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Vermieterpfandrecht auf nicht titulierte Forderung für Räumung Berliner Modell

Verfasst: 31.01.2024, 15:36
von pebe71
Hallo liebe Gemeinde,

mir liegt ein Versäumnisurteil auf Räumung und Herausgabe vor nebst einer Nebenforderung zur Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten.
Es soll nun Räumung nach Berliner Modell erfolgen.
Das Vermieterpfandrecht wurde bisher nicht erklärt. Kann ich dieses nun dem Mieter gegenüber aussprechen auf nicht titulierte Mietrückstände und Nebenkosten?
Klage lautete nur auf Räumung und Herausgabe, nicht jedoch bezüglich der Zahlungsrückstände (Mandant wollte dies so, weshalb auch immer).
Oder kann ich das Vermieterpfandrecht aussprechen auf die im Versäumnisurteil enthaltene Nebenforderung zur Zahlung der außergerichtlichen Anwaltskosten sowie der noch entstehenden Vollstreckungskosten für die Räumung nach Berliner Modell?

Bin leider überfragt und habe bei meiner Internetrecherche nichts darüber finden können.

Ich danke schon mal vorab für Eure Antworten.

Liebe Grüße
pebe

Re: Vermieterpfandrecht auf nicht titulierte Forderung für Räumung Berliner Modell

Verfasst: 31.01.2024, 16:35
von GV Freudenstein
Das Berliner Modell ist längst durch § 885a ZPO gesetzlich normiert worden, einfach einen entsprechenden Auftrag erteilen. Ein Vermieterpfandrecht ist hierzu nicht mehr erforderlich und sollte nur ausgesprochen werden, wenn tatsächlich Gegenstände vorhanden sind, wo die Geltendmachung des Pfandrechts auch Sinn macht.

Re: Vermieterpfandrecht auf nicht titulierte Forderung für Räumung Berliner Modell

Verfasst: 01.02.2024, 09:01
von icerose
Du kannst einen solchen Satz (dass das Vermieterpfandrecht geltend gemacht wird) aber problemlos mit reinnehmen in den Auftrag, der bisher noch nicht formgebunden ist.

Re: Vermieterpfandrecht auf nicht titulierte Forderung für Räumung Berliner Modell

Verfasst: 01.02.2024, 14:37
von GV Freudenstein
icerose hat geschrieben:
01.02.2024, 09:01
Du kannst einen solchen Satz (dass das Vermieterpfandrecht geltend gemacht wird) aber problemlos mit reinnehmen in den Auftrag, der bisher noch nicht formgebunden ist.
Die Geltendmachung des Vermieterpfandrechts ist für die gewünschte Forderung dem Schuldner gegenüber zu erklären. Für den Gerichtsvollzieher ist das Vermieterpfandrecht bei einem Auftrag nach § 885a ZPO uninteressant, da ohnehin alle Gegenstände in der Wohnung verbleiben und dem Gläubiger mit übergeben werden.
Für den Gerichtsvollzieher ist die Geltendmachung des Vermieterpfandrechts nur interessant, wenn § 885 ZPO beantragt wird, damit diese Gegenstände dann nicht mitgeräumt werden.
Ein isolierter Räumungsauftrag kann formlos erteilt werden.