Einstweilige Verfügung in der Zwangsvollstreckung?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
LindaRefa
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#1

09.01.2024, 11:26

Hallo liebe Forumsmitglieder!

Wir haben hier einen Fall, den wir so noch nicht hatten. Eigentlich war der Anfang ganz unkompliziert. Wir vertreten den Vermieter von gewerblichen Räumen (Restaurant), Gegenseite bzw. Schuldner ist Mieter und Inhaber des Restaurants. Im Restaurant befindet sich Inventar, welches zum größten Teil unserem Mandanten gehört.

Der Schuldner hat immer nur sporadisch und nun seit vielen Monaten gar nicht mehr die Miete bezahlt. Eine Kündigung hat unser Mandant zunächst abgelehnt, er wollte einen Titel über die ausständigen Mieten haben, also haben wir einen VB erwirkt. Auftrag zur Einholung des VV ist auch schon durch und VV ist bei uns eingegangen. Nun hat sich der Sohn des Mandanten nochmals mit der ganzen Sache auseinandergesetzt und es besteht der Verdacht, dass der Schuldner Inventar des Restaurants verkaufen möchte, was ihm nicht gehört und dass er sich danach nach Kuba absetzen möchte, um seinen Verpflichtungen hier zu entgehen. Der Sohn des Mandanten hat mit dem zuständigen Gerichtsvollzieher telefoniert. Dieser hat ihm wohl mitgeteilt, wir sollen nochmal einen Extra-Antrag mit Kreuz im Modul "K" (Pfändung) plus einen Antrag auf einstweilige Verfügung beim Gericht stellen, damit die Sache schneller voran geht und der Gerichtsvollzieher diese Woche noch in das Restaurant kann. Was wir in der Zwischenzeit noch gemacht haben ist ein Arrest bzw. Arrestfpfändung. Gilt das nicht schon als eine Art einstweilige Verfügung? Sobald der Arrestantrag durch und beschlossen ist, kann der Schuldner meines Wissens nach über das Inventar nicht mehr verfügen, sehe ich das richtig?

Ich mache schon öfter Zwangsvollstreckung, aber ich hatte bislang noch nie den Fall einer Arrestpfändung bzw. einer einstweiligen....Hat von euch jemand Erfahrung oder eine Idee?

Liebe Grüße
Linda
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Anahid
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#2

09.01.2024, 12:47

Ich sehe das ehrlich gesagt nicht so leicht, wie der Gerichtsvollzieher. Die Arrestpfändung ist nur in Vermögen des Schuldners möglich. Das liegt hier aber ja gar nicht vor, sondern - wie Du angibst - es besteht der "Verdacht", dass der Schuldner Einrichtungsgegenstände, die im Eigentum Deines Mandanten stehen, veräußert. Damit sind diese Gegenstände ja kein Vermögen des Schuldners. Ehrlich gesagt glaubt ich nicht, dass Du mit Deinem bisher vorliegenden VB hier irgendwelche Möglichkeiten hast; auch reicht ein Verdacht nicht aus, sondern Du müsstest Beweise haben, dass der Schuldner versucht, die Einrichtungsgegenstände zu verkaufen und dann müsste eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung herbei. Was bringt Dir die?.....dass der Schuldner im Falle der Zuwiderhandlung einen Geldbetrag an Deinen Mandanten zu zahlen hat. Wird den Schuldner wohl herzlich wenig interessieren, wenn er auf Kuba sitzt.

Aber vielleicht hat noch jemand anderer eine Idee zu dem Thema.
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#3

09.01.2024, 12:54

Kündigen und Herausgabe der Sachen fordern. Ins Restaurant kommt er mit Kassenpfändung rein, dann könnte er sich zumindest dort umsehen. Wenn keine VVZ Abgabe dann Haftbefehl, dann kommt er ggf nicht nach Kuba und wird am Flughafen abgefangen. (ach seh grad, hat er leider abgegeben) Ansonsten wie Ana. Bei Kleinanzeigen beobachten ob er sein Inventar sieht
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LindaRefa
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#4

09.01.2024, 13:06

Hey,

der Sohn des Mandanten hat in der Zwischenzeit wirklich Beweise, dass der Schuldner das Inventar verkaufen möchte, auch hat er eine Wohnungsaufslösung gestartet. Kündigung des Mietvertrages ist dann gestern noch raus gegangen bzw. hat meine Kollegin einmal im Restaurant in den Briefkasten geworfen und einmal haben wir sie an die Privatadresse per ES-RS geschickt.

Ich muss wohl am besten nochmal mit dem Gerichtsvollzieher telefonieren. Ich hatte es mit dem Arrest so verstanden, dass der Schuldner über das komplette Inventar nicht mehr verfügen kann, sprich es auch nicht mehr zum Verkauf anbieten darf.

Vielen Dank für Eure Einschätzung!
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#5

09.01.2024, 13:06

Achso und der Mandant hat jetzt parallel noch eine Strafanzeige bei der PI aufgegeben...Inwieweit die Polizei hier auf dem Land ermittelt, kann ich nicht einschätzen.
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#6

09.01.2024, 13:59

Anzeige wegen was? hat er Beweise dass bereits etwas verkauft wurde? Ansonsten würde ich da eher vorsichtig sein
Bei Arrest würdest du quasi das Eigentum des Gläubigers pfänden, wie das funktionieren soll weiss ich grad auch nicht wurde mal zur Herausgabe aufgefordert?
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LindaRefa
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#7

09.01.2024, 14:43

Ich glaube, Anzeige wegen Betrug...
Dafür, dass etwas verkauft wurde, gibt es noch keine Beweise. Nur, dass der Schuldner Verkaufsabsichten hat.
Hm ok, ich hatte jetzt eher im Kopf, dass bei dem Arrest zunächst die Gegenstände unter Arrest gestellt werden und der Schuldner nicht mehr verfügen kann.
Ich werd mich morgen nochmal mit dem GVZ in Verbindung setzen.

vielen Dank euch!
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#8

11.01.2024, 08:41

Arrest ginge wenn ihr ne Geldforderung habt und der Schuldner Eigentümer wär.
Und Betrug, wenn noch nichts verkauft wurde....
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Maximus
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#9

15.01.2024, 09:11

Also ich sehe keine andere Möglichkeit, als einen Privatermittler zu beauftragen, der einschreitet, bevor das Inventar abhanden gekommen ist.

Aber das sind natürlich auch Kosten, ob die im Verhältnis stehen, muss der Mandant entscheiden...
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#10

15.01.2024, 11:34

Sehe nicht, dass PI da irgendeine rechtliche Grundlage zum Eingreifen hätte.
Evtl. Unterlassungsanspruch geltend machen? Wenn es bei Kleinanzeigen ist oä könnte man das ja begründen. As meinte ja es gäbe Beweise. Dann beantragen AGeg zu unterlassen, die im Eigentum des AS stehenden folgenden Gegenstände zum Verkauf anzubieten und/oder zu verkaufen
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