Hallo
ich bräuchte einmal euer Fachwissen bezüglich einer Zwangsvollstreckung Zug um Zug. Und zwar haben wir folgendes Urteil erhalten:
"Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, 15.950,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.03.2022 Zug um Zug gegen Beseitigung der folgenden Mängel: ..... "
Wie gehe ich nun vor? Hat jemand ein Muster für eine Vollstreckung Zug um Zug? Muss ich noch den Gegner in Annahmeverzug setzen? Wenn ja, wie mache ich das?
Ich benötige dringende Hilfe, da ich weder bei Google noch in meinen ganzen Unterlagen nicht wirklich etwas dazu habe.
Liebe Grüsse und ein schönes Wochenende
Daniela
Vollstreckung Zug um Zug
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Ist der Annahmeverzug nicht tituliert? Das wäre sch....lecht. seid ihr die die Geld wollen? Man muss ja seinen Part anbieten. Bei nem KFZ halt vor die Tür stellen. Reparatur ist etwas schwierig da Dienstleistung und keine Sache
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Nein wir möchten, dass die Gegenseite die Küche repariert und der Annahmeverzug wurde leider nicht tituliert. Habe bereits meinem Chef gesagt, dass dies grosser mist ist
paralegal6 hat geschrieben: ↑26.01.2024, 14:28Ist der Annahmeverzug nicht tituliert? Das wäre sch....lecht. seid ihr die die Geld wollen? Man muss ja seinen Part anbieten. Bei nem KFZ halt vor die Tür stellen. Reparatur ist etwas schwierig da Dienstleistung und keine Sache
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Unvertretbare Handlung?
https://www.juracademy.de/zivilprozesso ... dlung.html
Ansonsten auffordern und dann nach Annahmeverzug von jemand anderem reparieren lassen? So einen blöden Tenor hatte ich noch nicht
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Blöde Frage: käme der Annahmeverzug nicht auch dann zustande, dass Ihr der Gegenseite eine Frist von 4 (?) Wochen zur Reparatur setzt? Die Gegenseite wurde ja schließlich verurteilt, den Mangel zu beseitigen.dannymaus hat geschrieben: ↑29.01.2024, 08:46Nein wir möchten, dass die Gegenseite die Küche repariert und der Annahmeverzug wurde leider nicht tituliert. Habe bereits meinem Chef gesagt, dass dies grosser mist ist
paralegal6 hat geschrieben: ↑26.01.2024, 14:28Ist der Annahmeverzug nicht tituliert? Das wäre sch....lecht. seid ihr die die Geld wollen? Man muss ja seinen Part anbieten. Bei nem KFZ halt vor die Tür stellen. Reparatur ist etwas schwierig da Dienstleistung und keine Sache
Doof ist, dass Ihr dann vermutlich eine Extrarunde vor Gericht drehen dürft, falls die Gegenseite nicht handelt. Dann müsste ein anderer Handwerker beauftragt werden und der Schaden auf Eurer Seite aufgewogen werden.
Was ich auch noch nicht verstanden habe: wurde eine Küche eingebaut, das allerdings mangelhaft, und daher hat Euer Mandant nicht gezahlt? Wie genau soll denn dann der Ablauf Zug um Zug aussehen?
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Der Verzug muss ja da er nicht tituliert ist irgendwie vom Gerichtsvollzieher bestätigt werden. Warum man so einen Vergleich aushandelt habe ich ja auch gefragt, er steht nunmal so fest und ist eigentlich nichts wert, das Gerichtsverfahren mMn absolut unnötig. Mängelanzeige und wenn nicht gezahlt wird Zurückbehaltungsrecht und gut wäre, jemand anderen reparieren lassen. Als Mandant wäre ich etwas sauer aber ist nun so. War ja offensichtlich ne Klage der Gegenseite im Raum
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Ich finde das alles irgendwie sonderbar. Dem Urteil nach hat der Kläger ja wohl erst Mal gar nichts gezahlt, obwohl die Küche ja eingebaut wurde (wenngleich mit Mängeln). Worauf dann ursprünglich geklagt wurde, wissen wir ja nicht. Aber eigentlich hätte der Mandant sich ja erst einmal über eine kostenlose Küche freuen können, dann die Gegenseite auffordern können, die Mängel zu beseitigen (da ja wohl bis dahin keine Abnahme der Küche durch den Mandanten erfolgte) und dann eben einen anderen Handwerker beauftragen, die Mängel zu beseitigenparalegal6 hat geschrieben: ↑29.01.2024, 12:20Der Verzug muss ja da er nicht tituliert ist irgendwie vom Gerichtsvollzieher bestätigt werden. Warum man so einen Vergleich aushandelt habe ich ja auch gefragt, er steht nunmal so fest und ist eigentlich nichts wert, das Gerichtsverfahren mMn absolut unnötig. Mängelanzeige und wenn nicht gezahlt wird Zurückbehaltungsrecht und gut wäre, jemand anderen reparieren lassen. Als Mandant wäre ich etwas sauer aber ist nun so. War ja offensichtlich ne Klage der Gegenseite im Raum
Dann erst Mal abwarten, ob/was die Gegenseite macht und dann einfach die zusätzlichen Handwerkerkosten von der Forderung der Beklagten abziehen.
Long story short: mir ist irgendwie gar nicht klar, wieso überhaupt geklagt wurde
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Es ist ja eine Widerklage, warscheinlich des Küchenbesitzers und die eigentliche Klage dürfte eine Zahlungsklage gewesen sein, so hab ich das verstanden. Andersrum würde es ja keinen Sinn ergeben. Doof nur dass seit 2022 Zinsen laufen
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Das Problem ist die Klage ansich. Unser Mandant hat Klage einreichen wollen, weil er eigentliche eine Nobilia Küche kaufen wollte. Wollte aber irgendwelche Glasfronten die es wohl nur von der Firma Interline gab. Hatte ausdrücklich gesagt, dass er dann nur die Glasfronten von dieser Firma haben möchte. Er kaufte dann die Küche und war der Meinung es wäre eine Nobilia Küche, aber die Küche war komplett von Interline. Er ging dann auch noch in Berufung, da das LG die Klage abgewiesen hat und ihn zur Zahlung der Restsumme Zug um Zug in Beseitigung der Mängel aufforderte.
Und nu steh ich da mit diesem Urteil. Wo mir jetzt auch noch das Gericht sagt, dass sei kein vollstreckbarer Titel.
Und nu steh ich da mit diesem Urteil. Wo mir jetzt auch noch das Gericht sagt, dass sei kein vollstreckbarer Titel.
paralegal6 hat geschrieben: ↑29.01.2024, 15:23Es ist ja eine Widerklage, warscheinlich des Küchenbesitzers und die eigentliche Klage dürfte eine Zahlungsklage gewesen sein, so hab ich das verstanden. Andersrum würde es ja keinen Sinn ergeben. Doof nur dass seit 2022 Zinsen laufen
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Ich versteh nicht, warum das Urteil nicht vollstreckbar sein sollte. Das wäre ja nur der Fall, wenn die Gegenleistung (Mängelbeseitigung) nicht detailgenau tenoriert ist; der Zahlbetrag ist ja klar.
Grundsätzlich ist das hier mal keine unvertretbare Handlung. Die Mängelbeseitigung kann auch ein anderer Küchenbauer durchführen. Dafür muss der Tenor des Urteils aber so ausgestaltet sein, dass auch ein unbeteiligter Dritter anhand des Tenors erkennen kann, welche Mängelbeseitigungen geschuldet werden. Ob das der Fall ist, können wir hier nicht beurteilen, da der Tenor nicht vollständig wiedergegeben ist.
Grundsätzlich ist das hier mal keine unvertretbare Handlung. Die Mängelbeseitigung kann auch ein anderer Küchenbauer durchführen. Dafür muss der Tenor des Urteils aber so ausgestaltet sein, dass auch ein unbeteiligter Dritter anhand des Tenors erkennen kann, welche Mängelbeseitigungen geschuldet werden. Ob das der Fall ist, können wir hier nicht beurteilen, da der Tenor nicht vollständig wiedergegeben ist.
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