Gebühr für Ratenzahl. = Kosten der ZV?
Verfasst: 12.02.2024, 13:44
Hallo Zusammen,
ich bräuchte mal Euer Wissen:
Wir haben am 10.05.2023 Mahnbescheid beantragt. Am 31.05.2023 haben wir mit dem Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen, die dieser uns auch unterschrieben hat. Eine erste Rate wurde am 07.07.2023 gezahlt. Wir haben die Zahlung zuerst auf die Gebühr für die Ratenzahlung verrechnet und den kleineren Rest auf die vorher entstanden Gebühren für das Mahnschreiben.
Danach kamen leider keine weiteren Raten mehr. Daraufhin haben wir am 12.10.2023 VB-Antrag gestellt. Am Tage des VB-Antrages war somit die Gebühr für die Ratenzahlung in unserer Forderungsaufstellung natürlich ausgeglichen. Die Gebühr taucht somit auch nicht im VB auf.
Nachdem uns nunmehr der VB vorlag, haben wir die Vollstreckung eingeleitet - incl. in unserer Forderungsaufstellung der Gebühren für die Ratenzahlungsvereinbarung.
Der GV sagt uns jetzt: "Die von Ihnen mit Datum vom 31.05.2023 geltend gemachte Einigungsgebühr in Höhe von € 235,80 habe ich abgesetzt, da diese nicht tituliert ist. Bitte passen Sie Ihre Forderungsaufstellung an."
Daraufhin habe ich erwidert, daß die Vereinbarung vom Schuldner unterzeichnet sei, sie uns zustehe, wir sie geltend machen können und somit als Kosten der Zwangsvollstreckung mitzuvollstrecken seien.
Hat er recht?
Es wäre super, wenn das jemand von Euch wüßte.
Vielen Dank.
Flora
ich bräuchte mal Euer Wissen:
Wir haben am 10.05.2023 Mahnbescheid beantragt. Am 31.05.2023 haben wir mit dem Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen, die dieser uns auch unterschrieben hat. Eine erste Rate wurde am 07.07.2023 gezahlt. Wir haben die Zahlung zuerst auf die Gebühr für die Ratenzahlung verrechnet und den kleineren Rest auf die vorher entstanden Gebühren für das Mahnschreiben.
Danach kamen leider keine weiteren Raten mehr. Daraufhin haben wir am 12.10.2023 VB-Antrag gestellt. Am Tage des VB-Antrages war somit die Gebühr für die Ratenzahlung in unserer Forderungsaufstellung natürlich ausgeglichen. Die Gebühr taucht somit auch nicht im VB auf.
Nachdem uns nunmehr der VB vorlag, haben wir die Vollstreckung eingeleitet - incl. in unserer Forderungsaufstellung der Gebühren für die Ratenzahlungsvereinbarung.
Der GV sagt uns jetzt: "Die von Ihnen mit Datum vom 31.05.2023 geltend gemachte Einigungsgebühr in Höhe von € 235,80 habe ich abgesetzt, da diese nicht tituliert ist. Bitte passen Sie Ihre Forderungsaufstellung an."
Daraufhin habe ich erwidert, daß die Vereinbarung vom Schuldner unterzeichnet sei, sie uns zustehe, wir sie geltend machen können und somit als Kosten der Zwangsvollstreckung mitzuvollstrecken seien.
Hat er recht?
Es wäre super, wenn das jemand von Euch wüßte.
Vielen Dank.
Flora