Pfändung Bankschließfach

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Flora
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#1

05.02.2024, 16:28

Hallo Zusammen,

ich habe schon ganz viel in der Suchfunktion gelesen; dennoch stelle ich folgende Frage (nur, damit ich das auch richtig verstehe):

Ich möchte den Inhalt eines Bankschließfachs pfänden. Kontenpfändung ist durch; der Schuldner besitzt ein Schließfach.
Im Pfüb ist ja auf Seite 5 unter Ziffer 5 der „Zutritt zu dem Bankschließfach …. und auf Mitwirkung des Drittschuldners bei der Öffnung des Bankschließfaches bzw. auf die Öffnung des Bankschließfaches allein durch den Drittschuldner zum Zweck der Entnahme des Inhalts“ mitgepfändet. Zusätzlich habe ich auf Seite 8 angekreuzt, daß „ein vom Gläubiger zu beauftragender Gerichtsvollzieher für die Pfändung des Inhalts Zutritt zum Schließfach zu nehmen hat“.

Mehr habe ich diesbezüglich nicht beantragt/geschrieben. (Hätte ich das tun müssen?)

Ist es jetzt so, daß der Schuldner durch die Kontenpfändung KEINEN Zutritt mehr zu seinem Schließfach nehmen darf? Selbst, wenn er da inzwischen nochmal dran wollte, um vielleicht für ihn wichtige Papiere herauszuholen?

Gehe ich dann wie folgt vor:?

Ich schicke meinen Pfüb mit Titel zum GV und beauftrage ihn mit der Sachpfändung des Inhaltes des Schließfaches.

Wie funktioniert das dann weiter??

Geht der GV einfach zur Bank mit meinem Auftrag, die Bank öffnet ihm das Schließfach und der GV pfändet den Inhalt? Sollte das tatsächlich so einfach sein?
Oder muß ich mir erst den Schlüssel des Schließfaches vom Schuldner besorgen? D.h. dann müßte ich erstmal den GV mit meinem Pfüb und dem Titel zum Schuldner schicken und nach § 836 III ZPO die Herausgabe des Schlüssels fordern?

Ein Anschreiben an den Schuldner zur freiwilligen Herausgabe des Schlüssels kann ich mir doch sparen. Den rückt der doch eh nicht raus.

Es wäre super, wenn jemand hier schon Erfahrung mit hat und mir weiterhelfen könnte.

Viele Grüße
Flora
Oliverreinhardt2
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#2

06.02.2024, 05:49

ZV-Auftrag, wie von dir bereits angegeben, mit Titel und PfÜB an den GVZ mit dem Auftrag, die Pfändung aus dem Schließfach vorzunehmen und an Euch herauszugeben. Der GVZ nimmt gemeinsam mit der DSin die Pfändung vor.
Mehr musst du nicht tun.
Gruß
Oli
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:yeah
Oliverreinhardt2
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#3

06.02.2024, 07:14

Gruß
Oli
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Maximus
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#4

06.02.2024, 09:58

Oliverreinhardt2 hat geschrieben:
06.02.2024, 07:14
Anwaltskanzlei Kotz
Wie kann man nur so heißen 🤣
Oliverreinhardt2
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#5

06.02.2024, 11:19

Maximus hat geschrieben:
06.02.2024, 09:58
Wie kann man nur so heißen 🤣
:kopfkratz :lolaway :kopfkratz :lolaway

Wobei die ja Nichts dafür können... :pfeif
Gruß
Oli
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Flora
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#6

07.02.2024, 20:12

Vielen lieben Dank, Oli, für Deine Antwort. Dann werde ich das tatsächlich einmal versuchen.

Den Sachverhalt auf der Seite von RA Kotz hatte ich auch schon entdeckt. Aber wenn ich das richtig verstanden habe, geht es dort ja um die Vorlage des Vollstreckungstitels im Original. DA hätte ich jetzt kein Problem mit. Also - ich werd's versuchen :-).
Oliverreinhardt2
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#7

07.02.2024, 20:47

Flora hat geschrieben:
07.02.2024, 20:12
Vielen lieben Dank, Oli, für Deine Antwort. Dann werde ich das tatsächlich einmal versuchen.

Den Sachverhalt auf der Seite von RA Kotz hatte ich auch schon entdeckt. Aber wenn ich das richtig verstanden habe, geht es dort ja um die Vorlage des Vollstreckungstitels im Original. DA hätte ich jetzt kein Problem mit. Also - ich werd's versuchen :-).

Für ein Feedback vorab vielen Dank :)

Dann nochmal ein kleiner Auszug:

Der Inhalt eines Stahlkammerfachs steht im alleinigen Schuldnergewahrsam. Es kann demnach nur nach § 808 I ZPO d. d. GVZ gepfändet werden. Die Bank oder Sparkasse hat selbst dann keinen Mitgewahrsamsanspruch, wenn dass Fach nur von ihr und dem Schuldner gemeinsam geöffnet werden kann. Dem Schuldner steht daher gegen die Bank kein Anspruch auf Herausgabe der verwahrten Sachen zu, der nach §§ 846 ff. ZPO, gepfändet werden könnte. Ohne Einvernehmen und Mitwirkung d. Schuldners kann d. GVZ nach § 758 ZPO vorgehen. Händigt d. Schuldner den Schlüssel d. Stahlkammerfachs nicht freiwillig a. d. GVZ aus, ist eine Durchsuchung und Wegnahme d. d. GVZ zwangsweise möglich. Ist der Schlüssel nicht auffindbar, kann das Stahlkammerfach gewaltsam geöffnet werden, vgl. § 758 III ZPO, eine richterliche Durchsuchungsanordnung, § 758a ZPO, ist für die Durchsuchung des Stahlkammerfachs nicht erforderlich (vgl. Stöber / Rellermeyer, Forderungspfändung, 17. Aufl., E.358, E. 359, m. w. N.).
Gruß
Oli
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Flora
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#8

07.02.2024, 21:23

Ja, Feedback gebe ich natürlich gerne :-).

Aber: jetzt hast Du mich verwirrt. Weil Du geschrieben hast: "Händigt der Schuldner den Schlüssel des Stahlkammerfachs nicht freiwillig an den GV aus (...)". Ich hatte Dich zuvor so verstanden, daß ich "nur" den GV mit der Vollstreckung beauftrage und der "regelt das" sozusagen. Also: GV geht mit Titel und Pfüb zur Bank und pfändet den Inhalt des Bankschließfachs? Oder ist damit gemeint, daß der GV zuvor zum Schuldner geht und sich dort erst mal den Schlüssel "besorgt"? Und DANN erst zur Bank geht und den Inhalt pfändet?
Oliverreinhardt2
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#9

07.02.2024, 21:32

Nein, der GVZ pfändet direkt bei d. DS ohne Schuldner.

Sorry für die Verwirrung
Gruß
Oli
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