Gegenstandswert/RA-Gebühren bei erfolgloser ZV
Verfasst: 15.02.2024, 10:25
Ich beiße mir hier grad an einer ZV-Sache die Zähne aus und hoffe, Ihr könnt mir helfen. Folgender Sachverhalt:
Im Rahmen der Vollstreckung wollten wir einen Zwangssicherungshypothek eintragen lassen. Dies scheiterte, weil die Schuldnerin den Grundbesitz zwischenzeitlich veräußert hatte.
Dann habe ich einen PfÜb beantragt und dabei natürlich auch die RA-Kosten für die Eintragung der Zwangssicherungshypothek mit aufgenommen. Dies wurde von der Rechtspflegerin mit der Begründung moniert, dass "die Zwangsvollstreckung in einen nicht mehr vorhandenen Vermögenswert erfolgte und daher der Streitwert für die Eintragung der Zwangssicherungshypothek nicht der geltend gemachten Forderung entspricht, sondern dem Mindeststreitwert nach der Tabelle (500,00 €)."
Also habe ich erstmal nach Rechtsprechung gesucht, tatsächlich aber nur Urteile betreffend Mobilien gefunden.
Ich habe dann geschrieben, dass die Höhe der Gebühren des RVG grundsätzlich erfolgsunabhängig ist und die Gebühren auch zu Beginn der Tätigkeit entstehen, weshalb diese auch nach dem zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Gegenstandwert berechnet werden und auch auf anderslautende Rechtsprechung (OLG) hingewiesen (ein BGH-Urteil habe ich allerdings nicht gefunden). Unabhängig davon habe ich auch darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung gerade im Hinblick auf Immobilien nicht einschlägig sein kann, weil ja der Mindestwert für die Eintragung schon 750,00 € beträgt.
Darauf kam dann nichts mehr, bis ich irgendwann den zugestellten PfÜb bekam, aus dem sich dann ergab, dass der Rpfl. meine Einwendungen offensichtlich egal waren.
Jetzt streite ich mich mit derselben Rechtspflegerin im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 788 ZPO und finde immer noch nicht mehr oder eindeutigeres als das was mir schon bekannt ist. Hatte jemand schon einen ähnlichen Fall und kann mir helfen, gern auch mit konkreter Rechtsprechung?
Mir geht es nicht darum Recht zu haben aber wenn ich falsch liege, möchte ich gern wissen warum.
Die hiesige Anwältin kann ich leider nicht fragen, weil sie von ZV so ziemlich keine Ahnung hat.
Im Rahmen der Vollstreckung wollten wir einen Zwangssicherungshypothek eintragen lassen. Dies scheiterte, weil die Schuldnerin den Grundbesitz zwischenzeitlich veräußert hatte.
Dann habe ich einen PfÜb beantragt und dabei natürlich auch die RA-Kosten für die Eintragung der Zwangssicherungshypothek mit aufgenommen. Dies wurde von der Rechtspflegerin mit der Begründung moniert, dass "die Zwangsvollstreckung in einen nicht mehr vorhandenen Vermögenswert erfolgte und daher der Streitwert für die Eintragung der Zwangssicherungshypothek nicht der geltend gemachten Forderung entspricht, sondern dem Mindeststreitwert nach der Tabelle (500,00 €)."
Also habe ich erstmal nach Rechtsprechung gesucht, tatsächlich aber nur Urteile betreffend Mobilien gefunden.
Ich habe dann geschrieben, dass die Höhe der Gebühren des RVG grundsätzlich erfolgsunabhängig ist und die Gebühren auch zu Beginn der Tätigkeit entstehen, weshalb diese auch nach dem zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Gegenstandwert berechnet werden und auch auf anderslautende Rechtsprechung (OLG) hingewiesen (ein BGH-Urteil habe ich allerdings nicht gefunden). Unabhängig davon habe ich auch darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung gerade im Hinblick auf Immobilien nicht einschlägig sein kann, weil ja der Mindestwert für die Eintragung schon 750,00 € beträgt.
Darauf kam dann nichts mehr, bis ich irgendwann den zugestellten PfÜb bekam, aus dem sich dann ergab, dass der Rpfl. meine Einwendungen offensichtlich egal waren.
Jetzt streite ich mich mit derselben Rechtspflegerin im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 788 ZPO und finde immer noch nicht mehr oder eindeutigeres als das was mir schon bekannt ist. Hatte jemand schon einen ähnlichen Fall und kann mir helfen, gern auch mit konkreter Rechtsprechung?
Mir geht es nicht darum Recht zu haben aber wenn ich falsch liege, möchte ich gern wissen warum.
Die hiesige Anwältin kann ich leider nicht fragen, weil sie von ZV so ziemlich keine Ahnung hat.