Gegenstandswert/RA-Gebühren bei erfolgloser ZV

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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mücki
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#1

15.02.2024, 10:25

Ich beiße mir hier grad an einer ZV-Sache die Zähne aus und hoffe, Ihr könnt mir helfen. Folgender Sachverhalt:

Im Rahmen der Vollstreckung wollten wir einen Zwangssicherungshypothek eintragen lassen. Dies scheiterte, weil die Schuldnerin den Grundbesitz zwischenzeitlich veräußert hatte.

Dann habe ich einen PfÜb beantragt und dabei natürlich auch die RA-Kosten für die Eintragung der Zwangssicherungshypothek mit aufgenommen. Dies wurde von der Rechtspflegerin mit der Begründung moniert, dass "die Zwangsvollstreckung in einen nicht mehr vorhandenen Vermögenswert erfolgte und daher der Streitwert für die Eintragung der Zwangssicherungshypothek nicht der geltend gemachten Forderung entspricht, sondern dem Mindeststreitwert nach der Tabelle (500,00 €)."

Also habe ich erstmal nach Rechtsprechung gesucht, tatsächlich aber nur Urteile betreffend Mobilien gefunden.

Ich habe dann geschrieben, dass die Höhe der Gebühren des RVG grundsätzlich erfolgsunabhängig ist und die Gebühren auch zu Beginn der Tätigkeit entstehen, weshalb diese auch nach dem zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Gegenstandwert berechnet werden und auch auf anderslautende Rechtsprechung (OLG) hingewiesen (ein BGH-Urteil habe ich allerdings nicht gefunden). Unabhängig davon habe ich auch darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung gerade im Hinblick auf Immobilien nicht einschlägig sein kann, weil ja der Mindestwert für die Eintragung schon 750,00 € beträgt.

Darauf kam dann nichts mehr, bis ich irgendwann den zugestellten PfÜb bekam, aus dem sich dann ergab, dass der Rpfl. meine Einwendungen offensichtlich egal waren.

Jetzt streite ich mich mit derselben Rechtspflegerin im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 788 ZPO und finde immer noch nicht mehr oder eindeutigeres als das was mir schon bekannt ist. Hatte jemand schon einen ähnlichen Fall und kann mir helfen, gern auch mit konkreter Rechtsprechung?

Mir geht es nicht darum Recht zu haben aber wenn ich falsch liege, möchte ich gern wissen warum.

Die hiesige Anwältin kann ich leider nicht fragen, weil sie von ZV so ziemlich keine Ahnung hat.
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#2

15.02.2024, 10:59

§ 25 Abs. 2 RVG (Gerold, RVG 25. Auflage 2021, RVG § 25 Rn. 14)
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mücki
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#3

15.02.2024, 12:56

Danke Anahid,
§ 25 hatte ich in dem Zusammenhang auch gelesen, der brachte mich u.a. dazu von den 750 € auszugehen, da ich ja diesen Mindestwert brauche, um überhaupt eine Zwangssicherungshypo eintragen zu können, dann können doch die Gebühren nicht aus einem GW unter diesem Wert berechnet werden oder habe ich hier einen totalen Denkfehler?
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#4

15.02.2024, 13:14

Ja, weil der Wert für die positive Eintragung gilt. Die hast Du aber nicht. Du hast einen Gegenstand, der nicht mehr dem Schuldner gehört; damit beträgt der Wert Null und Du fällst auf den Mindestwert runter. Und das sind 500,00 €. Das hat doch nichts damit zu tun, ab welchem Wert Du die Eintragung beantragen kannst. Zumindest sehe ich das nicht so und wenn an den Kommentar liest, Gerold wohl auch nicht.
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#5

15.02.2024, 13:39

Vielen Dank, damit hat sich dann endlich auch der Knoten in meinem Hirn gelöst. Mir war zwar klar, dass mein Wert 0 ist aber ich habe mich total an diesen 750 € festgebissen. Manchmal sieht man den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr. Herzlichen Dank
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#6

15.02.2024, 13:52

Sehr gerne. Ihr schubst mich ja auch ab und zu von der Leitung. ;-)
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#7

26.02.2024, 12:53

Ich habe jetzt doch noch einmal eine Ergänzungsfrage:

Bisher wurde es immer so gehandhabt, dass z.B. ein PfÜb bezüglich des Arbeitseinkommens beantragt und dieser auch direkt ggü. dem Mandanten abgerechnet wurde. Zudem wurde die entsprechende RA-Gebühr ja auch in den Antrag und ins FoKo übernommen. Wenn ich jetzt aber bei erfolgloser Pfändung auf den Mindeststreitwert verwiesen bin, müsste ich ja eigentlich immer eine Korrekturrechnung erstellen (oder eben erst abrechnen wenn bekannt ist, ob Pfändung erfolgreich oder nicht) und zudem das Foko berichtigen. Wie handhabt ihr das denn?
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#8

26.02.2024, 13:00

Ich stehe tatsächlich zum ersten Mal seit über 20 Jahren vor diesem Problem.

Ich tendiere aber dazu, dass künftig nur bei dem betreffenden Gericht umzustellen.
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#9

26.02.2024, 13:06

Und noch eine Nachfrage: Ist es üblich, dass Rechtspfleger bei einem Antrag nach § 788 ZPO sämtliche Anträge zu den geltend gemachten Rechtsanwaltskosten sehen wollen? Was soll das bringen?
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#10

26.02.2024, 15:37

mücki hat geschrieben:
26.02.2024, 12:53
Ich habe jetzt doch noch einmal eine Ergänzungsfrage:

Bisher wurde es immer so gehandhabt, dass z.B. ein PfÜb bezüglich des Arbeitseinkommens beantragt und dieser auch direkt ggü. dem Mandanten abgerechnet wurde. Zudem wurde die entsprechende RA-Gebühr ja auch in den Antrag und ins FoKo übernommen. Wenn ich jetzt aber bei erfolgloser Pfändung auf den Mindeststreitwert verwiesen bin, müsste ich ja eigentlich immer eine Korrekturrechnung erstellen (oder eben erst abrechnen wenn bekannt ist, ob Pfändung erfolgreich oder nicht) und zudem das Foko berichtigen. Wie handhabt ihr das denn?
Ich glaub, jetzt haust Du komplett alles durcheinander. ;-) § 25 RVG sagt in Abs. 1 S. 1 ausdrücklich, dass der Wert immer die Vollstreckungsforderung ist. Nur dann, wenn einzelne Gegenstände herausverlangt oder gepfändet werden, kann überhaupt § 25 RVG in Betracht kommen. Eine Kontenpfändung oder Lohnpfändung ist aber nicht die Herausgabe eines bestimmten Gegenstandes. Eine Hypothek in ein bestimmtes Objekt ist damit nicht zu vergleichen. Ebenso wäre das, wenn Du ein Auto pfänden würdest. Wäre die Forderung 25.000,00 € und das Auto aber nur 3.000,00 € wert, dann würde sich der Gegenstandswert auf 3.000,00 € "senken".

Jetzt verständlicher?

mücki hat geschrieben:
26.02.2024, 13:06
Und noch eine Nachfrage: Ist es üblich, dass Rechtspfleger bei einem Antrag nach § 788 ZPO sämtliche Anträge zu den geltend gemachten Rechtsanwaltskosten sehen wollen? Was soll das bringen?
Ja, zumindest hier ist das üblich, das sämtliche Kosten, die zur Festsetzung angemeldet werden, auch nachgewiesen werden müssen. Ich schicke jedenfalls für jede Kostenposition auch einen Beleg mit.
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