2 Mal Erinnerung einlegen in der gleichen Zwangsvollstreckungssache; Gerichtsgebühren?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
schebi
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 95
Registriert: 14.12.2023, 12:59
Beruf: Rechtsanwaltfachangestellte
Software: RA-Micro

#1

12.01.2024, 00:08

Wir haben bereits ein Mal erfolglos Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung eingelegt in einer Zwangsvollstreckungssache.

In der gleichen Zwangsvollstreckungssache würden wir gerne noch ein zweites Mal Erinnerung einlegen. Diesmal aber aus einem anderen Grund.

Die erste Erinnerung erging ohne Gerichtsgebühren.
Wird auch die zweite Erinnerung ohne Gerichtsgebühren sein?

Nicht, dass das Gericht dann Gerichtsgebühren berechnet, weil es wegen den Erinnerungen "genervt" ist.
Z.B. weil das Gericht die Erinnerung als unnötig / überflüssig oder so ansieht.
Benutzeravatar
paralegal6
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3006
Registriert: 07.09.2015, 15:47
Beruf: ReFa, BW
Software: RA-Micro

#2

12.01.2024, 12:58

Ich weiss gar nicht, was man zu so einer Frage antworten soll😑Gerichtskosten werde ja nicht je nachdem erhoben, ob das Gericht gute oder schlechte Laune hat, sondern nach GKG. Da es für einen Aprilscherz zu früh ist, die Frage also vermutlichernst gemeint ist,, poste ich mal einen link dazu
https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 70105.html
Bild
DKB
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 284
Registriert: 20.04.2016, 00:16
Beruf: Justizfachwirt

#3

12.01.2024, 14:05

Kosten können nur in dem Umfang erhoben werden, wie es das jeweilige Kostengesetz vorsieht ( sog. Kodifikationsgrundsatz ). Im GKG gibt es keinen Kostentatbestand für eine Erinnerung gem. § 766 ZPO. In diesen Verfahren können allenfalls Zustellungsauslagen anfallen.
Antworten