Abwendungsbefugnis im KFB

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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5pe3dy
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#1

02.01.2024, 17:35

Hallo zusammen,

folgender Fall:

Wir vertreten den Kläger. Die Klage ist erstinstanzlich abgewiesen worden und das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % für vorläufig vollstreckbar erklärt worden. Die Berufung ist mittels Beschluss durch das OLG zurückgewiesen worden. NZB ist eingelegt worden, das Verfahren läuft noch. Das OLG hat zur vorläufigen Vollstreckbarkeit in seinem Beschluss folgendes tenoriert:

"Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts ... ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet".

Soweit so gut. Nun ist KFB ergangen, der wie folgt lautet:

"Die von der Klageparte an die Beklagtenpartei gem. § 104 ZPO nach dem vorläufig vollstreckbaren Endurteil des Landgerichts ... vom ... sowie nach dem Beschluss des OLG ... vom ... zu erstattenden Kosten werden auf ... nebst Zinsen ... festgesetzt"

Unser Mandant möchte die Vollstreckung aus dem KFB aus nachvollziehbaren Gründen abwenden.

Hätte die Rechtspflegerin nicht die Abwendungsbefugnis mit in den KFB aufnehmen müssen? Oder kann unser Mandant nun mit KFB und Urteil die Hinterlegung beantragen?

Danke für Eure Hilfe!
Refa_2023
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#2

16.02.2024, 21:21

Die Antwort kommt etwas spät aber vielleicht hilft sie dir oder anderen Lesern:

Die Rechtspflegerin muss soweit ich weiß in den KFB nicht notwendigerweise eine Regelung darüber aufnehmen, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen eine Vollstreckungsabwendung möglich ist. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich bereits aus dem Urteil selbst sowie dem entsprechenden Berufungsbeschluss. Hier ist tenoriert, dass die Vollstreckung durch die Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abgewendet werden kann, wenn nicht der Beklagte seinerseits Sicherheit leistet. Der Kläger, welcher Kosten zu erstatten hat, kann demnach die Vollstreckung aus dem KFB abwenden, indem er die entsprechende Sicherheit hinterlegt. Um die Sicherheitsleistung zu erbringen, solltet ihr als Prozessvertreter des Klägers bei der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts die Hinterlegung beantragen und die erforderlichen Beträge hinterlegen. Das sollte man denke ich so schnell wie möglich tun, da die Vollstreckung ansonsten fortgeführt werden könnte.
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