Pfüb bei Arbeitgeber, vorrangige Pfändung
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§ 850e Abs. 4 ZPO kommt aber nur dann in Betracht, wenn der Unterhaltsgläubiger einen normalen Pfüb und keinen Unterhaltspfüb beantragt hat, also man muss zwingend erst prüfen, bevor man einen Antrag nach § 850e Abs. 4 ZPO stellt.
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Das weiß ich halt alles nicht. Ich sehe ja nur, dass eine Pfändung beim Arbeitgeber vorliegt als vorrangige Pfändung. Ich gehe mal davon aus, dass es eine Unterhaltspfändung ist.
Jedenfalls warten wir jetzt mal ab, ob jetzt jeden Monat Geld eingeht.