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Gebühren der vorherigen Vollstreckungsauftrages

Verfasst: 22.01.2024, 12:45
von Himmelskoerper
Hallo!

Ich habe nun einen zweiten Pfüb auf den Weg gebracht.
Nun bekomme ich die Zwischenverfügung:

...
Auf Seite 2 Ihrer einreichten Aufstellung von Forderungen für den Antrag auf Erlass eines Pfüb ist unter IV (Kosten der Zwangsvollstreckung gem. § 1788 Abs. 1 ZPO) bei bisherigen Vollstreckungskosten lediglich ein Betrag von .... EUR einzutragen. Dieser ist nachgewiesen worden. Dort ist jedoch nicht die Gesamtsummen aller Kosten der Zwangsvollstreckung inkl. der Rechtsanwaltskosten einzutragen.
...


Ich habe also bei IV des Antrags (Kosten der Zwangsvollstreckung) auch die RA Kosten für den ersten Pfüb eingetragen, wie es aus dem Hinweisblatt zu den Ausfüllhilfen ersichtlich ist. Dort heißt es:

"2.17. Aufstellung der bisherigen Vollstreckungskosten mit Belegen.
Bisherige Vollstreckungskosten sind sämtliche Kosten der Zwangsvollstreckung, die nicht in einem gesonderten Beschluss festgesetzt worden sind und die nicht aus dem hier beantragten Vollstreckungsverfahren herrühren (beispielsweise Kosten aus einem vorhergehenden Vollstreckungsauftrag an Gerichtsvollzieher). Werden bisherige Vollstreckungskosten geltend gemacht, ist der Gesamtbetrag in den
Forderungsaufstellungen einzutragen. Zusätzlich müssen diese Kosten in einer gesonderten Aufstellung unter Beifügung der dazugehörigen Belege nachvollziehbar dargestellt werden. Diese Aufstellung nebst Belegen ist dem Antrag als Anlage beizufügen."

Das habe ich gemacht. Auch immer in der Vergangenheit in anderen Fällen.

Wo liegt jetzt das Problem?
Was verstehe ich da nicht richtig?

Danke für Eure Hinweise.

Re: Gebühren der vorherigen Vollstreckungsauftrages

Verfasst: 22.01.2024, 13:00
von paralegal6
Hast du denn die GK und GVZ Rg beigefügt? Hast du 2 Schuldner oder waum 2 Pfüb? Bin im homeoffice, hab leider das Formular nicht im Kopf, hast du das neue benutzt?

Re: Gebühren der vorherigen Vollstreckungsauftrages

Verfasst: 23.01.2024, 13:33
von Himmelskoerper
Hallo.
Ja ich habe das neue aktuelle Formular genommen.
Ja ich habe die GV und die GK Rechnung beigefügt.

Der erst Pfüb ist aus Oktober und zweite Pfüb von Januar, weil wir erst jetzt einen weiteren Drittschuldner ermitteln konnten.

Re: Gebühren der vorherigen Vollstreckungsauftrages

Verfasst: 23.01.2024, 13:43
von paralegal6
bei IV schreibst du erste Zeile die bisherigen Kosten also die des ersten PÜB
dann die Zeile dadrunter steht ja Kosten dieses Verfahrens, da trägst du dann das aktuelle ein (von heute oder wann die Aufstellung ist)

Re: Gebühren der vorherigen Vollstreckungsauftrages

Verfasst: 24.01.2024, 11:31
von Himmelskoerper
Hallo!

Ja das habe ich ja gemacht.
Aber der Rechtspfleger moniert, daß ich die RA Kosten für den ersten Pfüb nicht bei IV eintragen darf.

Er schreibt ja:

...
Auf Seite 2 Ihrer einreichten Aufstellung von Forderungen für den Antrag auf Erlass eines Pfüb ist unter IV (Kosten der Zwangsvollstreckung gem. § 1788 Abs. 1 ZPO) bei bisherigen Vollstreckungskosten lediglich ein Betrag von .... EUR einzutragen. Dieser ist nachgewiesen worden. Dort ist jedoch nicht die Gesamtsummen aller Kosten der Zwangsvollstreckung inkl. der Rechtsanwaltskosten einzutragen.
...


Er will nur, dass ich dort die GV Kosten des ersten Pfübs eintrage.

Aber das macht doch gar keinen Sinn. Wo sollten denn dessen Meinung nach, die RA Kosten für den ersten Pfüb einzutragen sein.

Laut Ausfüllhinweis zum Pfüb steht auch dort, daß unter IV auch die RA Kosten für vorherige ZV Maßnahmen einzutragen sind. In meinem Fall, also die RA Kosten des ersten Pfüb.

Re: Gebühren der vorherigen Vollstreckungsauftrages

Verfasst: 24.01.2024, 12:20
von icerose
Am besten rufst du den Rechtspfleger mal an und fragst ihn, was genau er meint. Dann fällt ihm vielleicht selbst auf, dass er (in meinen Augen) Mist schreibt.

Solange die Kosten für den ersten Pfüb (also auch die RA-Kosten) nachgewiesen sind, gehören die alle zusammen in das Feld: "bisherige Vollstreckungskosten". Die werden ja wohl nicht das Formular (habe es schon lange nicht mehr vor der Nase gehabt) so geändert haben, dass diese Kosten aufzudröseln sind. Dafür fügt man ja eine eigene Forderungsaufstellung bei.

Re: Gebühren der vorherigen Vollstreckungsauftrages

Verfasst: 24.01.2024, 15:58
von paralegal6
Hm da du ja keine Beträge geschrieben hast war das etwas kompliziert zu verstehen. Ich sehe es wie ice dass die RA Gebühren mit ins erste Feld gehören. Rpfl haben aber meist auch keine Schulung erhalten und raten bei den Formularen, zumindest mein AG

Re: Gebühren der vorherigen Vollstreckungsauftrages

Verfasst: 25.01.2024, 12:19
von Himmelskoerper
DANKE EUCH!

Ich versuche schon seit Tagen den Rechtspfleger zu erreichen, aber leider vergeblich.
Jetzt habe ich einer Kollegin eine Rückrufbitte hinterlassen, weil er - mal wieder - nicht auf seinem Platz war.
Die Kollegin konnte oder wollte mir leider nicht helfen.

Wenn alle Stricke reißen muss ich mich wohl per Schreiben an ihn wenden, denn die Frist läuft bald ab.

Ich werde Euch vom Ergebnis berichten.

(Und ich füge ja auch immer das eigene Forderungskonto bei + alle vorherigen Vollstreckungsbelege etc.).

DANKE Euch!

Re: Gebühren der vorherigen Vollstreckungsauftrages

Verfasst: 25.01.2024, 15:09
von paralegal6
Bei unserem AG werden Nummern vom Rechtspfleger gar nicht raus gegeben. Ich schreibe die dann immer mal aus meinem MitarbeiterbeA an

Re: Gebühren der vorherigen Vollstreckungsauftrages

Verfasst: 25.01.2024, 15:59
von Manuel
Himmelskoerper hat geschrieben:
23.01.2024, 13:33
Hallo.
Ja ich habe das neue aktuelle Formular genommen.
Ja ich habe die GV und die GK Rechnung beigefügt.

Der erst Pfüb ist aus Oktober und zweite Pfüb von Januar, weil wir erst jetzt einen weiteren Drittschuldner ermitteln konnten.
Sind die neuen Formulare alle (automatisch) in RA-Micro hinterlegt oder muss ich mir da noch GEdanken machen?