Pfüb bei Arbeitgeber, vorrangige Pfändung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Maximus
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#11

31.01.2024, 15:46

Man kann unter Umständen den Unterhaltsschuldner auf den Betrag zwischen Pfändungsfreibetrag und Selbstbehalt verweisen (lassen)
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paralegal6
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#12

31.01.2024, 15:52

What? Die U. Forderung war doch zuerst da. :roll:
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spatzenbaer
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#13

01.02.2024, 11:17

Wir warten jetzt mal ab und schauen, ob im Februar auch ein Pfändungsbetrag eingeht. Wenn nicht, schreibe ich die DS an.
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Katie
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#14

01.02.2024, 20:38

paralegal6 hat geschrieben:
31.01.2024, 15:52
What? Die U. Forderung war doch zuerst da. :roll:
Das geht, Antrag gemäß § 850e Abs. 4 ZPO stellen.
Ich bin nicht die Signatur, ich putze hier nur.
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Kennt alle Akten auswendig
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#15

02.02.2024, 06:54

spatzenbaer hat geschrieben:
30.01.2024, 09:55
Die vorrangige Pfändung wird mit einem Betrag von 453 € bedient. So verbleibt aber dennoch ein Einkommen von 2247 €. Damit wäre doch, wenn ich eine unterhaltspflichtige Person berücksichtige, ein weiterer Betrag von 384,98 € pfändbar.
So kannst du das nicht rechnen.
Du kannst die vorrangige Pfändung nicht vom Nettoeinkommen abziehen, sondern erst beim pfändbaren Betrag.

D.h. du müsstest grundsätzlich bei 2.700 € in die Tabelle gucken und von dem sich hieraus ergebenden Betrag die vorrangige Pfändung abziehen. Dann hast du den Betrag der mindestens pfändbar ist.
Weil hier aber eine Unterhaltspfändung vorrangig ist für euch ggf. noch mehr pfändbar.
Das kann man aber nicht berechnen ohne die Anordnungen des VollstrG zu kennen.

Ggf. muss man wie Katie völlig richtig angemerkt hat, den vorrangigen Gläubiger über §850e Nr. 4 ZPO erst auf den Vorrechtsbereich verweisen.
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paralegal6
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#16

02.02.2024, 08:32

Katie hat geschrieben:
01.02.2024, 20:38
Das geht, Antrag gemäß § 850e Abs. 4 ZPO stellen.
Irgendwie reden wir dran vorbei? Dem Schuldner muss so oder so sein SB von 1.402 bleiben. Mit Kind 1939, da rein darf das Kind pfänden. 1402+453
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spatzenbaer
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#17

02.02.2024, 09:17

... hat geschrieben:
02.02.2024, 06:54
spatzenbaer hat geschrieben:
30.01.2024, 09:55
Die vorrangige Pfändung wird mit einem Betrag von 453 € bedient. So verbleibt aber dennoch ein Einkommen von 2247 €. Damit wäre doch, wenn ich eine unterhaltspflichtige Person berücksichtige, ein weiterer Betrag von 384,98 € pfändbar.
So kannst du das nicht rechnen.
Du kannst die vorrangige Pfändung nicht vom Nettoeinkommen abziehen, sondern erst beim pfändbaren Betrag.

D.h. du müsstest grundsätzlich bei 2.700 € in die Tabelle gucken und von dem sich hieraus ergebenden Betrag die vorrangige Pfändung abziehen. Dann hast du den Betrag der mindestens pfändbar ist.
Weil hier aber eine Unterhaltspfändung vorrangig ist für euch ggf. noch mehr pfändbar.
Das kann man aber nicht berechnen ohne die Anordnungen des VollstrG zu kennen.

Ggf. muss man wie Katie völlig richtig angemerkt hat, den vorrangigen Gläubiger über §850e Nr. 4 ZPO erst auf den Vorrechtsbereich verweisen.
Danke schön, ich werde mir die Akte nochmals zur Hand nehmen und mal nachschauen. Die vorrangige Gläubigerin, also die Ehefrau/Kind, wurde ja durch uns auch schon angeschrieben, weil Gesamtschuldner. Aber bei der ist nix zu holen und deshalb nur die ZV gegen den Exmann.
Wie gesagt, ich befasse mich noch einmal mit der Akte und bespreche es mit dem Chef.
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Katie
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#18

02.02.2024, 13:46

paralegal6 hat geschrieben:
02.02.2024, 08:32
Katie hat geschrieben:
01.02.2024, 20:38
Das geht, Antrag gemäß § 850e Abs. 4 ZPO stellen.
Irgendwie reden wir dran vorbei? Dem Schuldner muss so oder so sein SB von 1.402 bleiben. Mit Kind 1939, da rein darf das Kind pfänden. 1402+453
Warum bei einer Unterhaltspfändung ein SB von 1.402,00 €? Im hiesigen Raum wird der SB auf 950,00 € festgesetzt. Die Differenz zwischen dem festgesetzten SB und dem "normalen" Pfändungsfreibetrag laut Tabelle ist der sog. Vorrechtsbereich, auf den man den Unterhaltsgläubiger ggfls. durch einen Antrag nach § 850e Abs 4 ZPO verweisen lassen kann.
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#19

02.02.2024, 14:12

der normale Freibetrag nach 850 c sind 1402 , sprich der normale SB. der erhöht sich, wenn man Kinder hat. Der Unterhaltsschuldner behält aber den SB von 1402. Das Existenzminumum ist ja nur relevant wenn er weniger an SB hat als er Unterhalt zahlt. Also Unterhalt 500 aber er verdient nur 1.400 zB. Wenn er aber die 453 problemlos vom Gehalt zahlen kann gibts doch kein Problem. Rückstände gibt es anscheinend nicht . Erklären ist nicht so meins. Also wenn der Unterhaltsgläubiger zweiter wäre dann kann er/sie da in den EB bis zum Existenzminimum rein pfänden. das ist aber obsolet wenn er/sie sowieso Erster ist und den vollen Betrag normal erhält.
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#20

02.02.2024, 14:31

Wenn kein normaler Gläubiger da ist, ist das auch alles kein Problem. Treffen aber ein Normalgläubiger und ein Unterhaltsgläubiger zusammen, so gibt es eben die Möglichkeit, über § 850e Abs. 4 ZPO den vorrangigen Unterhaltsgläubiger auf den Vorrechtsbereich verweisen zu lassen.
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