibendem
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Hallo,
die rechtlichen Regelungen zur Vermögensauskunft nach der ZPO gelten grundsätzlich sowohl für Privatpersonen als auch für Gewerbetreibende. Der Status als Gewerbetreibender ändert mE nichts an den rechtlichen Bedingungen zur Durchführung einer Vermögensauskunft.
Das bedeutet mE, dass auch bei einem gewerbetreibenden Schuldner alle zwei Jahre eine Vermögensauskunft eingeholt werden kann oder, bei Glaubhaftmachung einer erheblichen Veränderung der Vermögensverhältnisse, diese auch vorzeitig verlangt werden kann (§ 802d ZPO). Auch ein Gewerbetreibender hat also grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten in Bezug auf die Abgabe der Vermögensauskunft. Ich denke daher nicht, dass er die aufgrund seiner Eigenschaft als Gewerbetreibender früher abgeben muss. Das kann ich jetzt aber nicht mit 100 %-iger Sicherheit behaupten.
die rechtlichen Regelungen zur Vermögensauskunft nach der ZPO gelten grundsätzlich sowohl für Privatpersonen als auch für Gewerbetreibende. Der Status als Gewerbetreibender ändert mE nichts an den rechtlichen Bedingungen zur Durchführung einer Vermögensauskunft.
Das bedeutet mE, dass auch bei einem gewerbetreibenden Schuldner alle zwei Jahre eine Vermögensauskunft eingeholt werden kann oder, bei Glaubhaftmachung einer erheblichen Veränderung der Vermögensverhältnisse, diese auch vorzeitig verlangt werden kann (§ 802d ZPO). Auch ein Gewerbetreibender hat also grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten in Bezug auf die Abgabe der Vermögensauskunft. Ich denke daher nicht, dass er die aufgrund seiner Eigenschaft als Gewerbetreibender früher abgeben muss. Das kann ich jetzt aber nicht mit 100 %-iger Sicherheit behaupten.
- paralegal6
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