Vollstreckung Zug um Zug

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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paralegal6
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#11

31.01.2024, 11:44

Na, beim Gegner brauchst ja nichts vollstrecken da der ja offensichtlich nicht reparieren will. Wenn ein Dritter ausbessert bekommt der natürlich auch das Entgelt. Hätte einfach Rücktritt erklärt wegen Erklärungsirrtum oder so. Und ob ne Glasfront oder keine nun nen Mangel darstellt lass ich auch so stehen. Hätte man evtl geschickter lösen können aber nun steht das ja so im Urteil
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dannymaus
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#12

31.01.2024, 12:15

Anahid hat geschrieben:
31.01.2024, 10:30
Ich versteh nicht, warum das Urteil nicht vollstreckbar sein sollte. Das wäre ja nur der Fall, wenn die Gegenleistung (Mängelbeseitigung) nicht detailgenau tenoriert ist; der Zahlbetrag ist ja klar.

Grundsätzlich ist das hier mal keine unvertretbare Handlung. Die Mängelbeseitigung kann auch ein anderer Küchenbauer durchführen. Dafür muss der Tenor des Urteils aber so ausgestaltet sein, dass auch ein unbeteiligter Dritter anhand des Tenors erkennen kann, welche Mängelbeseitigungen geschuldet werden. Ob das der Fall ist, können wir hier nicht beurteilen, da der Tenor nicht vollständig wiedergegeben ist.
Hab das Gericht aufgeforder mir mitzuteilen, was daran nicht vollstreckbar sein soll.

Im Tenor wurden sämtliche Punkte aufgeführt die zu erledigen sind (wollte dies hier nicht alles auflisten :lol: )
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paralegal6
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#13

31.01.2024, 12:37

Was willst du denn vollstrecken? Wenn der Gegner nicht nachbessern will, soll ihn der Gerichtsvollzieher dann zur Küche hin tragen oder wie 😅
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Anahid
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#14

31.01.2024, 13:55

Wenn der Gegner nicht freiwillig nachbessert, dann ist eine Vollstreckung nach § 887 ZPO durchzuführen.
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Kenny123
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#15

31.01.2024, 14:06

Also das klingt ja wirklich alles sonderbar. Wenigstens scheint die Klage nicht auf Eurem Mist gewachsen zu sein ;)

Da ja wohl noch gar keine Zahlung geleistet wurde, würde ich da vllt auch einfach mal abwarten und schauen, was die Gegenseite macht. Wenn die nicht zur Ausbesserung/Reparatur bereit sind, dann gibts natürlich auch kein Geld. Im Zweifel dann einfach zwei Mal auffordern, dem Urteil nachzukommen, mit entsprechender Fristsetzung (da es sich um eine individuelle Handwerkerleistung handelt, würde ich hier schon eher großzüzgig mit der Frist sein). Wenn dann nicht nachgekommen wird, einfach nichts bezahlen, einen anderen Handwerker mit der Ausbesserung beauftragen, und im Zweifel dann, sofern sich die Gegenseite überhaupt meldet, den Differenzbetrag überweisen.

In dem Fall hätte die Gegenseite ja das Problem, dass sie sich nur noch den Differenzbetrag einklagen könnte, was aber dann (je nachdem, was wirklich vertraglich vereinbart wurde) sich sehr schwierig gestalten dürfte.

Mal ein ganz persönlicher Hinweis: Wenn das Verhältnis zwischen Eurem Mandanten und dem Handwerker schon so zerrüttet ist, dann würde ich mich von der Handwerkerleistung, sofern sie denn überhaupt stattfindet, nicht allzuviel erhoffen. Da wird dann im Zweifel nur gepfuscht und Ihr wärt wieder zurück auf Start und müsstet dann gutachterlich feststellen lassen, ob die geleisteten Ausbesserungen den Standards und Erwartungen entsprechen.
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Anahid
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#16

31.01.2024, 14:40

Sorry Kenny, aber das ist von vorne bis hinten falsch. Hier gibt es nichts mehr einzuklagen; es gibt bereits ein Urteil!
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#17

31.01.2024, 15:00

Wenn es diese Glasfront die er möchte gar nicht bei dem Küchenhersteller gibt hab ich auch keine Ahnung wie das funktionieren soll. Habe zum Glück dieses Urteil nicht ausgehandelt
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Kenny123
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#18

31.01.2024, 15:11

Anahid hat geschrieben:
31.01.2024, 14:40
Sorry Kenny, aber das ist von vorne bis hinten falsch. Hier gibt es nichts mehr einzuklagen; es gibt bereits ein Urteil!
Wenn der Handwerker A der Nachbesserung aus dem Urteil nicht nachkommt und der Mandant die Nachbesserung durch einen anderen Handwerker B durchführen lässt, kann er aber die dadurch entstandenen Kosten aufrechnen gegen die Ansprüche, die Handwerker A gegen den Mandanten hat. Sollte Handwerker A damit nicht einverstanden sein, dann müsste er erneut klagen, da es ja dann um die Rechtmäßigkeit der Aufrechnung geht. So würde ich das zumindest sehen.
Pitt
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#19

31.01.2024, 15:35

Hier bleibt aber immer noch das Problem des fehlenden Annahmeverzuges, das schlimmstenfalls nur durch ein weiteres Klageverfahren gelöst werden kann.
Ein mündliches Angebot des GVZ dürfte hier ausscheiden, da es sich hier bei der Mängelbeseitigung um eine Bringschuld handelt, die am Ort des Gläubigers vorzunehmen ist. :kopfkratz
Kenny123
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#20

31.01.2024, 15:53

Pitt hat geschrieben:
31.01.2024, 15:35
Hier bleibt aber immer noch das Problem des fehlenden Annahmeverzuges, das schlimmstenfalls nur durch ein weiteres Klageverfahren gelöst werden kann.
Ein mündliches Angebot des GVZ dürfte hier ausscheiden, da es sich hier bei der Mängelbeseitigung um eine Bringschuld handelt, die am Ort des Gläubigers vorzunehmen ist. :kopfkratz
Annahmeverzug würde ja letztlich so eintreten, dass der Handwerker der Aufforderung, die Ausbesserung innerhalb einer sinnvoll gesetzten Frist durchzuführen, nicht nachgekommen ist. Einzig die Frage, wie das Zug um Zug geschehen soll, steht da natürlich noch im Raum, weil der Handwerker vermutlich auf eine Zahlung im Voraus bestehen würde. Da bliebe dann vermutlich nur die Bezahlung in Bar vor Ort, oder?
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