ZV aus arbeitsgerichtl. Vergleich / Formulierung zum Haareraufen

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Benutzeravatar
paralegal6
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3005
Registriert: 07.09.2015, 15:47
Beruf: ReFa, BW
Software: RA-Micro

#21

30.01.2024, 13:54

zum Arbeitslosengeld stimme ich dir zu, allerdings bekommt er kein Gehalt wenn er Krankengeld erhalten hat
Bild
Pitt
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3281
Registriert: 12.07.2012, 10:15
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#22

30.01.2024, 14:15

Jetzt hat der Mandant mir einen Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit aus Juni 2023 vorgelegt, über den nach seinen Angaben noch nicht entschieden worden ist. Dort steht für den Leistungszeitraum Juni als Leistungsbetrag 0,00 € und dazu eben der Hinweis, dass darüber noch nicht entschieden worden ist. Auf die Idee, dort einmal nachzuhaken, wie der Stand der Dinge ist, ist er offenbar nicht gekommen.
Benutzeravatar
paralegal6
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3005
Registriert: 07.09.2015, 15:47
Beruf: ReFa, BW
Software: RA-Micro

#23

30.01.2024, 14:23

ja so Mandanten kenne ich. Muss er aber selber nachfragen, wäre ansonsten ne eigenständige Angelegenheit mit neuen Gebühren. Einen Antrag muss er zurück nehmen, entwerder Jobcenter oder ZV für Juni, beides geht halt nicht.
Bild
Pitt
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3281
Registriert: 12.07.2012, 10:15
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#24

30.01.2024, 14:49

:thx
...
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 675
Registriert: 01.12.2017, 19:11
Beruf: Rpfl.
Wohnort: Niedersachsen

#25

30.01.2024, 18:07

Der Vergleich ist m.E. so auszulegen, dass der Zahlungsanspruch bzgl. des Bruttogehalts unter der auflösenden Bedingung steht, dass daran Ansprüche Dritter bestehen.

Daraus folgt aus zwangsvollstreckungsrechtlicher Sicht, dass das Bestehen von Ansprüchen Dritter allenfalls im Klauselerteilungsverfahren nach §726 I ZPO zu beachten wäre und auch nur dann wenn der Gläubiger beweisbelastet wäre.
Vorliegend dürfte aber der Schuldner beweisbelastet sein, sodass er etwaige Ansprüche Dritter mit der Vollstreckungsgegenklage nach §767 ZPO geltend machen müsste.
Wenn also eine Vollstreckungsklausel vorliegt kann m.E. das Vollstreckungsorgan problemlos vollstrecken.

Natürlich sollte man vorher prüfen, ob es Ansprüche Dritter gibt um nicht ohne Not in eine Vollstreckungsgegenklage reinzurennen.
Pitt
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3281
Registriert: 12.07.2012, 10:15
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#26

31.01.2024, 06:35

Vielen Dank für die Erläuterungen! Die Vollstreckungsklausel wurde erteilt + Zustellung ist bereits erfolgt.
Ich bin immer wieder begeistert, wie sich die Forenteilnehmer hier gegenseitig unterstützen. Danke an alle Antwortenden!
Benutzeravatar
jojo
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3168
Registriert: 26.09.2007, 15:07
Beruf: manchmal Rechtspfleger
Wohnort: Voerde

#27

01.02.2024, 09:22

Nur mal so: Der Titel ist zu unbestimmt, bei mir hätte es da schon keine vA gegeben.
Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)

Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli ! 177
http://www.youtube.com/watch?v=0M2mCKVoBrQ" target="blank
Antworten