Zustellung Ergänzungsbeschluß Pfüb erforderlich?

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Flora
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#1

13.02.2024, 20:42

Hallo Zusammen,

nachdem Ihr mir diese Woche schon einmal so super geholfen habt, habe ich direkt noch eine Frage.

Ich habe eine Kontenpfändung veranlaßt und wollte vom Schuldner die Kontoauszüge nach § 836 III ZPO pfänden, nachdem er mir diese nach freundlicher Aufforderung natürlich nicht übersandt hat. Der Gerichtsvollzieher monierte allerdings, daß die Kontoauszüge im Pfüb nicht konkret genug benannt wurden. Ich hatte nur die allgemeine Formulierung (sinngemäß) benutzt: Der Schuldner hat die Kontoauszüge der gepfändeten Konten herauszugeben.

Jetzt habe ich mir einen entsprechenden Ergänzungsbeschluß besorgt (und für die Zukunft dazugelernt :-) ), der auch sehr schnell erlassen wurde.

Meine Frage: Ich habe bis jetzt nur eine begl. Abschrift dieses Beschlusses vom Gericht bekommen. Brauche ich hier noch eine "normale" Ausfertigung?

Und wie geht es jetzt für mich weiter? Reicht es, wenn ich den GV erneut mit der Herausgabevollstreckung beauftrage und Titel und Ergänzungsbeschluß beifüge? Oder muß der Ergänzungsbeschluß erstmal noch durch das Gericht offiziell an sämtliche Drittschuldner und den Schuldner zugestellt werden? Wenn ja: macht das Gericht das? Oder muß ich das selbst veranlassen?

Fragen über Fragen. Kann mir jemand helfen?

Liebe Grüße

Flora
Oliverreinhardt2
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#2

13.02.2024, 21:36

PfÜB + ErgB + ZV-Auftrag i.S.d. 883 ZPO an den GVZ mit dem Auftrag, die Urkunden entsprechend dem Schuldner wegzunehmen. Die Abschrift des ErgB ist ausreichend. Fertigt Euch eine Kopie und fügt die Abschrift des ErgB dem ZV-Auftrag anbei, dies ist für den GVZ ausreichend. Der ErgB ist für die Drittschuldnerin, also die Bank irrelevant. An den Schuldner kannst du die Zustellung konkludent mit dem ZV-Auftrag vornehmen lassen, spart Zeit.


Wir nutzen bei Kto.-Herausgabe im Übrigen immer folgenden ZV-Text:

auf:
Nebenanspruch wird der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zur Feststellung des
Gegenstandes und Betrags des Anspruchs aus dem Guthaben zum Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an d. Drittschuldner-/in des Girokontos mitgepfändet.


Diesen Text fügen wir immer unter Abschnitt: "Anspruch D (an Kreditinstitute), mit ein, also Seite: 5.

der Schuldner die Kontoauszüge fortlaufend ab Erlass des Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses an einem vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher
zwecks Einsichtnahme herauszugeben hat (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1576, BGH Urteil vom:
08.11.2005, Az.: XI ZR 90/05).

Schwärzungen sind unzulässig (vgl. BGH NJW 2012, 1081; NJW 2012, 1223). Dies gilt ohne
Einschränkungen für alle Kontoauszüge, unabhängig, ob sie positive oder negative Salden
ausweisen (vgl. BGH Beschluss vom: 09.02.2012, Az.: VII ZB 49/10; 23.02.2012, Az.: VII ZB
59/09).


Diesen Text fügen wir unter dem Punkt: "Es wird angeordnet, dass...", mit ein. Also Seite: 8.

Bei den neuen PfÜB-Formularen habe ich diese Zusatztexte auf einem gesonderten Blatt und füge diesen bei dem PfÜB-Antrag mit anbei und bitte das Gericht immer, dieses zusammen mit dem PfÜB-Beschluss zu verbinden - klappt bisher sehr gut.

Diese Zusatztexte nutzen wir im Übrigen seit einigen Jahren und es gab bislang keinerlei Monierungen.

Ich hoffe, ich konnte dir damit helfen.
Gruß
Oli
Sch... baut sich nicht von alleine,
ich sitz zu Hause und hab wieder Langeweile,
ja immer wenn die Sonne untergeht,
komm ich irgendwie auf dumme Ideen...
:yeah
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