Gebühren der vorherigen Vollstreckungsauftrages
Verfasst: 22.01.2024, 12:45
Hallo!
Ich habe nun einen zweiten Pfüb auf den Weg gebracht.
Nun bekomme ich die Zwischenverfügung:
...
Auf Seite 2 Ihrer einreichten Aufstellung von Forderungen für den Antrag auf Erlass eines Pfüb ist unter IV (Kosten der Zwangsvollstreckung gem. § 1788 Abs. 1 ZPO) bei bisherigen Vollstreckungskosten lediglich ein Betrag von .... EUR einzutragen. Dieser ist nachgewiesen worden. Dort ist jedoch nicht die Gesamtsummen aller Kosten der Zwangsvollstreckung inkl. der Rechtsanwaltskosten einzutragen.
...
Ich habe also bei IV des Antrags (Kosten der Zwangsvollstreckung) auch die RA Kosten für den ersten Pfüb eingetragen, wie es aus dem Hinweisblatt zu den Ausfüllhilfen ersichtlich ist. Dort heißt es:
"2.17. Aufstellung der bisherigen Vollstreckungskosten mit Belegen.
Bisherige Vollstreckungskosten sind sämtliche Kosten der Zwangsvollstreckung, die nicht in einem gesonderten Beschluss festgesetzt worden sind und die nicht aus dem hier beantragten Vollstreckungsverfahren herrühren (beispielsweise Kosten aus einem vorhergehenden Vollstreckungsauftrag an Gerichtsvollzieher). Werden bisherige Vollstreckungskosten geltend gemacht, ist der Gesamtbetrag in den
Forderungsaufstellungen einzutragen. Zusätzlich müssen diese Kosten in einer gesonderten Aufstellung unter Beifügung der dazugehörigen Belege nachvollziehbar dargestellt werden. Diese Aufstellung nebst Belegen ist dem Antrag als Anlage beizufügen."
Das habe ich gemacht. Auch immer in der Vergangenheit in anderen Fällen.
Wo liegt jetzt das Problem?
Was verstehe ich da nicht richtig?
Danke für Eure Hinweise.
Ich habe nun einen zweiten Pfüb auf den Weg gebracht.
Nun bekomme ich die Zwischenverfügung:
...
Auf Seite 2 Ihrer einreichten Aufstellung von Forderungen für den Antrag auf Erlass eines Pfüb ist unter IV (Kosten der Zwangsvollstreckung gem. § 1788 Abs. 1 ZPO) bei bisherigen Vollstreckungskosten lediglich ein Betrag von .... EUR einzutragen. Dieser ist nachgewiesen worden. Dort ist jedoch nicht die Gesamtsummen aller Kosten der Zwangsvollstreckung inkl. der Rechtsanwaltskosten einzutragen.
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Ich habe also bei IV des Antrags (Kosten der Zwangsvollstreckung) auch die RA Kosten für den ersten Pfüb eingetragen, wie es aus dem Hinweisblatt zu den Ausfüllhilfen ersichtlich ist. Dort heißt es:
"2.17. Aufstellung der bisherigen Vollstreckungskosten mit Belegen.
Bisherige Vollstreckungskosten sind sämtliche Kosten der Zwangsvollstreckung, die nicht in einem gesonderten Beschluss festgesetzt worden sind und die nicht aus dem hier beantragten Vollstreckungsverfahren herrühren (beispielsweise Kosten aus einem vorhergehenden Vollstreckungsauftrag an Gerichtsvollzieher). Werden bisherige Vollstreckungskosten geltend gemacht, ist der Gesamtbetrag in den
Forderungsaufstellungen einzutragen. Zusätzlich müssen diese Kosten in einer gesonderten Aufstellung unter Beifügung der dazugehörigen Belege nachvollziehbar dargestellt werden. Diese Aufstellung nebst Belegen ist dem Antrag als Anlage beizufügen."
Das habe ich gemacht. Auch immer in der Vergangenheit in anderen Fällen.
Wo liegt jetzt das Problem?
Was verstehe ich da nicht richtig?
Danke für Eure Hinweise.