Pfüb bei Arbeitgeber, vorrangige Pfändung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Maximus
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#21

03.02.2024, 12:54

§ 850e Abs. 4 ZPO kommt aber nur dann in Betracht, wenn der Unterhaltsgläubiger einen normalen Pfüb und keinen Unterhaltspfüb beantragt hat, also man muss zwingend erst prüfen, bevor man einen Antrag nach § 850e Abs. 4 ZPO stellt.
spatzenbaer
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#22

09.02.2024, 12:05

Maximus hat geschrieben:
03.02.2024, 12:54
§ 850e Abs. 4 ZPO kommt aber nur dann in Betracht, wenn der Unterhaltsgläubiger einen normalen Pfüb und keinen Unterhaltspfüb beantragt hat, also man muss zwingend erst prüfen, bevor man einen Antrag nach § 850e Abs. 4 ZPO stellt.
Das weiß ich halt alles nicht. Ich sehe ja nur, dass eine Pfändung beim Arbeitgeber vorliegt als vorrangige Pfändung. Ich gehe mal davon aus, dass es eine Unterhaltspfändung ist.

Jedenfalls warten wir jetzt mal ab, ob jetzt jeden Monat Geld eingeht.
Maximus
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#23

09.02.2024, 15:02

Dass es um Unterhalt geht ist ja klar, sonst hättet ihr gar kein Geld gesehen.

Im Zweifelsfall muss der Arbeitgeber sagen, ob die Pfändung privilegiert oder nicht ist.
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