Gebühr für Ratenzahl. = Kosten der ZV?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
Flora
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 483
Registriert: 06.04.2009, 21:47
Beruf: ReNo-Fachangestellte
Wohnort: Niederrhein

#1

12.02.2024, 13:44

Hallo Zusammen,

ich bräuchte mal Euer Wissen:

Wir haben am 10.05.2023 Mahnbescheid beantragt. Am 31.05.2023 haben wir mit dem Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen, die dieser uns auch unterschrieben hat. Eine erste Rate wurde am 07.07.2023 gezahlt. Wir haben die Zahlung zuerst auf die Gebühr für die Ratenzahlung verrechnet und den kleineren Rest auf die vorher entstanden Gebühren für das Mahnschreiben.

Danach kamen leider keine weiteren Raten mehr. Daraufhin haben wir am 12.10.2023 VB-Antrag gestellt. Am Tage des VB-Antrages war somit die Gebühr für die Ratenzahlung in unserer Forderungsaufstellung natürlich ausgeglichen. Die Gebühr taucht somit auch nicht im VB auf.

Nachdem uns nunmehr der VB vorlag, haben wir die Vollstreckung eingeleitet - incl. in unserer Forderungsaufstellung der Gebühren für die Ratenzahlungsvereinbarung.

Der GV sagt uns jetzt: "Die von Ihnen mit Datum vom 31.05.2023 geltend gemachte Einigungsgebühr in Höhe von € 235,80 habe ich abgesetzt, da diese nicht tituliert ist. Bitte passen Sie Ihre Forderungsaufstellung an."

Daraufhin habe ich erwidert, daß die Vereinbarung vom Schuldner unterzeichnet sei, sie uns zustehe, wir sie geltend machen können und somit als Kosten der Zwangsvollstreckung mitzuvollstrecken seien.

Hat er recht?

Es wäre super, wenn das jemand von Euch wüßte.

Vielen Dank.

Flora
Benutzeravatar
paralegal6
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3006
Registriert: 07.09.2015, 15:47
Beruf: ReFa, BW
Software: RA-Micro

#2

12.02.2024, 14:14

Zahlungen werden ja nach Bgb verrechnet, ausser der Schuldner hat Verwendungszweck angegeben. Hat der Schuldner in der Vereinbarung unterschrieben, dass er die Gebühr übernimmt? Die HF muss ja ziemlich hoch sein um auf 235€ zu kommen
Bild
Flora
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 483
Registriert: 06.04.2009, 21:47
Beruf: ReNo-Fachangestellte
Wohnort: Niederrhein

#3

12.02.2024, 15:12

Ja, der Schuldner hat explizit unterschrieben, daß er die Kosten der Ratenzahlungsvereinbarung mit übernimmt.
Einen Verwendungszweck für die Ratenzahlung hat er nicht angegeben.
Hauptforderung war e 4.256,92.
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17576
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#4

12.02.2024, 15:18

Wenn ich Deinen Sachverhalt richtig verstehe: MB - Ratenzahlungsvereinbarung - VB Richtige Reihenfolge?

Wenn ja, dann hättest Du die Kosten der Ratenzahlungsvereinbarung als weitere Kosten bei der Beantragung des VB mit berücksichtigen müssen. Die Ratenzahlungsvereinbarung kann keine "Kosten der Zwangsvollstreckung" sein, da Ihr bei Vereinbarung noch gar keinen Titel hattet.

Du hättest jetzt entweder: die Ratenzahlung aus Deiner Forderungsaufstellung raus lassen müssen (dann natürlich auch insoweit die gezahlten Raten, die darauf verrechnet wurden) oder Du hättest (und das wäre der richtige Weg gewesen) die Kosten der Ratenzahlungsvereinbarung als weitere Kosten aufnehmen und dann auch sämtliche Zahlungen des Schuldners angeben müssen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Flora
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 483
Registriert: 06.04.2009, 21:47
Beruf: ReNo-Fachangestellte
Wohnort: Niederrhein

#5

12.02.2024, 15:40

1) Ja, die Reihenfolge ist richtig: MB - RZV - VB.

2) Das habe ich mir gedacht, daß das nicht sehr clever von mir war, was ich da gemacht habe.

3) Also demnächst bei gleicher Fallkonstellation: MB - RZV - dann VB-Antrag und in den VB-Antrag die Gebühr für die Ratenzahlungsvereinbarung mit aufnehmen, richtig?
Wobei ich mich gerade frage, wo ich das dann eingeben muß. Ach, ich werd's schon finden.

Aber ansonsten wäre das dann so richtig?
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17576
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#6

12.02.2024, 15:48

Ja, das wäre so richtig. Du kannst bei einem VB-Antrag immer weitere Kosten aufnehmen (wie z.B. auch die Kosten einer Einwohnermeldeamtsanfrage o.ä.).
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Flora
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 483
Registriert: 06.04.2009, 21:47
Beruf: ReNo-Fachangestellte
Wohnort: Niederrhein

#7

12.02.2024, 16:36

Suuuper, vielen lieben Dank für Deine Hilfe. Dann merke ich mir das für das nächste Mal :-).
Benutzeravatar
paralegal6
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3006
Registriert: 07.09.2015, 15:47
Beruf: ReFa, BW
Software: RA-Micro

#8

12.02.2024, 17:55

Hast du denn die Zahlung im VB angegeben?
Das mit erst danach VB hatte ich überlesen, das ist natürlich doof gelaufen nun
Bild
Antworten