Re: Einstweilige Verfügung in der Zwangsvollstreckung?
Verfasst: 15.01.2024, 12:41
Hatte ich bereits in #2 geschrieben, dass hier m.E. nur eine Einstweilige Verfügung auf Unterlassung bzgl. der Gegenstände in Frage kommt.
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§ 127 Abs. 1 StPOparalegal6 hat geschrieben: ↑15.01.2024, 11:34Sehe nicht, dass PI da irgendeine rechtliche Grundlage zum Eingreifen hätte.
Damit kann man den Verkauf nicht wirksam verhindern...paralegal6 hat geschrieben: ↑15.01.2024, 11:34Evtl. Unterlassungsanspruch geltend machen? Wenn es bei Kleinanzeigen ist oä könnte man das ja begründen. As meinte ja es gäbe Beweise. Dann beantragen AGeg zu unterlassen, die im Eigentum des AS stehenden folgenden Gegenstände zum Verkauf anzubieten und/oder zu verkaufen