Einstweilige Verfügung in der Zwangsvollstreckung?
Verfasst: 09.01.2024, 11:26
Hallo liebe Forumsmitglieder!
Wir haben hier einen Fall, den wir so noch nicht hatten. Eigentlich war der Anfang ganz unkompliziert. Wir vertreten den Vermieter von gewerblichen Räumen (Restaurant), Gegenseite bzw. Schuldner ist Mieter und Inhaber des Restaurants. Im Restaurant befindet sich Inventar, welches zum größten Teil unserem Mandanten gehört.
Der Schuldner hat immer nur sporadisch und nun seit vielen Monaten gar nicht mehr die Miete bezahlt. Eine Kündigung hat unser Mandant zunächst abgelehnt, er wollte einen Titel über die ausständigen Mieten haben, also haben wir einen VB erwirkt. Auftrag zur Einholung des VV ist auch schon durch und VV ist bei uns eingegangen. Nun hat sich der Sohn des Mandanten nochmals mit der ganzen Sache auseinandergesetzt und es besteht der Verdacht, dass der Schuldner Inventar des Restaurants verkaufen möchte, was ihm nicht gehört und dass er sich danach nach Kuba absetzen möchte, um seinen Verpflichtungen hier zu entgehen. Der Sohn des Mandanten hat mit dem zuständigen Gerichtsvollzieher telefoniert. Dieser hat ihm wohl mitgeteilt, wir sollen nochmal einen Extra-Antrag mit Kreuz im Modul "K" (Pfändung) plus einen Antrag auf einstweilige Verfügung beim Gericht stellen, damit die Sache schneller voran geht und der Gerichtsvollzieher diese Woche noch in das Restaurant kann. Was wir in der Zwischenzeit noch gemacht haben ist ein Arrest bzw. Arrestfpfändung. Gilt das nicht schon als eine Art einstweilige Verfügung? Sobald der Arrestantrag durch und beschlossen ist, kann der Schuldner meines Wissens nach über das Inventar nicht mehr verfügen, sehe ich das richtig?
Ich mache schon öfter Zwangsvollstreckung, aber ich hatte bislang noch nie den Fall einer Arrestpfändung bzw. einer einstweiligen....Hat von euch jemand Erfahrung oder eine Idee?
Liebe Grüße
Linda
Wir haben hier einen Fall, den wir so noch nicht hatten. Eigentlich war der Anfang ganz unkompliziert. Wir vertreten den Vermieter von gewerblichen Räumen (Restaurant), Gegenseite bzw. Schuldner ist Mieter und Inhaber des Restaurants. Im Restaurant befindet sich Inventar, welches zum größten Teil unserem Mandanten gehört.
Der Schuldner hat immer nur sporadisch und nun seit vielen Monaten gar nicht mehr die Miete bezahlt. Eine Kündigung hat unser Mandant zunächst abgelehnt, er wollte einen Titel über die ausständigen Mieten haben, also haben wir einen VB erwirkt. Auftrag zur Einholung des VV ist auch schon durch und VV ist bei uns eingegangen. Nun hat sich der Sohn des Mandanten nochmals mit der ganzen Sache auseinandergesetzt und es besteht der Verdacht, dass der Schuldner Inventar des Restaurants verkaufen möchte, was ihm nicht gehört und dass er sich danach nach Kuba absetzen möchte, um seinen Verpflichtungen hier zu entgehen. Der Sohn des Mandanten hat mit dem zuständigen Gerichtsvollzieher telefoniert. Dieser hat ihm wohl mitgeteilt, wir sollen nochmal einen Extra-Antrag mit Kreuz im Modul "K" (Pfändung) plus einen Antrag auf einstweilige Verfügung beim Gericht stellen, damit die Sache schneller voran geht und der Gerichtsvollzieher diese Woche noch in das Restaurant kann. Was wir in der Zwischenzeit noch gemacht haben ist ein Arrest bzw. Arrestfpfändung. Gilt das nicht schon als eine Art einstweilige Verfügung? Sobald der Arrestantrag durch und beschlossen ist, kann der Schuldner meines Wissens nach über das Inventar nicht mehr verfügen, sehe ich das richtig?
Ich mache schon öfter Zwangsvollstreckung, aber ich hatte bislang noch nie den Fall einer Arrestpfändung bzw. einer einstweiligen....Hat von euch jemand Erfahrung oder eine Idee?
Liebe Grüße
Linda