Zustellungsproblem - Zwangsvollstreckung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Recht_Azubi
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#1

15.01.2024, 11:32

Heyy Leute,

ich hab folgendes Problem:

Ich muss die Zwangsvollstreckung gegen eine Mandantin von uns machen und ich habe schon mehrmals versucht unser Forderungsschreiben zuzustellen. Zuletzt hatten wir einen Mahnbescheid beantragt, welcher aber nicht zugestellt werden konnte, da die Adresse nicht zu ermitteln war. Jetzt haben wir eine neue Adresse bekommen, die auch zu 100% stimmt aber die Mandantin ist auf einem Campingplatz. Mein Problem: Mein Vorgesetzter sitzt mir im Nacken und ich habe keine Ahnung was ich tun soll.

Mir ist da die öffentliche Zustellung eingefallen aber ich weiß nicht, ob ich das machen kann.

Kann mir jemand da bitte helfen?

Wäre euch sehr dankbar.
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paralegal6
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#2

15.01.2024, 11:37

Wenn du ne richtige Anschrift hast kannst durch Gerichtsvollzieher zustellen lassen. Öffentlich geht nur, wenn unbekannt verzogen, das ist ja bei dir dann nicht.
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Recht_Azubi
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#3

15.01.2024, 11:50

paralegal6 hat geschrieben:
15.01.2024, 11:37
Wenn du ne richtige Anschrift hast kannst durch Gerichtsvollzieher zustellen lassen. Öffentlich geht nur, wenn unbekannt verzogen, das ist ja bei dir dann nicht.
Wir haben nur eine Straße und Ort. Sie ist auf einem Campingplatz. Das bedeutet also, ich müsste dennoch den Gerichtsvollzieher beauftragen?
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Anahid
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#4

15.01.2024, 12:39

So wie ich das verstehe, habt Ihr doch einen MB beantragt, oder? Also müsstest Du die Neuzustellung des MB unter der Adresse beantragen. Ich würde als Zusatz aber den Campingplatz benennen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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paralegal6
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#5

15.01.2024, 12:40

Also wenn ihr Neuzustellung auf dem Campingplatz noch nicht versucht habt würde ich das wie Anahid sagt tun. Dachte es hat nicht geklappt.
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#6

15.01.2024, 13:49

Ich stimme meinen Vorrednern zu - und ergänze vorsorglich, dass die öffentliche Zustellung für ein Mahnverfahren nicht in Frage kommt (vgl. § 688 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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Katie
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#7

17.01.2024, 13:07

Wir hatten mal einen ähnlichen Fall, da hat der Schuldner in einem Feriengebiet gewohnt, wo es lediglich Parzellen gab. Die Zustellung per Post hat dort nie funktioniert. Wir haben dann sowohl den MB als auch den VB unter Vermittlung des für den Wohnsitz des Schuldners zuständigen Amtsgerichts (Wachtmeister bzw. Gerichtsvollzieher) zustellen lassen. Das hat das Mahngericht auch anstandslos gemacht.
Ich bin nicht die Signatur, ich putze hier nur.
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