Kosten bei Widerspruch gegen Titelumschreibung

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mücki
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#1

17.01.2024, 11:02

Hallo ihr Lieben,

nach langer Abwesenheit melde ich mich gesund und munter und mit einer total blöden Sache zurück.

Folgender (etwas verworrener) Sachverhalt:

Person A erwirkt einen Titel gegen Person B und beantragt jetzt, den gegen B erwirkten Titel gem. § 727 auf unseren Mandanten umzuschreiben. Hierauf wendet sich unser Mandant an uns und wir legen Widerspruch ein. Da die Rechtsnachfolge weder offenkundig und nachgewiesen ist. Der Widerspruch ist erfolgreich. Der Antrag auf Titelumschreibung wurde zurückgenommen. Jetzt stellt sich mir natürlich die Frage, ob ich der Gegenseite die Kosten auferlegen lassen kann?

Ich gehe davon aus, dass es sich um hier um eine (vorbereitende) Zwangsvollstreckungsmaßnahme handelt, also eine Gebühr nach 3309 VV für uns entstanden ist und die würde ich natürlich gern dem Gegner aufbürden (zusammen mit den hier entstandenen Kopierkosten bzw. Auslagen für die AE der Gerichtsakte).

Liebe Grüße
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#2

17.01.2024, 11:10

Die 3309 zur Vollstreckungsabwehr sehe ich auch. Andererseits könnte man auch argumentieren dass es ja keinen Titel gegen euren Mandanten gibt und deswegen auch keine zwangsvollstreckungsangelegenheit sondern eine normale Geschäftsgebühr ist

https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 66244.html
Bei Kopierkosten und Übersendungspauschale würde ich eher zu nicht erstattungsfähig tendieren, aber nur ausm Bauch raus.
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mücki
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#3

17.01.2024, 11:49

Danke Paralegal für die schnelle Rückantwort und den Link.
Ich werde jetzt erstmal beantragen dem Gegner die Kosten aufzuerlegen und werde dann mal versuchen eine 1,3 nach 3100 festsetzen zu lassen, da wir ja nicht außergerichtlich mit der Gegenseite korrespondiert haben, sondern vor dem Gericht (hatte ich vorhin vergessen, sorry).
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#4

26.01.2024, 10:47

Die Antwort vom Gericht liegt vor: Meinen KFA wird abgelehnt, weil es sich "nur um das Titelumschreibungsverfahren gem. § 727 ZPO handelt und für den Antragsgegner keine Gebühr entsteht."

Das ist natürlich grundsätzlich richtig aber in meinem Fall sehe ich das anders, weil die beantragte Titelumschreibung rechtsgrundlos war. Was man eigentlich schon daran erkennt, dass die Gegenseite ihren Antrag auf eine Annahme gestützt hat. Die für eine Titelumschreibung erforderlichen Nachweise wurde weder mit dem Antrag noch zu einem späteren Zeitpunkt eingereicht.

Ich würde jetzt einfach mal versuchen damit zu argumentieren, dass es zwar ein Titelumschreibungsverfahren war aber § 727 ZPO eben nicht einschlägig ist, weil unser Mdt. eben nicht Rechtsnachfolger ist.
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#5

26.01.2024, 11:02

Evtl wie bei Klage begründen, dass der Antrag keine Aussicht auf Erfolg haben konnte und mutwillig erscheint was auch aus der Antragsrücknahme erkennbar ist? Hatte den Fall tatsächlich noch nie, ist ja recht speziell. B war ja auch nicht Schuldner bzw Rechtsnachfolger und somit unbeteiligter Dritter, so wie du sagst
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